Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170420-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 8. Dezember 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Sen- dung ging an die Beklagte, an Frau B., Gesellschafterin und Geschäftsfüh- rerin mit Einzelunterschrift, und an Herrn C., Gesellschafter und Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift, wobei alle Empfangsscheine von der Geschäftsfüh- rerin unterschrieben wurden (act. 4/2, act. 4/3 und act. 4/4). 3. Innert Frist meldete sich der Geschäftsführer (act. 7). Er machte in seinem eher unklar formulierten Schreiben sinngemäss geltend, dass alles über ihn laufe. Von daher rechtfertigt es sich, ihn als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzu- setzen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR). 4. Zwei Merkwürdigkeiten seien angemerkt: Der Nachname der Geschäfts- führerin entspricht dem Vornamen des Geschäftsführers. Beim Geschäftsführer ist der Vorname im Registereintrag vermutlich falsch geschrieben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diesen Merkwürdigkeiten nachzugehen.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Herr C., ... [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Ge- schäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jeder- zeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie zusätzlich an Herrn C., ... [Adresse], und an Frau B., ... [Adresse], an den Kläger und Frau B. mit einer Kopie von act. 7. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.00.
Zürich, 8. Dezember 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati