Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180279-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 27. August 2018
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Kläger ist Aktionär und Verwaltungsrat der Beklagten, die in Zürich na- mentlich einen ...-Club betrieben hatte. Nach Abwahl eines bisherigen Verwal- tungsratsmitglieds und Wahl eines neuen prosequiert der Kläger mit diesem Ge- such die gegen die Beklagte erwirkte Handelsregistersperre. 2. Das Gesuch mit vorgenannten Rechtsbegehren datiert vom 28. Juni 2018 (act. 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 (act. 4) wurde dem Kläger Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist für die Erstattung der Ge- suchsantwort angesetzt (act. 4). Rechtsanwalt Y._____ stellte innert dieser Frist namens der Beklagten mit Eingabe vom 24. Juni 2018 diverse prozessuale An- träge (Sicherstellung der Parteientschädigung etc.), die mit Verfügung 26. Juli 2018 (act. 14) abgewiesen wurden. Mit nämlicher Verfügung wurde C._____, wei- terer Aktionär und Verwaltungsrat der Beklagten, das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm dieses mit Eingabe vom 20. August 2018 (act. 21) wahr. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Hinzuweisen ist, dass mittlerweile der Prozess in der Hauptsache vor Handelsgericht anhängig gemacht wurde (HG180138-O; vgl. act. 13).
3.1. Der dieser Streitigkeit zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Be- teiligten im Wesentlichen unbestritten. Es stehen sich in einer Pattsituation zwei gegensätzlich stimmende Aktionäre gegenüber: Auf der einen Seite steht der Klä- ger, auf der anderen C.. Zusammen mit D. sind die Genannten auch Verwaltungsräte der Beklagten. Nachdem der Antrag von C._____ auf Abwahl von D._____ und Neuwahl von E._____ an einer "ausserordentlichen General- versammlung" vom 22. Mai 2018 noch an der Opposition des Klägers scheiterte, kam es wenige Wochen später am 21. Juni 2018 erneut zu einer kurzfristig ver- schobenen, zweiten "ausserordentlichen Generalversammlung". An dieser konnte der Kläger nicht teilnehmen und es wurden die Anträge entsprechend angenom- men. Anstelle von D._____ wurde E._____ in den Verwaltungsrat gewählt. 3.2. Der Kläger protestierte im Vorfeld bereits mehrfach und aktenkundig gegen die Durchführung der "Generalversammlung vom 21. Juni 2018" (act. 3/15; act. 3/19), mithin war C._____ die Nichtteilnahme des Klägers auch bekannt. Es ist unstrittig, dass die Einberufung einer Generalversammlung eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedarf (Art. 699 Abs. 1 OR). Daran mangelt es vorliegend. Der Kläger hat am 22. Mai 2018 und am 12. Juni 2018 gegen Einladungen zu ei- ner Generalversammlung durch C._____ protestiert (act. 3/9 und act. 3/12). Des- halb durfte C._____ nicht davon ausgehen, die am 23. Mai 2018 ausgesprochene "Einladung" zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 2018 sei stillschweigend akzeptiert worden (vgl. act. 3/11 S. 3 oben). Auch die Verschie- bung der ausserordentlichen Generalversammlung auf den 21. Juni 2018 ändert daran nichts. Das Fehlen eines gehörigen Beschlusses stellt einen schweren for- mellen Mangel dar. Damit ist die Nichtigkeit der am 21. Juni 2018 gefällten Be- schlüsse glaubhaft gemacht (vgl. BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N 18). 4. Die drohenden Nachteile sind evident: Einerseits könnte E._____ auch mit für Dritten erkennbarer Wirkung für die Beklagte handeln andererseits wäre der Kläger aufgrund seiner Kollektivzeichnungsberechtigung faktisch blockiert. Ob und inwiefern der Kläger in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident einen Handelsregistereintrag noch verhindern könnte, ist ohne Relevanz. Es erscheint aufgrund der Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen, dass eine Handels-
registeranmeldung durch C._____ bereits erfolgt ist bzw. erfolgen wird. Ausser- dem könnte dieser den Eintrag im Handelsregister wohl auch mit dem neu ge- wählten E._____ erwirken. 5. Die anbegehrte Handelsregistersperre erweist sich als verhältnismässig, wird mit ihr doch der Status quo aufrechterhalten. Auch eine Dringlichkeit ist zu bejahen. Das Durchlaufen des bereits eingeleiteten Hauptsacheprozesses vor Handelsgericht dürfte insgesamt mehrere Monate dauern. 6. Zusammenfassend ist in Gutheissung des Gesuchs eine Handelsregister- sperre hinsichtlich der Beklagten anzuordnen respektive vorsorglich zu bestäti- gen. Die Handelsregistersperre gilt bis auf Widerruf, mindestens aber bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptsacheprozesses. Auf das Thema "Interes- senskonflikt" ist im vorliegenden Verfahren, welches einen raschen Entscheid in der Sache verlangt, nicht näher einzugehen (act. 21 S. 2). 7. Eine Prosequierungsfrist ist keine mehr anzusetzen. Der Prozess in der Hauptsache läuft bereits. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist folglich dem Handelsgericht zu belassen (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Handelsregisteramt Zürich wird vorsorglich angewiesen, die vom Klä- ger mit Einspruch vom 21. Juni 2018 gegen die Beklagte erwirkte Handels- registersperre bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Han- delsgericht des Kantons Zürich (HG180138-O) aufrechtzuerhalten und dem- gemäss insbesondere keine Zuwahl von neuen Verwaltungsräten oder Ab- wahl bestehender Verwaltungsräte oder Änderung der Zeichnungsberechti- gungen von Verwaltungsräten im Handelsregister einzutragen. 2. Die Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen wird dem Handelsge- richt (HG180138-O) überlassen.
Zürich, 27. August 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer