Commercial register deletion refused for still-active company

HE170408Handelsgericht15.11.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court dealt with a referral from the commercial register office after it intended to delete B._____ GmbH as a company without business activity and without assets. A shareholder objected and submitted records suggesting ongoing activity, including wage payment, a procedural advance, and invoices/reminders. The court held that the requirements for deletion under Art. 938a OR and Art. 155 HRegV were not satisfied and ordered that the company not be deleted. The company was, however, charged with the court fee because it had caused the proceedings by failing to react to the register office's letter. No compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 938a OR; Art. 155 HRegV: Löschung einer Gesellschaft von Amtes wegen nur bei fehlender Geschäftstätigkeit und fehlenden verwertbaren Aktiven; bestehen aufgrund eingereichter Unterlagen Anhaltspunkte für fortdauernde Tätigkeit oder Vermögenswerte, ist die Löschung nicht anzuordnen (consid. 10). Kostenregelung nach Art. 106 und 107 lit. b, f ZPO: Weicht das Ergebnis vom gewöhnlichen Obsiegen/Unterliegen ab, sind die Kosten nach Ermessen demjenigen aufzuerlegen, der das Verfahren veranlasst hat; Parteientschädigungen können bei solcher Konstellation verweigert werden (consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE170408-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 15. November 2017

i n Sachen

  1. A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Rechtsbegehren: (act. 2/7; sinngemäss) "Die Beklagte sei im Handelsregister nicht zu löschen" Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Am 4. Juli 2017 meldete das Betreibungsamt Zürich 11 dem Handelsregister- amt, dass die Beklagte über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge (act. 2/2). 2. Das Handelsregisteramt schrieb die Beklagte am 6. Juli 2017 an (act. 2/3). 3. Das Amt stützte sich auf die Bestimmungen von Art. 938a Abs. 1 OR und Art. 155 Abs. 1 HRegV. Eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit auf- weist und über keine verwertbare Aktiven verfügt, kann vom Amt gelöscht wer- den. 4. Die Beklagte reagierte offenbar nicht. 5. Pflichtgemäss ordnete daraufhin das Amt einen dreimaligen Rechnungsruf ge- stützt auf Art. 155 Abs. 2 HRegV im Handelsamtsblatt an (act. 2/4). 6. In der Publikation wurde festgehalten, sofern Gläubiger oder Gesellschafter ein Interesse an der Aufrechterhaltung geltend machen würden, werde die Angele- genheit dem Gericht überwiesen (in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR). 7. In der Publikation wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Geltendmachung eines Interesses den Gläubigern oder Gesellschaftern im ge- ri chtli chen Verfahren Parteistellung zukommen werde. 8. Innert Frist machte der Gesellschafter A._____ ei n Interesse geltend, indem er angab, die Firma sei nach wie vor aktiv (act. 2/5, act. 2/7). 9. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 überwies das Handelsregisteramt die Ange- legenheit in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR dem Handelsgericht (act. 1).

  1. A._____ reichte unter dem 10. November 2017 Unterlagen ein (act. 5, Sam- melbeilage act. 6/1 - act. 6/11). Die Unterlagen korrespondieren nicht durchwegs mit der Auflistung in act. 5. Immerhin scheint für den Oktober 2017 Lohn bezahlt worden zu sein (act. 6/2). In einer gerichtlichen Angelegenheit hat die Beklagte im September 2017 einen Vor- schuss geleistet (act. 6/5). Sodann wurden Mahnungen bzw. Rechnungen von Privaten vorgelegt (act. 6/3, act. 6/4, act. 6/6 - 11). Das indiziert eine gewisse Geschäftstätigkeit und das Vorhandensein gewisser Aktiven. Von daher sind die Voraussetzungen für eine Löschung gemäss Art. 938a OR nicht erfüllt. Deshalb ist keine Löschung anzuordnen. 11. In der Regel sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Beklagte kann allerdings nicht als unterlegen betrachtet werden, auch nicht die Klägerschaft. Es ist deshalb ein Ermessensentscheid nach Art. 107 lit. b und f ZPO zu fällen. Die Beklagte hat das Verfahren verursacht, indem sie auf das Schreiben des Handelsregisteramtes vom 6. Juli 2017 nicht reagierte (act. 2/3). Deshalb sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen. 12. Der Kläger 1 war zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgerufen. Die Be- klagte hat den Vorschuss geleistet (act. 6/1). Die Gerichtskosten sind aus diesem Vorschuss zu decken. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss gedeckt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, wobei die Zustellung an die Beklagte auch als Zustellung an den Kläger 1 gilt, an den Kläger 2 mit Kopien von act. 5 und act. 6/1-11, vom Gericht als Sammelbeilage entgegengenommen und nummeri ert). 5. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.

Züri ch, 15. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

Schlagwörter

commercial registerdeletionbusiness activityassetsshareholder objectioncost allocationequitable costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether B._____ GmbH met the conditions for deletion from the commercial register under Art. 938a OR and Art. 155 HRegV.

Extrahierter Entscheid

The prerequisites for deletion were not met because the documents suggested some ongoing business activity and some assets; the company must therefore remain in the register.

Extrahierte Begründung

The filings showed wage payment, a procedural advance payment, and reminders/invoices from private parties. These indications were sufficient to negate the assumption of no business activity and no realizable assets.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the defendant company, while no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Although neither side could be treated as the losing party in the usual sense, the company caused the proceedings by failing to respond to the commercial register office's letter; this justified an equitable cost allocation under Art. 107 lit. b and f ZPO.

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