Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HE180076-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil und Verfügung vom 19. April 2018
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____,
betreffend Einberufung einer Generalversammlung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 8. Februar 2018 (Datum Poststempel) reichte der Kläger das Gesuch mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Febru- ar 2018 wurde ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Hö- he von CHF 4'000.– und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Gesuchs an- gesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Die Gesuchsantwort ging innert mit Verfügung vom 9. April 2018 (act. 14) angesetzter Nachfrist ein und datiert vom 13. April 2018 (act. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Formelles 2.1. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch sachlich und örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG). 2.2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Nach einem allgemeinen Prozessgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt der Kläger "eine gehörige Dokumentation" durch die Beklagte. Auch unter Zugrundelegung der entsprechenden Ausführun- gen in der Klageschrift wird nicht klar, was er damit meint. Er spricht bloss in all- gemeiner Form von nicht näher spezifizierten "Jahresrechnungen" und "weiteren Informationen zur Lage der Gesellschaft" (act. 1 N 16). Dies führt zu einem Nicht- eintreten auf das sinngemäss gestellte Einsichts- und Auskunftsbegehren. Ohne- hin wird dieses zunächst an der Generalversammlung auszuüben sein (Art. 697 OR).
mithin nicht schlüssig, weshalb von der Aktionärsstellung des Klägers auzugehen ist. Zusammenfassend erfüllt der Kläger die in Art. 699 OR aufgeführten Vorausset- zungen. Seinem Begehren um Einberufung einer Generalversammlung ist daher zu entsprechen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Streitwert beträgt CHF 50'000.– (act. 1 N 10), woraus eine ordentliche Ge- richtsgebühr von CHF 4'000.– resultiert (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Der Kläger unterliegt im Umfang von Rechtsbegehren Ziffer 2, auf welches nicht einzutreten ist. Dies gilt es angemessen zu berücksichtigen, auch wenn es sich hinsichtlich der gesamten Klage nur um einen untergeordneten Punkt han- delt. Dem Kläger sind die Gerichtskosten daher im Umfang von 1/5 und der Be- klagten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die ordentliche Parteientschädigung würde rund CHF 5'000.– betragen (§ 4 Abs. 1 und § 9 sowie § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Unter Verrechnung ihres eigenen Anspruch auf Parteientschädigung ist die Beklagte noch zur Bezahlung einer (reduzierten Parteientschädigung) von CHF 4'000.– an den Kläger zu verpflichten. Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).
Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, in- nert 14 Tagen ab Urteilsdatum eine Generalversammlung mit folgenden Traktanden einzuberufen:
Zürich, 18. April 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer