Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180247-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 13. September 2018
in Sachen
A2._____ S.A., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagten, unter Strafandrohung gegen ihre Organe nach Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO im Widerhandlungsfall, vor- sorglich und vorab per Telefax (Fax-Nr. 1; mit Kopie an die Unter- zeichneten, Fax-Nr. 2) zu verbieten, sämtliche bei der Beklagten hinterlegten Vermögenswerte der Klägerin wie Forderungen, Kon- tokorrentguthaben, Wertschriften und sonstige Vermögenswerte, insbesondere die im Depot ... hinterlegten Aktien C._____ (ISIN ...), zur Tilgung von bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu ver- werten oder im Hinblick auf eine Verwertung zu kaufen und/oder zu verschieben und/oder zu verkaufen und/oder sonstwie zu ver- äussern. 2. Es sei das in Ziffer 1 beantragte Verbot superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beklagten, anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (überbracht) stellte die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) hierorts ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit obge- nannten Begehren und beantragte gleichzeitig den superprovisorischen Erlass dieser Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Begeh- ren gutgeheissen und es wurde der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Frist an- gesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 nahm die Beklagte zum Massnahmebegehren Stellung (act. 8). Die Klägerin äus- serte sich zur Massnahmeantwort mit Eingabe vom 6. August 2018 (act. 15). Die Beklagte nahm ihr Replikrecht mit Eingabe vom 23. August 2018 wahr (act. 21). Diese Eingabe wurde der Klägerin am 27. August 2018 zugestellt (Prot. S. 6). Da- raufhin nahm die Klägerin am 7. September 2018 erneut Stellung (act. 22).
Unbestritten ist, dass die Klägerin bei der Beklagten eine Konto- und Depot- beziehung unterhält, auf die Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Im Rahmen dieser Beziehung hat die Beklagte der Klägerin eine Kreditlimite gewährt, wobei diese mit Kredit- und Sicherheitsverträgen abgesichert war. Weiter gewährte die Beklagte der Klägerin einen festen Vorschuss im Umfang von USD 160 Mio. Nachdem das US-amerikanische Office of Foreign Assets Control (fortan OFAC) D._____ auf eine Sanktionsliste gesetzt hat, wurde am 25. April 2018 der feste Vorschuss zur Rückzahlung fällig. Die Klägerin hat der Beklagten mitgeteilt, dass sie den Vorschuss nicht erneuern sondern zurückzahlen wolle und diesen mittels dem Verkauf von Wertschriften begleichen wolle. Die Beklagte hat diesen Auftrag mit Hinweis auf die Sanktionierung von D._____ und damit auch der Klägerin nicht ausgeführt und den festen Vorschuss neu im Kontokorrent der Klägerin ver- bucht (act. 1 Rz. 33 ff.; act. 8 Rz. 9 ff.). Nach geführter Korrespondenz hat die Be- klagte mit Schreiben vom 31. Mai 2018 die Klägerin aufgefordert den (behaupte- ten) "Collateral Shortfall" von USD 156'932'614.– bis am 4. Juni 2018 um 12.00 Uhr auszugleichen mit der Androhung, dass ansonsten die sich im Depot der Klä- gerin befindlichen Aktien der E._____ [Bank] verwertet würden (act. 1 Rz. 71 ff.; act. 8 Rz. 39 ff.). 4. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, indem die Beklagte die Verwertung wie angewiesen und damit auch die Annahme der Rück- zahlung des Vorschusses verweigert hat, befinde sich die Beklagte im Gläubiger- verzug (act. 1 Rz. 48 ff.). Sie berufe sich zu Unrecht auf eine Anwendbarkeit der Sanktionen auf die Klägerin, zumal D._____ nur indirekt Begünstigter der Klägerin sei, aber weder Eigentum noch Kontrolle an ihrem Vermögen geltend machen könne. Auch bestehe die vorliegende Konstellation bereits seit mehr als 20 Jah- ren, weshalb nicht von einer formaljuristischen Konstruktion zur Umgehung der Sanktionen ausgegangen werden könne (act. 1 Rz. 43 ff.). Zudem könne den Ausführungen der Beklagten bezüglich der fehlenden Deckung des Kontokorrents nicht gefolgt werden, zumal dies den eigenen Bewertungen widersprechen würde. Eine Verwertung der E._____ Aktien sei damit nicht erforderlich (act. 1 Rz. 71 ff.).
Die Beklagte macht dagegen geltend, die Sanktionen würden auch die Klä- gerin selbst betreffen. Diese habe selbst angegeben, dass D._____ der wirt- schaftlich Berechtigte an ihrem Vermögen sei. Entsprechend seien keine Ge- schäfte mit der Klägerin zulässig, die über US-Kanäle abgewickelt werden und die von der Klägerin in USD gehaltenen Wertpapiere könnten nicht verkauft werden. Beachte sie die Sanktionen gegen die Klägerin nicht, laufe die Beklagte in Gefahr selbst Ziel von Sanktionen zu werden. Nachdem die USD-Wertschriften nicht mehr verkauft werden könnten, liege auch keine werthaltige Sicherheit zu Guns- ten der Beklagten mehr vor, weshalb sie im Einklang mit den Verträgen die Ver- wertung der E._____-Aktien angekündigt habe (act. 8 Rz. 20 ff.). 5. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (A NDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). Die Massnahme darf zudem den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren. Sie darf folglich keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig zu machen ist (GÜN- GERICH , a.a.O., N 4 zu Art. 262 ZPO). 6. Würdigung 6.1. Hauptsacheprognose Unbestritten ist die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien. Soweit nicht bestritten - und glaubhaft - ist auch, dass sich aus den Verträgen - ohne Be- rücksichtigung der Sanktionen - grundsätzlich eine Pflicht der Beklagten ergibt, die Anweisungen der Klägerin betreffend Kauf und Verkauf von Wertpapieren auszuführen (in diesem Sinne act. 1 Rz. 48; act. 8 Rz. 31). Folglich erscheint auch der Anspruch der Klägerin, den festen Vorschuss mittels Verkaufs von Ak-
tien und späterer Verrechnung zu tilgen, glaubhaft. Das Recht der Tilgung als sol- che ergibt sich aus dem Credit Agreement (act. 3/2 Ziff. 13), wobei den Ausfüh- rungen der Beklagten, es käme nur eine Barüberweisung in Frage (act. 8 Rz. 60 ff.), nicht gefolgt werden kann. So hat die Klägerin nämlich nicht die Til- gung durch Übertragung von Wertpapieren zahlungshalber sondern vielmehr aus dem Verkaufserlös besagter Wertpapiere, also in Bar, angeboten. Aus vertragli- cher Sicht erscheint damit ein Anspruch in der Hauptsache - nämlich dass andere als die E.-Aktien zur Tilgung der beklagtischen Ansprüche verwertet werden - glaubhaft. Allerdings sind die von der OFAC erlassenen Sanktionen gegen russische Staatsbürger näher zu betrachten. So ist anerkannt, dass D., nicht aber die Klägerin auf der Sanktionsliste aufgeführt ist (act. 1 Rz. 42; act. 8 Rz. 21; act. 3/16). Ebenso unbestritten ist, dass D._____ zwar nicht Eigentümer aber indirekt Begünstigter der Klägerin bzw. ihrer Assets ist und dass die Konstruktion nicht zur Umgehung der Sanktionen aufgebaut wurde (act. 8 Rz. 89). Irrelevant ist in die- ser Hinsicht die Deklaration im "Formular A" zumal sich die Parteien über die Rol- le von D._____ einig sind. Strittig ist einzig, ob die Sanktionen gegenüber der Klägerin trotzdem zur Anwendung kommen. Beide Parteien haben Rechtsgutach- ten amerikanischer Anwaltsbüros eingereicht (act. 3/17; act. 10/2; act. 16/6; act. 20/1), die in sich nachvollziehbar sind. Während sich die Klägerin auf eine formal- juristische Argumentation beruft, stützt sich die Beklagte auf die tatsächlich Be- günstigung D.s. Im Rahmen eines Verfahrens über den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist der Anspruch in der Hauptsache lediglich glaubhaft zu machen. Es liegt nicht in der Kompetenz des Einzelgerichts den Anwendungsbereich des US- Sanktionenrechts abschliessend auszulegen. Die in den Parteigutachten zitierten Bestimmungen des Sanktionenrechts lassen beide Auslegungen zu. Bei einer formalistischen Betrachtung scheint die Klägerin nicht von den Sanktionen um- fasst, zumal D. nicht als Eigentümer sondern lediglich als (indirekt) Begüns- tigter der Klägerin anzusehen ist und die Konstruktion schon seit rund 20 Jahren so besteht. Diese Expertenmeinung einer amerikanischen - und damit mit dem
US-Sanktionenrecht besser vertrauten - Anwaltskanzlei ist nachvollziehbar und als glaubhaft anzusehen. Es rechtfertigt sich, einstweilen darauf abzustellen, ins- besondere weil das beklagtische Gutachten mögliche Ausnahmen von den Sank- tionen nennt (act. 10/2 Ziff. 24), die vorliegend durchaus zu prüfen wären. Damit erscheint glaubhaft, dass der Verkauf von USD-Wertschriften der Klägerin zur Til- gung des festen Vorschusses durch die Sanktionen nicht erfasst ist. Damit ist ein Anspruch der Klägerin in der Hauptsache auf Erfüllung des Vertrages durch Verkauf der von ihr genannten Wertschriften und Tilgung des Vorschusses gemäss Anweisungen der Klägerin glaubhaft. 6.2. Nachteilsprognose Der nicht wieder gutzumachende Nachteil besteht nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin darin, dass es sich bei den E._____ Aktien um die wich- tigste Position im klägerischen Portfolio handle, der Käufer könne nicht gezwun- gen werden, diese zu verkaufen. Ausserdem sei aufgrund des angekündigten Preismechanismus der Beklagten eine spätere Schadensberechnung kaum mög- lich (act. 1 Rz. 123 f.; act. 15 Rz. 93 f.). Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils erscheint trotz der Einwände der Beklagten glaubhaft. So hat die Klägerin nicht im Detail auszu- führen und zu belegen, worin ihre Strategie bezüglich der E._____ Aktien besteht und weshalb die Beteiligung wichtig wäre. Alleine der Umfang der Investition zeigt bereits die Relevanz der Investition. Aus dem Depotauszug von Ende Mai 2018 ergibt sich, dass die E._____ Aktien mit einem Wert von rund USD 155 Mio. die weitaus grösste Position ausmachen und rund 30% des investierten Kapitals um- fassen (act. 3/12). Zudem erscheint glaubhaft, dass ein Wiederaufbau der Beteili- gung nur erschwert möglich wäre. Auch wenn die Beklagte zu Recht vorbringt, die Käufe könnten über die Börse stattfinden (act. 8 Rz. 74 und Rz. 47), so erscheint eine Beteiligung die rund 2/3 des täglichen Handelsvolumens umfasst zu gross um ohne Weiteres und ohne Aufsehen zu erregen wieder erworben zu werden.
6.3. Verhältnismässigkeit Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist vorab festzuhalten, dass die Anord- nung der vorsorglichen Massnahmen lediglich den bisherigen Zustand aufrecht erhält. Die Klägerin hält zu Recht fest, dass der Beklagten nach wie vor zur De- ckung der Verbindlichkeiten Vermögenswerte im Umfang von über USD 500 Mio. zur Verfügung stehen (act. 1 Rz. 130). Den Ausführungen der Beklagten (act. 8 Rz. 77 ff.) kann nicht gefolgt werden. So kann zwar heute noch nichts zum Schicksal der USD-Positionen der Klägerin gesagt werden, damit sind diese aber auch noch nicht ausgefallen. Ein Wertverlust alleine aufgrund der Blockade kann jedenfalls nicht angenommen werden. Ausserdem verfügt die Klägerin bei der Beklagten neben den USD-Anlagen und den E.-Aktien über weitere Ver- mögenswerte im Umfang von rund USD 88 Mio. (act. 3/12). Auch daraus könnte sich die Beklagte befriedigen. Unter diesen Umständen kann das Kursrisiko hin- sichtlich der RUB-Anlage, das die Beklagte mit rund der Hälfte des Werts beziffert (act. 8 Rz. 77), also rund USD 78 Mio., vernachlässigt werden. Die Massnahme ist verhältnismässig. 6.4. Dringlichkeit Die Dringlichkeit einer Anordnung ist weiterhin gegeben. Die Beklagte stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt zur Verwertung der E.-Aktien berech- tigt zu sein. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass sie diese vor dem Abschluss eines ordentlichen Prozesses verwerten würde. 6.5. Sicherheitsleistung Die Beklagte beantragt eventualiter die Anordnung einer Sicherheit von CHF 80 Mio., wobei sie sich auf die fehlende Werthaltigkeit bzw. die Kursrisiken der E._____-Aktien beruft (act. 8 Rz. 88). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung beruht auf Art. 264 ZPO. Dabei hat die beantragende Partei glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe ein Schaden droht (J OHANN ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 264
ZPO). Selbst wenn vorliegend vom beklagtischen Szenario, dass die E._____- Aktien bis zu einem Urteil in der Hauptsache allenfalls die Hälfte ihres Werts ver- lieren könnten (act. 8 Rz. 83 f.), ausgegangen wird, besteht vorliegend keine Grundlage für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Die Beklagte beziffert ih- ren drohenden Schaden nämlich nicht näher. Sie nennt lediglich den pauschalen Betrag von CHF 80 Mio. - wohlgemerkt mehr als die Hälfte des aktuellen Werts der Aktien. Ausser Acht lässt sie dabei auch die weiteren, nicht auf USD lauten- den, Wertpapiere des Portfolios und die Sicherheiten, die dadurch weiterhin be- stehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht aus diesen bezahlt machen könnte. Bereits dieser Betrag von USD 88 Mio. übersteigt die beantragte Sicher- heitsleistung. Auch befasst sich die Beklagte nicht mit der von der Klägerin vorgebrachten Behauptung, dass das Risiko weit günstiger abgesichert werden könnte (act. 15 Rz. 104 ff.). Bei einer späteren Festsetzung des Schadenersatzes wäre eine Schadenminderungspflicht der Beklagten zu berücksichtigen (Z ÜRCHER, a.a.O., N 14 zu Art. 264 ZPO), da die Beklagte den potentiellen Schaden glaubhaft zu machen hat, ist dies auch für eine Sicherheitsleistung relevant. Der dafür benötig- te Finanzbedarf - der als Schadensposition anzusehen wäre - wird von der be- hauptungsbelasteten Beklagten allerdings nicht dargetan. Damit ist es dem Ge- richt auch unter diesem Aspekt nicht möglich, eine angemessene Sicherheitsleis- tung festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen vor- liegend nicht von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann. 6.6. Fazit und Umfang des Verbots Zusammengefasst gelingt es der Klägerin, einen Anspruch in der Hauptsa- che, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil sowie die Verhältnismässigkeit und Dringlichkeit der Massnahme glaubhaft zu machen. In Bezug auf die begehrten Massnahmen ist allerdings eine Einschränkung zu machen: Die Klägerin beantragte ein Verbot der Verwertung sämtlicher hinter-
legten Vermögenswerte bei der Beklagten. In ihrer Rechtsschrift äussert sie sich allerdings nur zur den Aktien der E.. Inwiefern sie aus der Verwertung wei- terer Vermögenswerte einen Nachteil erleiden sollte, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Immerhin ist unbestritten, dass ihr die Beklagte einen festen Vorschuss im Umfang von USD 160 Mio. gewährt hat und sie diesen früher oder später zurückzahlen muss. Die Klägerin macht aber gar Ausführungen die im Wi- derspruch zu ihrem Rechtsbegehren stehen. So macht sie geltend einen An- spruch auf Ausführung ihrer Anweisungen zu haben (act. 1 Rz. 48 ff.), welche aber ebenfalls den Verkauf von Wertschriften umfassen. Ausserdem hält sie fest, dass die Beklagte Wertschriften im Gegenwert von USD 88 Mio., die in anderen Währungen lauten, als Sicherheiten beiziehen könnte (act. 15 Rz. 82). Entsprechend ist das Verbot einschränkend zu umschreiben, so dass es le- diglich die explizit genannten Aktien der E. umfasst. Im Mehrumfang ist das Gesuch abzuweisen, die mit Verfügung vom 4. Juni 2018 angeordneten Mass- nahmen fallen entsprechend per sofort dahin. 7. Prozessfortgang Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Beklagte in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die ent- sprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird von der Klägerin auf CHF 30 Mio. be- ziffert (act. 4 E. 7). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, angesichts auch des Aequivalenzprinzips, ist die Gerichtsgebühr auf CHF 30'000.– festzulegen.
8.2. Kostenverteilung Da das Massnahmegesuch teilweise abzuweisen ist, sind der Klägerin in diesem Umfang ausgangsgemäss die diesbezüglichen Gerichtskosten definitiv aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In gesamthafter Betrachtung ihres Mass- nahmegesuchs unterliegt die Klägerin zu rund zwei Dritteln, (Verbot bezüglich der E._____-Aktien, die wertmässig rund 1/3 der bei der Beklagten liegenden Vermö- genswerte entsprichen; act. 3/12), weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Gerichts- kosten von im Umfang von CHF 20'000.– definitiv aufzuerlegen. Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 10'000.– gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache da- hinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Ge- richtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. 8.3. Parteientschädigung Ausgehend von einer Gebühr betreffend die Parteientschädigung von CHF 40'500.– (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV OG), ist der Beklagten - ent- sprechend der teilweisen Abweisung des Massnahmegesuchs - definitiv eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von CHF 27'000.– zuzusprechen. Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung betreffend die Entschädi- gungsfolgen dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klä- gerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, hat sie die Beklagte mit zu- sätzlichen CHF 13'500.– zu entschädigen.
Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beklagten wird - in teilweiser Bestätigung der Verfügung vom 4. Juni 2018 - untersagt die bei ihr im Depot ... hinterlegten Aktien C._____ (ISIN ...) zur Tilgung von bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu verwerten oder im Hinblick auf eine Verwertung zu kaufen und/oder zu verschieben und/oder zu verkaufen und/oder sonstwie zu veräussern, dies unter Andro- hung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis zu CHF 10'000.– im Falle der Zuwiderhandlung. 2. Im Mehrumfang wird das Massnahmebegehren abgewiesen. 3. Die mit Verfügung vom 4. Juni 2018 angeordneten, über Ziffer 1 hinausge- henden Massnahmen fallen damit per sofort dahin. 4. Der Klägerin wird eine einmalige Frist bis 12. November 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Beklagte anhängig zu ma- chen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen. 5. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 30'000.–. 6. a) Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden im Umfang von CHF 20'000.– definitiv der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klä- gerin geleisteten Vorschuss gedeckt. b) Im übrigen Umfang von CHF 10'000.– werden die Gerichtskosten aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorg- liche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 4), so wird dieser Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt diesbezüglich die definitive Regelung der Vertei- lung im dortigen Verfahren vorbehalten. 7. a) Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 27'000.– zu bezahlen.
b) Im Übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 4), so hat die Klägerin die Beklag- te mit weiteren CHF 13'500.– zu entschädigen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 22. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30 Mio.
Zürich, 13. September 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler