Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180150-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 3. Juli 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
gegen
C._____ SA, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Z._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 5'000 für jeden Zuwiderhandlungsfall sowie der Bestra- fung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, gegenwärtig 1,3 Millionen Haushalte und/oder 35% der Haushalte in der Schweiz mit Fiberglasanschlüssen abzudecken. 2. a) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, innert 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (betreffend vorsorgliche Massnahmen) die unter Ziffer 1 genannte Angabe unter Verwendung derselben Kommunikationskanäle wie bei der seinerzeitigen Publikation richtigzustellen, und innert 15 Ta- gen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (betreffend vor- sorgliche Massnahmen) die Erfüllung dieser Verpflichtung nachzuweisen, unter Androhung der Urteilspublikation im Unterlassungsfall. b) Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, innert 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (betreffend vorsorgliche Massnahmen) unter Verwendung derselben Kommunikationskanäle wie bei der seinerzeitigen Publikati- on mitzuteilen, dass ihr mittels vorsorglicher Massnahmen gerichtlich verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, gegenwärtig 1,3 Millionen Haushalte und/oder 35% der Haushalte in der Schweiz mit Fiberglasanschlüssen abzudecken, und innert 15 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (betreffend vorsorgliche Massnahmen) die Erfül- lung dieser Verpflichtung nachzuweisen, unter Androhung der Urteilspublikation im Unterlassungsfall. 3. Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziffer 1 sei zunächst super- provisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, anzuordnen. 4. Der Gesuchsgegnerin sei im Sinne einer Beweislastumkehr ge- mäss Art. 13a Abs. 1 UWG der Beweis für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen, wonach ihr Glasfa- serangebot per 21. März 2018 für 1,3 Millionen Haushalte in der Schweiz bzw. 35% aller Haushalte in der Schweiz verfügbar sei. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Casus belli ist ein Mail, welches die Beklagte (Gesuchsgegnerin) im Laufe des 21. März 2018 an Banken schickte (act. 3/6). Es trug folgenden Wortlaut: "Dear Investor, Thanks to its FTTH agreements with D._____ and other partners, C._____ cur- rently covers an available fiber footprint of 1'300'000 Households which re- presents 35% of total Households in Switzerland. C._____ ist present form day-1 in more than 30 cities. Going forward the Number of Households covered by C._____ will increase thanks (i) to additional FTTH rollout committed by our partners within the agree- ments in place and (ii) to D._____ late entry program which aims to continue gat- hering additional associated cities and communes." 2. Die Klägerinnen und die Beklagte sind bedeutende Anbieterinnen von Tele- kommunikationsdienstleistungen in der Schweiz. Gemäss Klagefundament liegt im behaupteten Umfang der Glasfaser - Marktabdeckung eine unwahre, lauter- keitsrechtlich zu beanstandende Verhaltensweise. 3. Das Massnahmebegehren wurde am frühen Nachmittag des 28. März 2018 überbracht (act. 1). Unter dem 29. März 2018 erfolgte die Abweisung des Dring- lichkeitsbegehrens (act. 4). Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass es im summarischen Verfahren grundsätzlich nur je einen Parteivortrag gibt, weitere Vorträge könnten alleine der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen, insbeson- dere zu neuen Vorbringen der Gegenseite. Der Beklagten wurde aufgegeben, be- züglich der Marktdaten schlüssige Behauptungen aufzustellen. 4. Die Stellungnahme zum Massnahmebegehren wurde innert Frist am 20. April 2018 überbracht (act. 7). Die Beklagte trug auf Abweisung des Massnahmebe- gehrens an. Angesichts der in den Prozess eingeführten neuen Aspekte und der Beilagen erfolgte eine formelle Fristansetzung zur Stellungnahme seitens der Klägerschaft (act. 10). Die entsprechende Eingabe datiert vom 15. Mai 2018 (act. 12). Dazu nahm die Beklagte fristgerecht am 8. Juni 2018 Stellung (act. 16). Ohne angesetzte Fristen wurde unter dem 19. Juni 2018 und unter dem 22. Juni 2018 je nochmals Stellung genommen (act. 19, act. 21).
11). Aufgrund eigener Berechnungen, die sie aber nicht offenlegte, nannte die Klägerschaft nunmehr eine relevante Marktdurchdringung von 24% der Haushalte (act. 12 Rz. 15). Sodann verstieg sie sich zur Behauptung, das Gericht sei ge- stützt auf Art. 13a UWG von der Beweislast der Beklagten ausgegangen (act. 12 Rz. 16). Das Gericht erwartete nur - aber immerhin - eine schlüssige Parteidar- stellung (act. 4). Da der relevante Sachverhalt glaubhaft vorliegt, erübrigen sich Ausführungen zur Beweis- bzw. Glaubhaftmachenslast. 8. Als relevanten Nachteil nannte die Klägerschaft in ihrem Gesuch Marktverwir- rung und einen Reputationsschaden (act. 1 Rz. 56). Die Kurse der Klägerin 1 und von E._____ seien eingebrochen (act. 3/16). Die unrichtige Angabe der Beklagten würde Empfehlungen der Analysten zu Lasten der Klägerschaft negativ beeinflus- sen, potentielle Neukunden würden sich eher der Beklagten zuwenden (act. 1 Rz. 57). 9. Den Ausführungen der Klägerinnen zum relevanten Nachteil fehlt es an einer genügenden Materialisierung. Was die Analysten - die Zielgruppe des strittigen Mails (act. 3/6) - anbelangt, wurde nicht dargetan, diese hätten die Angabe der Beklagten unkritisch übernommen oder gar gestützt darauf eine Empfehlung ab- gegeben. Die einzige relevante Unterlage, das Analysepapier von Barclays (vgl. act. 3/15), beschäftigt sich auf über 30 Seiten mit dem hiesigen Telekommunikati- onsmarkt. Bezüglich der Beklagten wird auf Seite 1 ihr Eintritt in den Festnetz- markt mit aggressiver Preispolitik erwähnt, bezüglich Glasfaser nahm die Bank eine Abdeckung von 25% der Haushalte an, erwähnte allerdings auch die seitens der Beklagten genannte Zahl von 35%, ohne darauf näher einzugehen (S. 9 f.). Nachdem das Papier von Barclays vom 22. März 2018 datiert, konnte es kaum kausal für die Kursentwicklung der Papiere von E._____ und der Klägerin 1 im Zeitraum 20. und 21. März 2018 gewesen sein. Da die Beklagte das strittige Mail am späteren Nachmittag des 21. März 2018 versandt hatte (vgl. u.a. act. 3/6), konnte es auch nicht kausal für den schon am Vortag beginnenden Kursrückgang bei den Papieren der Klägerin 1 und von E._____ gewesen sein (act. 3/16). Ge- mäss den notorisch bekannten konkreten Kursen sank die A._____ - Aktie von CHF 94,5 am 12. März 2018 auf CHF 90,7 am 19. März 2018, auf CHF 84,9 am
Ermessensfaktor. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, das Ermessen ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO im vorliegenden Verfahren anzuwenden und eine Teilung der Kosten zu statuieren. Der Streitwert beträgt unstrittig CHF 200'000.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 8'000 wird den beiden Klägerinnen zu je 25% und der Beklagten zu 50% auferlegt. Die Gebühr wird aus dem klägerischer- seits geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klä- gerinnen den Betrag von CHF 4'000 zu ersetzen. 3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 200'000.
Zürich, 3. Juli 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel