Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180177-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 24. Mai 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Erwägungen: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte das Gesuch samt Beilagen am 17. April 2018 (Datum Poststempel) ein (act. 1, act. 3/1 - 12). Mit Verfügung vom 19. April 2018 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'500.00 und der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). Die Beklagte teilte innert erstreckter Frist (act. 7) mit Eingabe vom 18. Mai 2018 mit, dass auf Erstattung der Klageantwort verzichtet werde (act. 9). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 33 ZPO örtlich und gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG sachlich zu-
ständig (vgl. act. 1 Rz. 2 ff.; zur sachlichen Zuständigkeit BGE 139 III 457 E. 3.1 ff.; BGE 140 III 155 E. 4.3; HE160149-O, Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2016 E. 3.2). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass. 3. Sachverhalt 3.1. Gemäss unbestrittener Darstellung der Klägerin und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1 - 12) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.2. Am 11. Juli 2014 schloss die Klägerin (act. 3/1) als Eigentümerin des streit- gegenständlichen Mietobjekts, den Büroflächen (ca. 134.37 m 2 ) im 5. Oberge- schoss der Liegenschaft an der C.-Strasse 1 in ... Zürich, mit den Rechts- vorgängern der Beklagten, den Eheleuten D., einen Mietvertrag ab (act. 3/3). Mit Nachtrag zum Mietvertrag vom 7. November 2016 (act. 3/4) wurde das Mietverhältnis mit Wirkung per 1. November 2016 auf die Beklagte (act. 3/2) über- tragen (act. 1 Rz. 6, Rz. 12 f.). 3.3. Die Beklagte befand sich bezüglich des geschuldeten Mietzinses seit ca. Ap- ril 2017 praktisch permanent in Zahlungsverzug. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (act. 3/5 f.) mahnte die Klägerin die Beklagte in Bezug auf den in jenem Zeitpunkt ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 32'262.00 und setzte ihr ei- ne letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen, verbunden mit einer Kündigungsandrohung bei unbenutztem Fristablauf (act. 1 Rz. 14 f., Rz. 25). Nachdem die ausstehenden Mietzinse auch innert der zuletzt bis 8. Dezember 2018 erstreckten Nachfrist (act. 3/7 f.) nicht bezahlt worden waren, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit amtlichem Kündigungsformular vom 22. Dezember 2017 (act. 3/9 ff.) mit Wir- kung auf den 31. Januar 2018 (act. 1 Rz. 10, Rz. 16 ff. , Rz. 24 ff.). Die in der Fol- ge zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche verliefen ergebnislos. Die Beklagte macht bis dato keine Anstalten, das Mietobjekt zu verlassen (act. 1 Rz. 21 ff., Rz. 28; act. 3/12).
gung des Mietverhältnisses hält sich die Beklagte ohne Rechtsgrund im Mietob- jekt auf. Aufgrund des unbestrittenen bzw. liquiden Sachverhaltes und der klaren Rechtslage hat die Beklagte sowohl gestützt auf Vertrag (Rückgabe der Mietsa- che nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäss Art. 267 Abs. 1 OR) wie auch aus Eigentum (Art. 641 Abs. 2 ZGB) die von ihr gemieteten Büroflächen (ca. 134.37 m 2 ) im 5. Obergeschoss der Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in ... Zürich antragsgemäss zu verlassen und der Klägerin zu übergeben. Der Be- klagten ist dementsprechend zu befehlen, das genannte Mietobjekt sofort nach Erhalt dieses Urteils ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Klägerin zu übergeben. 5.2. Die Klägerin beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 2 zudem Vollstreckungs- massnahmen. Die Klägerin verlangt, dass das zuständige Stadtammannamt Zü- rich 1 anzuweisen sei, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl nach "Eintritt der Rechtskraft" auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositi- onsmaxime verbietet dem urteilenden Gericht allerdings nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens durch Auslegung zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (S UTTER-SOMM / SEILER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 58 ZPO; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3; BGE 140 III 159 E. 4.4). In Bezug auf die Rechtskraft steht in der Praxis in der Regel im Vordergrund, ob ein Entscheid so- fort vollstreckt werden kann oder nicht. Es kann aber – wie das Begehren der Klägerin zeigt – auch die formelle Rechtskraft von Interesse sein. Das Bundesge- richt hat sich in Bezug auf die Berufung nach ZPO auf den Standpunkt gestellt, dass die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids betreffend vor- sorgliche Massnahmen nicht schon mit der Ausfällung bzw. Zustellung dieses Entscheids eintrete (BGE 139 III 486 E. 3 m.w.H.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht sodann festgehalten, Urteile des Handelsgerichts würden – sofern es sich um Leistungsurteile handle – mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Freilich könne das Bundesgericht die Rechtskraft und die Vollstreck-
barkeit eines kantonalen Leistungsurteils auf Gesuch hin aufschieben. Solange dies nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil rechtskräftig und vollstreck- bar (BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass ein Antrag mit fristauslösender Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids zu schwieri- gen Abgrenzungsproblemen führen kann. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren nicht die Rechtskraft, sondern den unbenutz- ten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. im Falle einer Beschwerde die allfällige Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gemeint hat. Dementsprechend ist das Stadtammannamt Zürich 1 anzuweisen, den Auswei- sungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. im Falle einer Beschwerde nach der allfälligen Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu er- setzen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Die Klägerin beziffert den Streitwert mit sechs Bruttomietzinsen in der Höhe von CHF 10'754.00, was CHF 64'524.00 ergibt (act. 1 Rz. 2 f., Rz. 12; vgl. auch act. 3/3 S. 3; act. 3/4). Diese Streitwertangabe entspricht der Praxis zur Streit- wertberechnung in Ausweisungsverfahren (vgl. ZR 114 [2015] Nr. 14 E. 3.3; LF150069, Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2015 E. III.; LF150017, Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2015 E. 5.2). 6.3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf rund einen Drittel der Grundgebühr bzw. CHF 2'200.00 festzuset- zen, der Beklagten aufzuerlegen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen. Für die der Beklagten aufzuerlegenden Kosten ist der
Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 8'307.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf rund einen Drittel zu reduzieren. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'800.00 zu bezahlen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, die von ihr gemieteten Büroflächen (ca. 134.37 m 2 ) im 5. Obergeschoss der Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in ... Zürich sofort nach Erhalt dieses Urteils ordnungsgemäss geräumt und ge- reinigt zu verlassen und der Klägerin zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt Zürich 1 wird angewiesen, den Ausweisungsbefehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. im Falle einer Beschwerde nach der allfälligen Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 zu bezahlen.
Zürich, 24. Mai 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel