Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HE180120-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 30. April 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Parteien und Prozessgegenstand Bei der Klägerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie ist Ei- gentümerin einer an die Beklagten 1 vermieteten Geschäftslokalität. Die Ge- schäftsräume werden allerdings von der Beklagten 2 genutzt, die namentlich den Handel und die Fabrikation von Möbeln bezweckt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Ausweisung der Beklagten 1-2. 2. Prozessverlauf Die Klägerin reichte die Klage am 14. März 2018 (act. 1) hierorts ein. Den ihr mit Verfügung vom 15. März 2018 (act. 5) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leis- tete sie fristgerecht (act. 9). Mit nämlicher Verfügung wurde den Beklagten 1-2 Frist für die Erstattung der Klageantwort angesetzt. Nachdem sich die Beklagten 1-2 innert Frist nicht vernehmen liessen, wurde ihnen mit Verfügung vom 11. April 2018 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Beklagten 1-2 wurden daraufhingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis
aufgrund der Akten entscheiden würde. Die Beklagten 1-2 blieben auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat. 3. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Beklagte 1 trotz vertraglicher Verpflichtung der Klägerin den geschuldeten Mietzins nicht mehr bezahlte (act. 1 N 11 ff.). Dies rechtfertigte ein Vorgehen der Klägerin ge- mäss Art. 257d OR, welches in formeller Hinsicht zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt. Das Hauptmietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 wurde mit anderen Worten ordnungsgemäss ausserordentlich gekündigt. Ein wei- terer Verbleib der Beklagten 1-2 in den klägerischen Mieträumlichkeiten erweist deshalb als unzulässig, was zur Gutheissung der Ausweisungsklage führt. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Beklagten 1-2 vollumfänglich kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 24'978.– (act. 1 N 7), woraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– resultiert (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagten 1-2 sind zudem unter so- lidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 Anw- GebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Partei- entschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Einzelrichter erkennt: 1. Den Beklagten 1-2 wird je befohlen, die von der Beklagten 1 gemieteten Ge- schäftsräumlichkeiten ("Möbelausstellung mit Verkauf") in der Liegenschaft D._____-Strasse ..., ... Zürich, unverzüglich zu verlassen und der Klägerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben, un- ter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.
Zürich, 30. April 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer