Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180256-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 6. September 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
B._____ Group, Inc., Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Massnahmegesuch: (act. 1 S. 2)
" 1. Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme zu verpflichten, den Software-Wartungsvertrag vom 23. Februar 2015 (Supplementary Agreement to Agreement # 2003-08-09) über den 30. Juni 2018 hinaus und bis zum 29. Juni 2019 zu erfüllen und insbesondere die lizenzierte B1.- C.-Software (B1.-C. und B1.-C. Workstation) gegen eine jährliche Gebühr von CHF 100'378.75 (zzgl. MwSt., falls anwendbar) gemäss Supplementary Agree- ment to Agreement #2003-08-09 concerning Software Mainte- nance vom 23. Februar 2015/2. März 2015 (Wartung der B1.-C.-Software inkl. präventiver Wartung, korrekti- ver Wartung, adaptiver Wartung und perfektiver Wartung [„Pre- ventive Maintenance, Corrective Maintenance, Adaptive Mainte- nance, Perfective Maintenance"] zu warten.
Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme zu verpflichten, der Gesuchstellerin zeitlich unbegrenzte Software-Schlüssel für die B1.-C.-Software (B1.-C. und B1.-C. Workstation) zur Verfügung zu stellen, eventualiter bis 30. Juni 2019.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte hierorts am 12. Juni 2018 (Datum Poststempel) ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-18). Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin (fortan Be- klagte) eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Gesuchantwort angesetzt. Da weder die Beklagte noch ihr Rechtsvertreter ihren Sitz bzw. Wohn- sitz in der Schweiz haben, wurde der Beklagten zudem Frist zur Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 4). An die Beklagte wurde die rechtshilfeweise Zustellung an den Rechtsvertreter der Beklagten veranlasst (act. 6). Der Gerichtskostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet
(act. 7). Da der beklagtische Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 6. Juli 2018 und damit während des Bearbeitungsprozesses zur rechtshilfeweisen Zustellung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte (act. 11; Prot. S. 7), wurde die entsprechende Veranlassung aufgehoben, und die Fachstelle Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich wurde um Retournierung der entsprechenden Zustellungsunterlagen ersucht (act. 13). Sodann erfolgte die Zu- stellung an das Zustellungsdomizil in der Schweiz (Prot. S. 9). Der Rechtsvertre- ter der Beklagten nahm die Sendung am 11. Juli 2018 entgegen (act. 14/2). Wei- tere Zustellungen an den Rechtsvertreter der Beklagten ergingen nicht. Mit Schreiben vom 3. August 2018 teilte der beklagtische Rechtsvertreter unter Beilage der entsprechenden Quittung mit, dass die "Klageantwort" beim Schwei- zerischen Generalkonsulat in München eingereicht worden sei (act. 15; act. 16). Die entsprechende "Klageantwort" bzw. Gesuchsantwort samt Beilagen gingen am 10. August 2018 beim hiesigen Gericht ein (act. 19; act. 20/1-6). Mit Verfü- gung vom 15. August 2018 wurde die "Klageantwort" bzw. Gesuchsantwort samt Beilagen der Klägerin zugestellt. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Gesuchantwort an sich zu spät erging, was aber in Anbetracht der ohnehin zu gewährenden Nachfrist keine nachteiligen Konsequenzen nach sich ziehen werde (act. 21). Sodann hat der beklagtische Rechtsvertreter ein neues Zustellungsdo- mizil bezeichnet (act. 23) und die Klägerin eine Stellungnahme zur Gesuchsant- wort eingereicht (act. 24). 2. Parteien und Prozessgegenstand 2.1. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, ist die ... Schweizer Bank mit Sitz in Zürich. Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware/USA und als "Foreign Profit Corporation" bei der "Division of Corporations" des Staates Florida eingetragen. Sie bietet Software- Produkte und Dienstleistungen an (act. 1 Rz. 2 f.). 2.2. Die Klägerin verwendet diverse Programme, um gewisse Aufgaben am En- de jedes einzelnen Werktages durchzuführen, wie beispielsweise Zinsberechnun- gen oder Vorbereitung der Bankkontoauszüge. Diese Programme müssen einer-
seits Zugang zu Ordnern und Datenbanken haben und andererseits in einer be- stimmten Reihenfolge geführt werden. Um dies auszuführen, verwendet die Klä- gerin die Kontrollsprache ... (fortan ...) sowie diverse gruppenindividuelle Aufga- ben, die in den jeweiligen Anwendungen verwendet werden (act. 1 Rz. 12). Am 6./12. Mai 2003 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Be- klagten, die "D._____ Europe", ein "Frame Agreement (#: 2003-08-08) Concern- ing Software License" (fortan Softwarerahmenvertrag) sowie ein "Frame Agree- ment (#: 2003-08-09) concerning Software Maintenance" (fortan Wartungsrah- menvertrag) (act. 3/4-5). Gemäss klägerischer Sachdarstellung wird die auf Basis dieser Vereinbarungen erworbene Lizenz über die Software B1.-C. und B1.-C. Workstation in der IT Umgebung der Klägerin als Kontrol- linstrument eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Anwendungen und Batch- Jobs ohne Fehler laufen und im A.-Hausstil programmiert sind (act. 1 Rz. 13 und Rz. 18 ff.). Die Beklagte bestreitet dies (act. 19 Rz. 4). Allerdings ist dieser Umstand für die vorliegende Beurteilung – wie sogleich zu zeigen ist – nicht von Relevanz. Nach dem Softwarerahmenvertrag wird der Klägerin gegen eine Lizenzgebühr der Zugang zu den gemäss Appendix 1 lizenzierten Produkten gewährt, wofür der Klägerin Lizenzschlüssel bereitgestellt werden. Im Weiteren wird nach dem War- tungsrahmenvertrag die gemäss Appendix 2 lizenzierten Produkte gegen eine jährliche Wartungsgebühr gewartet (act. 1 Rz. 18 ff.). Nach Übernahme der "D. Europe" und der übrigen Beteiligungsgesellschaf- ten der durch die "E._____ Group, Inc." im Jahre 2006, und nach Umfirmierung der "E._____ Group, Inc." in "B._____ Group, Inc." im Jahre 2016, schlossen die Parteien unter anderem zwei "Supplementary Agreements" zum Rahmenvertrag vom 6. Mai 2003 ab, nämlich eines für die Jahre 2012-2015 und eines für die Jah- re 2015-2018 (act. 3/9-10). 2.3. Im Laufe der letzten Jahre ist es zwischen den Parteien hinsichtlich der Hö- he der Lizenz- und Wartungsgebühren zu Konflikten gekommen. Die Beklagte sieht eine Zunahme der Intensität der Nutzung der lizenzierten Produkte insbe-
sondere aufgrund der M&A-Aktivitäten der Klägerin, was sich letztlich in der Höhe der Vergütung niederschlagen soll. Die Klägerin bestreitet dies (act. 1 Rz. 42; act. 19 Rz. 11 ff.). In Anbetracht dieses Konflikts sieht die Klägerin die Erfüllung des Wartungsrah- menvertrags sowie des Softwarerahmenvertrags in Gefahr, weshalb sie um Er- lass der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen ersucht hat. Auf obige und weitere Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – an ent- sprechender Stelle näher einzugehen. 3. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unbestritten findet die in den Wartungs- und Softwarerahmenverträgen enthaltene ausschliessliche Ge- richtsstandsklausel für die Gerichte in Zürich Anwendung. Im Übrigen entspricht die Gerichtsstandsklausel den Anforderungen von Art. 23 LugÜ. Für die vorlie- genden vorsorglichen Massnahmen ergibt sich die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich aus Art. 31 LugÜ i.V.m. Art. 10 lit. a IPRG sowie aus Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG. 4. Vorsorgliche Massnahme 4.1. Rechtliches 4.1.1. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO setzt kumulativ einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus (vgl. K OFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 261 N. 4). Als Verfügungsanspruch wird ein materiellrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen- über der Beklagten vorausgesetzt. Hierfür stellt das Gericht eine Haupt- sacheprognose. Als Verfügungsgrund hat die Gefahr eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils zu bestehen; gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Letztere wird dann bejaht, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher
Massnahmen abgewendet und ein Entscheid in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann (K OFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], a.a.O., Art. 261 N. 7 ff. ). Sodann wird nach der Praxis des Bundesgerichts dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Demgemäss haben die Gerichte vor der Anordnung von Massnahmen eine Interessenabwä- gung vorzunehmen (vgl. etwa BGE 131 III 473, E. 3.2; Z ÜRCHER, in: BRUN- NER /GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Art. 261 N. 3 und N. 33). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeig- net ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (K OFMEL EHRENZELLER, in: OBER- HAMMER /DOMEJ/HAAS [HRSG.], a.a.O., Art. 262 N. 2). Bei Leistungsmassnahmen im Besonderen unterliegen die allgemeinen Voraussetzungen der Dringlichkeit verschärften Anforderungen. Denn solche Massnahmen greifen in schwerwiegen- der Weise in die Rechtspositionen der Gegenpartei ein und verstossen gegen den Grundsatz, dass eine vorsorgliche Massnahme einen behaupteten Anspruch nicht bereits definitiv beurteilen und somit das Hauptsachenurteil vorwegnehmen soll (H UBER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 262 N. 15; SPRECHER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 262 N. 47).). 4.1.2. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die Klägerin sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitli- che Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Das Gericht ist dabei gehalten, summa- risch zu prüfen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. für das Vorhandensein der Tat- sachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (H UBER, in: SUT- TER -SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], a.a.O., Art. 261 N. 25 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 321, E. 3.3).
4.2. Massnahmegesuch Ziff. 1 4.2.1. Die Klägerin macht bezüglich des Wartungsrahmenvertrags geltend, dass die Beklagte bereits angekündigt habe, sich nach dem 29. Juni 2018 an ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht länger halten zu wollen. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, bis zu diesem Datum zuzuwarten. Der Vertragsbruch sei antizi- piert (act. 1 Rz. 56). Bei dieser pauschalen Behauptung bleibt es indessen. Beweismittel, welche diese klägerische Äusserung stützen würden, liegen keine vor. Auch geht weder aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz noch den übrigen Beweismitteln her- vor, dass sich die Beklagte nach dem 29. Juni 2018 nicht mehr an die vertragli- chen Verpflichtungen halten wolle. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2018 (act. 3/17) die weitere Erbringung der Wartungsleis- tungen unerwähnt liess, reicht für eine Glaubhaftmachung des behaupteten anti- zipierten Vertragsbruchs nicht aus. Im Weiteren fällt in zeitlicher Hinsicht auf, dass die entsprechenden Wartungsleistungen nach dem 29. Juni 2018 offenbar nicht eingestellt wurden. Jedenfalls lässt sich auch der Stellungnahme der Klägerin vom 23. August 2018 nichts dergleichen entnehmen. Ein nicht leicht wieder gut- zumachender Nachteil ist daher nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich somit. Demnach ist das Massnahmegesuch Ziff. 1 abzuweisen. 4.3. Massnahmegesuch Ziff. 2 4.3.1. Gemäss klägerischer Sachdarstellung hat die Beklagte am 24. Juli 2018 der Klägerin die entsprechenden Lizenzschlüssel bis zum 31. Juli 2019 be- reitgestellt, was auch aus der E-Mail vom 24. Juli 2018 hervorgeht (act. 24 Rz. 9; act. 25/19). Die Klägerin hat ausgeführt, dass damit ihr Eventualgesuch des Massnahmegesuchs Ziff. 2 gegenstandslos geworden sei (act. 24 Rz. 17). Massgebend ist zunächst das gestellte (Haupt-)Massnahmegesuch Ziff. 2. Nach- dem die entsprechenden Lizenzschlüssel bis zum 31. Juli 2019 bereitgestellt wur- den, kann aber von einer zeitlichen Dringlichkeit hinsichtlich des Massnahmege-
suchs Ziff. 2 nicht mehr gesprochen werden. Worin in der Nicht-Lieferung der zeit- lich unbegrenzten Lizenzschlüssel die Gefahr eines nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteils bestehen soll, ist weder ersichtlich noch dargetan worden. Damit liegt kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (mehr) vor. Im Übri- gen würde mit einer Verpflichtung zur Bereitstellung von zeitlich unbegrenzten Li- zenzschlüsseln mehr als notwendig in die Rechtsposition der Beklagten eingegrif- fen und überdies auch das Hauptsachenurteil vorweggenommen werden, was sich vorliegend nicht rechtfertigt und einer Interessenabwägung nicht standhält. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Demnach ist das (Haupt-)Massnahmegesuch Ziff. 2 abzuweisen. Das Eventual- gesuch ist gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtsgebühr 5.1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 200'757.50 (act. 1 Rz. 10). Die Beklagte hat diesen Streitwert nicht bestrit- ten. 5.1.2. Ausgehend vom genannten Streitwert ist die Gerichtsgebühr – unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands des Gerichts – auf CHF 9'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). 5.2. Kostenauflage 5.2.1. Nachdem die beiden Massnahmegesuche Ziff. 1 und Ziff. 2 in etwa gleich zu gewichten sind, sind der Klägerin die Gerichtskosten betreffend das Massnahmegesuch Ziff. 1 zufolge ihres Unterliegens zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2.2. Anders verhält es sich indessen hinsichtlich des Massnahmegesuchs Ziff. 2. 5.2.2.1. Die teilweise Erfüllung des Massnahmegesuchs Ziff. 2 durch die Be- klagte nach Einleitung des Verfahrens hat letztlich zu dessen Abweisung geführt. Deshalb ist zu prüfen, ob sich vorliegend eine Abweichung von den Verteilungs- grundsätzen rechtfertigen würde. Gemäss Art. 107 Abs.1 ZPO ist eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen unter anderem dann möglich, wenn eine Par- tei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b), das Verfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben wird (lit. e), oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). 5.2.2.2. Nachdem sich die anwaltlich vertretene Beklagte bereits mit ihrer Ge- suchsantwort zur Erfüllung des (Eventual-)Massnahmegesuchs Ziff. 2 äussern konnte, mithin auch zur Frage der in Betracht zu ziehenden Verteilung der Pro- zesskosten, ist ihr rechtliches Gehör gewahrt worden, und brauchte ihr auch keine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt zu werden. 5.2.2.3. Vorliegend rechtfertigt sich eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen. Die Parteien streiten sich darüber, ob die Lizenzschlüssel von der Be- klagten zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt werden müssten oder nicht. Die Klägerin leitet aus der Pflicht zur Einräumung der zeitlich unbegrenzten Lizenz die Erteilung der nötigen Lizenzschlüssel ohne Ablaufdatum ab (act. 1 Rz. 46). Die Beklagte hält dagegen, dass sie aus technischen Gründen keinem ihrer Kunden zeitlich unbefristete Lizenzschlüssel gewähre (act. 19 Rz. 23). Dass es aber in technischer Hinsicht möglich gewesen wäre, die besagten Lizenzschlüssel nicht bloss für zwei Monate zur Verfügung zu stellen, hat die Beklagte selber in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2018 (act. 3/17), in welchem sie die Bereitstellung der be- treffenden Lizenzschlüssel für ein Jahr in Aussicht gestellt hatte, bestätigt. Den- noch wurden die entsprechenden Lizenzschlüssel in der Folge lediglich für zwei Monate zur Verfügung gestellt. Eine Begründung dieses Vorgehens liefert die Be- klagte nicht. In Anbetracht des zwischen den Parteien ausgetragenen Konflikts, lässt sich ein solches Vorgehen aber ohne Weiteres als Druckmittel verstehen.
Dies umso mehr, als diese Lizenzschlüssel ein zwingendes Erfordernis zur Nut- zung der lizenzierten Produkte sind. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, mithin eine zeitliche Dringlichkeit, wäre damit zu bejahen gewesen. Ebenso der Verfügungsanspruch. Denn die Parteien streiten sich über die Intensi- tät der Nutzung der lizenzierten Produkte, nicht hingegen über die Möglichkeit der Nutzung der betreffenden lizenzierten Produkte oder die Bereitstellung der ent- sprechenden Lizenzschlüssel an sich. Indessen hätte dem Ersuchen um die Bereitstellung der entsprechenden Lizenz- schlüssel für einen unbegrenzten Zeitraum nicht stattgegeben werden können. Denn das Massnahmegesuch Ziff. 2 als Leistungsmassnahme unterliegt strenge- ren Anforderungen an die Dringlichkeit und letztlich auch an die Verhältnismäs- sigkeit. Mit der Lieferung von zeitlich unbegrenzten Lizenzschlüsseln wäre – wie erwähnt – aber mehr als notwendig in die Rechtsstellung der Beklagten eingegrif- fen und überdies auch das Hauptsachenurteil vorweggenommen worden, was sich nicht gerechtfertigt hätte. Da die Klägerin in guten Treuen durch das erwähnte Verhalten der Beklagten zum entsprechenden (Eventual-)Gesuch veranlasst worden ist, hat Erstere hierzu ei- nen wesentlichen Grund gesetzt. Unter diesen Umständen erscheint eine Kosten- auflage nach Ausgang des Verfahrens denn auch als unbillig. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten bezüglich des Massnahmegesuchs Ziff. 2 zu zwei Drittel der Beklagten und zu einem Drittel der Klägerin aufzuerlegen. 5.2.3. Insgesamt sind die Gerichtskosten für das Massnahmegesuch Ziff. 1 (drei Sechstel) sowie das Massnahmegesuch Ziff. 2 (ein Drittel bzw. ein Sechstel von sechs Sechstel) zu vier Sechstel bzw. zwei Drittel der Klägerin und der Be- klagten zu zwei Sechstel bzw. zu einem Drittel aufzuerlegen. 5.3. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In Anwendung
von §§ 4, 9 und 11 AnwGebV ist – unter Berücksichtigung ihres Zeitaufwandes sowie der Schwierigkeit des Falles – für beide Parteien je von einer Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 10'500.– auszugehen. Da die Beklagte zu zwei Drittel obsiegt, ist ihr – in Verrechnung des der Klägerin zuzusprechenden Anteils von einem Drittel – eine Parteientschädigung von einem Drittel, d.h. CHF 3'500.–, zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Massnahmegesuch Ziff. 1 wird abgewiesen. 2. Das (Haupt-)Massnahmegesuch Ziff. 2 wird abgewiesen. Das (Eventual-)Massnahmegesuch Ziff. 2 wird als gegenstandslos gewor- den erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–. 4. Die Kosten werden zu zwei Drittel (CHF 6'000.–) der Klägerin und zu einem Drittel (CHF 3'000.–) der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im der Beklagten auferlegten Teil (CHF 3'000.–) wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. 5. Der Beklagten wird eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 23 und an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 24 und act. 25/19-23. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 200'757.50.
Zürich, 6. September 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya