Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170442-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin C laudi a Iunco-Feier
Urteil vom 20. November 2017
i n Sachen
gegen
B._____ GmbH für ..., Beklagte
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: Am 10. August 2016 meldete das Betreibungsamt Züri ch 4 dem Handelsregister- amt, dass die Beklagte über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge (act. 2/2). Es lagen zwei Verlustschei ne bzgl. öffentlich-rechtlicher Forderungen vom selben Tag vor (act. 2/2). Das Handelsregisteramt schrieb die Beklagte am 19. September 2016 an (act. 2/3). Das Amt stützte sich auf die Bestimmungen von Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155 Abs. 1 HRegV. Eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit aufweist und über keine verwertbaren Aktiven verfügt, kann vom Amt gelöscht werden. Offenbar reagierte die Beklagte auf das erwähnte Schreiben vom 19. September 2017 nicht. Der Kläger 2 veranlasste drei Rechnungsrufe, welche vom 7. - 9. August 2017 da- tieren (vgl. act. 2/4, dritte Veröffentlichung). Mit Eingaben an den Kläger 2 vom 19. Oktober 2017 und vom 8. November 2017 machte A._____ als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Beklagten sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend (act. 2/5, act. 2/6). Er brachte - allerdings ohne Belege - vor, die Beklagte bearbeite diverse Aufträge. Dem Fall haften zwei Besonderheiten an: Zum Einen geht aus dem Handelsregis- tereintrag (act. 2/1) hervor, dass gemäss Urteil des Obergerichtes vom 8. August 2016 das erstinstanzliche Konkurserkenntnis über die Beklagte aufgehoben wor- den war. Das geschah bloss zwei Tage vor den Schreiben des Betreibungsamtes an den Kläger 2 (act. 2/2). Sodann wartete der Kläger 2 rund 10 Monate mit den Rechnungsrufen, ohne dieses lange Zuwarten zu begründen. Ei ne Konkurseröffnung kann nach den Regeln des SchKG nur aufgehoben wer- den, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beklagte im August 2016 über Aktiven verfügte. Folglich war ein Vorgehen nach Art. 155 HRegV nicht
angezeigt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich daran in der Zwischen- zeit etwas geändert hat. Demzufolge ist keine Löschung anzuordnen. Der Beklagten bzw. dem Kläger 1 kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Gerichtsverfahren verursacht. Die Kosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Kopien von act. 1 und act. 2/1 - 6. 5. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.
Züri ch, 20. November 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
C laudi a Iunco-Feier