Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180314-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 21. August 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt seit dem Ableben von B._____ (mm.2016), ihrem einzigen eingetra- genen Gesellschafter und Geschäftsführer über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). Damit war nach Art. 731b OR zu verfahren. Die gerichtliche Fristansetzung wurde auch dem Konkursamt Höngg - Zürich gesandt, welches den Nachlass von B._____ verwaltet. 2. Das Konkursamt Höngg Zürich beantragte mit Schreiben vom 10. August 2018, es sein ein Verfahren nach Art. 155 HRegV einzuleiten (act. 5). Dieses Ver- fahren kann ohne Liquidationsverfahren zur Löschung einer Gesellschaft führen, falls sie keine Aktiven und keine Aktivitäten aufweist. 3. Mit Verfügung vom 15. August 2018 ordnete das Gericht die Einholung eines Betreibungsauszuges über die Beklagte an (act. 6). 4. Gemäss Betreibungsauszug vom 16. August 2018 (act. 8) wurde die Be- klagte "nur" für zwei Steuerforderungen betrieben und existieren keine Verlust- scheine. Die Anmerkung einer Konkurseröffnung per 15. August 2018 dürfte auf einem Versehen bzw. einem Missverständnis bezüglich der gerichtlichen Verfü- gung vom gleichen Tag beruhen. 5. Aufgrund des Zeitablaufes, der Mitteilung des Konkursamtes Höngg - Zü- rich, wonach gemäss seinen Abklärungen Aktivitäten und Aktiven fehlen, sowie des Betreibungsauszuges rechtfertigt sich die Annahme, dass der Löschungs- grund im Sinne von Art. 155 HRegV gegeben ist. Weiterungen wie eine Rech-
nungsruf stellten nur einen zeitraubenden Leerlauf dar. Da Art. 731b OR dem Ge- richt einen grossen Ermessensspielraum gibt, ist vorliegend die Löschung der Be- klagten anzuordnen. 6. Die Regelung von Nebenfolgen erübrigt sich. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
Zürich, 21. August 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann