Handelsgericht des Kantons Zürich
0Geschäfts-Nr.: HE170463-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 12. Februar 2018
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihr gemieteten Ge- schäftsräumlichkeiten (Restaurant Erdgeschoss, Kellerräume im Untergeschoss, Zimmer Nr. ... im Obergeschoss, Gartenwirt- schaft und Terrasse im Aussenbereich und Parkplätze) in der Liegenschaft ... [Adresse], unverzüglich ordnungsgemäss ge- räumt und gereinigt zu verlassen und dem Kläger zurückzugeben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt anzuweisen, den zu er- lassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen des Klägers zu vollstrecken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Parteien und Prozessgegenstand Beim Kläger handelt es sich um eine natürliche Person. Er ist mit seiner Einzelun- ternehmung "C._____" im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist eine Ak- tiengesellschaft, die in den vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten ein Restaurant und eine Bar betreibt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Ausweisung der Beklagten. 2. Prozessverlauf Der Kläger reichte seine Klage am 11. Dezember 2017 (act. 1) hierorts ein. Den ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 (act. 4) auferlegten Gerichtskosten- vorschuss leistete er fristgerecht (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde der Be- klagten Frist für die Erstattung der Klageantwort angesetzt. Diese datiert vom 15. Januar 2018 (act. 12). Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 24. Januar 2018 (act. 17) zur Klageantwort Stellung nahm und sich die Beklagte hierzu nicht mehr vernehmen liess (vgl. act. 18), erweist sich das Verfahren als spruchreif. Die No- veneingabe (mit Beilage) des Klägers vom 8. Februar 2018 hatte auf die Ent-
scheidfindung keinen Einfluss, weshalb Weiterungen unterbleiben (act. 19, act. 20). 3. Formelles Die klägerischen Ausführungen zum Streitwert sind korrekt. Praxisgemäss be- rechnet sich dieser auf der Basis von sechs Monatsmietzinsen. Auf allenfalls vor- handene Mängel kann es dabei – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 12 N 3) nicht ankommen. Ansonsten geben die Prozessvoraussetzungen zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist deshalb einzutreten. 4. Sachverhalt und Würdigung Die vom Kläger ausgesprochene, ausserordentliche Kündigung per Ende Oktober 2015 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich kantonal letztinstanz- lich für gültig befunden (act. 3/6). Das Bundesgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde der Beklagten die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Somit ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vollstreckbar. Ein weiterer Verbleib der Beklagten in den klägerischen Mieträumlichkeiten erweist sich aufgrund des gekündigten Mietverhältnisses als unzulässig. Die beklagtischenseits dagegen vorgebrachten Einwände erschöpfen sich zum grössten Teil in Wiederholungen der bereits vor Mietgericht Uster und Obergericht des Kantons Zürich vorgebrachten Argumente. Es kann zwecks Vermeidung von Weiterungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den (z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG170016-O vom 2. November 2017 E. 3.5 zur Frage der Ersatzvornahme; E. 3.7 zur Frage der Unzumutbarkeit). Mit anderen Worten unterlässt es die Beklagte auch im vorlie- genden Verfahren substantiiert aufzuzeigen, warum sie plötzlich – und zwei Jah- re nach der ersten Mängelrüge – zur eigenmächtigen Fassadenrenovation wäh- rend laufendem Gerichtsverfahren schritt. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung ei- nes Mietverhältnisses mit der eigenmächtig handelnden Beklagten ist daher evi- dent. Überhaupt offerierte die Beklagte zur Untermauerung ihrer entsprechenden Behauptungen kein einziges Beweismittel (act. 12 N 11.2-11.4). Das Mietverhält-
nis ist seit Ende Oktober 2015 beendet. Deshalb hat es die Beklagte zu verlassen (Art. 267 Abs. 1 OR, Art. 641 Abs. 2 ZGB). Zusammenfassend ist die Ausweisungsklage gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt, wie ausgeführt, CHF 18'000 (act. 1 N 5), woraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 1'900.– resultiert (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagte ist zudem zu ver- pflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss oh- ne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, die von ihr gemieteten Geschäftsräumlichkei- ten ("Restaurant Erdgeschoss, Kellerräume im Untergeschoss, Zimmer Nr. ... im Obergeschoss, Gartenwirtschaft und Terrasse im Aussenbereich und Parkplätze") in der Liegenschaft ...[Adresse], unverzüglich zu verlassen und dem Kläger in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungs- fall. 2. Das Betreibungs- und Stadtammannamt Dübendorf wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ab Mitteilung des Urteils an die Beklagte (evtl. Zustellungsfiktion, ev. Publikationsdatum) auf erstes Verlangen des Klägers zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind vom Kläger vor- zuschiessen. Sie sind ihm aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'900.–.
Zürich, 12. Februar 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer