Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE180249-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Bussli nger
Urteil vom 24. Juli 2018
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Anzumerken bleibt, dass die Beklagte die Sendung nicht ab- geholt hat (act. 4/2). Gleiches gilt für den Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ (act. 4/3). Die Verfügung mit der Fristansetzung konnte dem Gesell- schafter und Geschäftsführer C._____ sowie dem Gesellschafter D._____ zuge- stellt werden (act. 4/4, act. 4/5). Damit ist zuhanden der Beklagten von einer rechtsgülti gen Zustellung auszugehen. 3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte ver- fügt gemäss Handelsregistereintrag drei Gesellschafter, wovon zwei als Ge- schäftsführer eingetragen sind. Von diesen beiden - B., C. - hat B._____ einen grösseren Anteil am Stammkapital. Es rechtfertigt sich, ihn i n An- wendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen. 4, Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Einz elrichter erkennt: 1. B., ... [Adresse 1], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Ge- schäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jeder- zeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 1. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehme n. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zusätzlich an B., ... [Adresse 1], C., ... [Adresse 2], und D., ... [Adresse 3]. Sollte B._____ die Sendung erneut nicht abholen, erfolgte die Zustellung an ihn durch das Stadtammannamt Zürich .... 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.00.
Züri ch, 24. Juli 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Bussli nger