Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE180106-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichteri n D r. C laudi a Bühler sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 23. Juli 2018
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____,
sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. D as Grundbuchamt D., E. [Ort], sei Si nne einer Anmeldung ri chterli ch anzuwei sen, auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin, Grundbuch Blatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster 2, ... [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstel- leri n für die Pfandsumme von CHF 163'876.05, zuzügli ch Zi ns zu je 5% auf C HF 3'071.52 seit 27.10.2017 auf C HF 6'871.42 seit 30.10.2017 auf C HF 7'740.23 seit 04.11.2017, auf C HF 9'717.24 seit 14.11.2017, auf C HF 19'121.18 seit 14.11.2017, auf CHF 15'774.– seit 29.11.2017, auf C HF 5'181.58 seit 04.12.2017, auf C HF 14'040.48 seit 12.12.2017, auf C HF 11'399.70 seit 19.12.2017, auf C HF 13'160.55 seit 26.12.2017, auf C HF 25'559.60 seit 30.12.2017, auf C HF 11'276.01 seit 09.01.2018, auf C HF 20'962.53 seit 16.01.2018 vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 2. D as Grundbuchamt D., E. sei unverzügli ch als su- perprovisorische Massnahme richterlich anzuweisen, das gemäss Zif- fer 1 hievor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin vorläufig im Grundbuch vorzumer- ken. 3. Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist von mindes- tens drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheid betref- fende vorläufige Vormerkung anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor im Grundbuch ei nzurei chen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MwSt. zu Las- ten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Die Gesuchstellerin ersuchte mi t i hrer Eingabe vom 5. März 2018 (Da- tum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-4, 6-36) um (vorerst) superprovi- sorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem betreffenden
Grundstück der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. März 2018 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das zuständige Grundbuchamt D._____ wurde angewiesen, das entsprechende Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzu tragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchs- gegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 4). Sowohl die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin als auch diejenige der (mittlerweile) zu- gelassenen Nebenintervenientin, je datiert vom 9. April 2018, gingen rechtzeitig innert erstreckter Frist ein (act. 7; act. 9; act. 20). Die Nebenintervenientin hat in ihrem Eventualantrag eine Zahlungsgarantie ge- stellt, weshalb der Gesuchstellerin hierzu mit Verfügung vom 11. April 2018 Gele- genhei t zur Stellungnahme bis zum 2. Mai 2018 gegeben wurde (act. 14). Die nämliche Frist wurde bis zum 22. Mai 2018 erstreckt (act. 16). In ihrer Eingabe vom 22. Mai 2018 ersuchte die Gesuchstellerin unter anderem um Sistierung des Verfahrens und eventualiter um Fristerstreckung (act. 18). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde das Verfahren bis zum 30. Juni 2018 sistiert (act. 20). Die Sistierung wurde alsdann bis zum 16. Juli 2018 erstreckt (act. 23). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Aufhebung der Sistierung. Gleichzeitig nahm sie zur von der Nebenintervenientin eventualiter an- gebotenen Sicherheit Stellung (act. 27). 1.2. Die Sistierung ist folglich aufzuheben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist . 2. Voraussetzungen zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errich- tung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht
worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Ge- suchstelleri n i hr Gesuch nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101[1982] II Halb- band S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1394 ff.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet di e Ausführungen der Gesuchstelleri n mit Nichtwissen (act. 9 Rz. 4). Die Nebenintervenientin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Projekts F._____ Leistungen im be- haupteten Umfang bzw. im behaupteten Zeitraum und namentlich mindestens bis zum 7. November 2018 erbracht haben soll. Mithi n bestreitet sie die Wahrung der Viermonatsfirst. Im Weiteren bestreitet sie mit Nichtwissen das Vorliegen einer pfandberechtigten Forderung (act. 11 Rz. 7 f.). Da an die Glaubhaftmachung – wie erwähnt – keine strengen Anforderungen ge- stellt werden, verfangen die pauschalen Bestreitungen "mit Nichtwissen" der Ge- suchsgegnerin und der Nebenintervenientin bei Weitem nicht. Vielmehr wäre es an i hnen gewesen, diesbezüglich entsprechende Nachweise zu erbringen, so dass ein Pfandanspruch geradezu als ausgeschlossen erachtet werden müsste. Angesichts der Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der eingereichten Akten ist daher glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuchstellerin für die eingetrage- ne Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat, i hr ein Betrag in
der Höhe der eingetragenen Pfandsumme zusteht, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde, und der Zi ns von 5 % ab den jeweils geltend gemachten Daten geschuldet ist (act. 1 S. 4 ff. Rz. III.1 . ff.; act. 3/1-4, 6-36). 2.3. Demnach sind die Voraussetzungen zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Verfügung vom 6. März 2018 (act. 4) erfüllt. 3. Leistung einer hinreichenden Sicherheit 3.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetra- genes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Si- cherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hi nrei chend i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, a.a.O., N. 1314 f.). Inhaltlich ist die Si cherhei t dann hi nrei- chend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (S CHUMACHER, a.a.O, N. 1254 ff.). 3.2. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wurde der Gesuchstelleri n Fri st zur Stellungnahme zur eventualiter angebotenen Zahlungsgarantie angesetzt. Darin wurde die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht keine über die substantiierten Einwände hinausgehende Prüfung der Sicherheit vornehmen wi rd (act. 14). Am 3. Mai 2018 wurde die Frist bis zum 22. Mai 2018 erstreckt (act. 16). Mit ihrer Eingabe vom 22. Mai 2018 stellte die anwaltlich ver- tretene Gesuchstelleri n ei n Si sti erungsgesuch und nur i m Eventualantrag ein Fris- terstreckungsgesuch. Eine Abnahme der angesetzten Frist zur Stellungnahme wurde nicht beantragt (act. 18). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde das Ver- fahren bis zum 30. Juni 2018 sistiert (act. 20), womit dem Hauptantrag stattgege- ben wurde. Auf den Eventualantrag war daher nicht mehr einzugehen.
Eine laufende gerichtliche Frist fällt zwar mit einer Sistierung dahin. Allerdings entfaltet eine Sistierung ihre Wirkung erst mit deren Anordnung und ni cht bereits mit Antrag der Gesuchstellerin; auch ni cht rückwi rkend. Nachdem dem Sistie- rungsantrag stattgegeben wurde (act. 20), hat die anwaltlich vertretene Gesuch- stellerin demnach die bis zum 22. Mai 2018 angesetzte Fi rst zur Stellungnahme zur eventualiter angebotenen Sicherheit gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 11. April 2018 nicht gewahrt. Die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. Juli 2018 ist daher verspätet und somi t an si ch ni cht zu berücksi chti gen. 3.3. In Anbetracht der Vorbringen der Gesuchstelleri n hi nsi chtli ch der ver- fahrensrechtlichen Ungleichwertigkeit der angebotenen Zahlungsgarantie, ist an dieser Stelle (gleichwohl) die Rechtsprechung des Einzelgerichts des Handelsge- ri chts des Kantons Züri ch zu di eser Themati k i n Eri nnerung zu rufen (vgl. Urteil HE110989 des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Züri ch vom 14. Februar 2012, E. 2.4.). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zielen darauf ab, dass eine Sicherheit nur dann hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB sei, wenn es der Gesuchstel- lerin möglich wäre, alleine gestützt auf die rechtskräftige Feststellung des An- spruchs auf definitive Eintragung des Pfandrechts bzw. Inanspruchnahme der Si- cherheit die Auszahlung der Sicherheit zu verlangen, ohne dass die Höhe der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten rechtsverbindlich festgestellt oder aner- kannt worden wäre (vgl. act. 27 S. 2). Eine solche Sicherheit wäre allerdings ni cht gleichwertig zu einem Bauhandwerkerpfandrecht, sondern würde zu einer we- sentlichen Besserstellung der Gesuchstellerin führen. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Hat ei n Unternehmer nämli ch ei ne definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im ordentlichen Verfahren durchsetzen können, ist damit über Bestand und Höhe der Vergütungsforderung ni cht rechtsverbi ndli ch entschieden. Es steht somit nicht unwiderruflich fest, dass er die Pfandsumme letztlich auch vergütet erhält. Zur D urchsetzung sei ner Forderung müsste der Un- ternehmer daher seine Vergütungsforderung auf dem Zwangsvollstreckungsweg durchsetzen (Betreibung auf Pfandverwertung). Dem Schuldner als auch dem Drittpfandeigentümer stünde es diesfalls frei, im Rahmen des Zwangsvollstre-
ckungsverfahrens Einreden und Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zu erheben (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 549 f. und N. 582 f.). Der Unternehmer hätte dann (unter Umständen) sei ne Forderung in einem ordentlichen Prozess zu behaupten und zu beweisen, gegen den Drittpfandeigentümer mittels einer Fest- stellungsklage. Kann ein Schuldner nicht mehr eingeklagt werden, weil gegen ihn der Konkurs eröffnet worden ist, wird die Forderung des Unternehmers im Kollo- kationsverfahren festgestellt (siehe S CHUMACHER, a.a.O., N. 1630). Ist ein Schuld- ner als juristische Person infolge Konkurses untergegangen, ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den Drittpfandeigentümer zu ri chten (Art. 89 Abs. 2 VZG). Keine grössere Einschränkung würde vorliegend der Ge- suchstellerin auferlegt, wenn ihr die Garantiesumme nur gegen Vorweisen eines rechtskräftigen (Vergütungs-)Forderungsurteils ausbezahlt würde. Berücksichtigt man, dass der Gesuchstellerin dadurch der Zwangsvollstreckungsweg erspart bleibt und sie das Risiko der Unterdeckung des Baupfandes nicht trägt, bewirkt die Zahlungsgarantie gar eine Besserstellung der Gesuchstellerin gegenüber dem Bauhandwerkerpfandrecht. Im Lichte dieser Ausführungen würden daher sämtli- che diesbezügliche Beanstandungen der Gesuchstelleri n ohnehi n ni cht verfan- gen. Den Anforderungen an eine hi nrei chende Sicherheit ist mit der angebotenen Zahlungsgarantie Genüge getan. 3.4. Nachdem eine hi nrei chende Si cherhei t i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB vorliegt, ist die Löschung des mit Verfügung vom 6. März 2018 vorläufig ein- getragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen. Demgemäss ist das Grund- buchamt D._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfand- recht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – zu löschen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, – nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist – das Original der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 (act. 12/3) an die Gesuchstellerin herauszugeben. 4. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Neben-
i nterveni enti n die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechts. Demgemäss ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicher- heit zu klagen. Die Beurteilung, gegen wen die Gesuchstellerin ihre Klage einzu- rei chen hat, liegt in ihrer eigenen Verantwortung. Die Prosequierungsfrist ist – praxisgemäss – auf 60 Tage festzulegen. Ei ne län- gere Frist ist vorliegend nicht angezeigt. Allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgeri chtli chen Rechtsprechung ni cht zu berücksi chti gen (Urtei l 5A_82/2016 des Bundesgerichts vom 16. August 2017, E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet si ch i n erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 163'876.05 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG – unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands – auf C HF 8'000.– festzusetzen. Über den Pfand- bzw. Si cherstellungsanspruch der Gesuchstelleri n i st noch ni cht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver- fahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Ge- richts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 5.2. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem or- dentlichen Verfahren vorzubehalten. Versäumt es die Gesuchstellerin, ihren An- spruch innert Frist zu prosequieren, gilt was folgt: Diesfalls ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Betref- fend die Gesuchsgegnerin ist anzumerken, dass sie zwar eine Stellungnahme eingereicht hat, sich aber in materieller Hinsicht kaum geäussert hat. In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist i hr daher eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzusprechen. Für die Nebenintervenientin fiele eine Parteientschädigung (angemessene Um- triebsentschädigung) höchstens in begründeten Fällen in Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Da eine entsprechende Entschädigung in erster Linie aber nur zur Ausgleichung von Verdienstausfällen einer selbstständig erwerbenden Person zur Verfügung stünde (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7293), was vorliegend ni cht der Fall i st, und di e Nebeni nterveni enti n ohnehi n auch i hre Aufwendungen nicht dargelegt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Sistierung wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenienti n mit der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 hinreichende Sicherheit für die von der Ge- suchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung geleistet hat. 3. D as Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2018 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – vollumfängli c h zu löschen
auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 163'876.05 nebst Zins zu 5 % - auf C HF 3'071.52 seit 27. Oktober 2017 - auf C HF 6'871.42 seit 30. Oktober 2017 - auf C HF 7'740.23 seit 4. November 2017, - auf C HF 9'717.24 seit 14. November 2017, - auf C HF 19'121.18 seit 14. November 2017, - auf C HF 15'774.– seit 29. November 2017, - auf C HF 5'181.58 seit 4. Dezember 2017, - auf C HF 14'040.48 seit 12. Dezember 2017, - auf C HF 11'399.70 seit 19. Dezember 2017, - auf C HF 13'160.55 seit 26. Dezember 2017, - auf C HF 25'559.60 seit 30. Dezember 2017, - auf C HF 11'276.01 seit 9. Januar 2018, - auf C HF 20'962.53 seit 16. Januar 2018. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 (act. 12/3) – nach unbenutzte m Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Gesuchstellerin herauszu- geben. 5. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 24. September 2018 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die Nebenintervenientin die Herausgabe der Sicher- heit von der Gesuchstellerin verlangen kann. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren
gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin i nnert Fri st gemäss Dispositiv-Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, ist we- der der Gesuchstellerin noch der Nebenintervenientin eine Parteientschädi- gung zuzuspreche n. Hi ngegen wird die Gesuchstellerin diesfalls verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezah- len. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und die Ne- benintervenientin je unter Beilage einer Kopie von act. 27, sowie – nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich. 10. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid i st i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 11. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 163'876.05. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 23. Juli 2018
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya