Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HE170331-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 3. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, ..., Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act 1 S. 2)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 6. September 2017 (Datum Poststempel) reichte die Gesuch- stellerin das Gesuch samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1-3/2-20). Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde dem Gesuch einst- weilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit nämlicher Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29. September
2017 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie auf di e Ei nrei chung ei ner Gesuchs- antwort verzichte (act. 8). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Gesuchsantwort gilt folgender, im Gesuch vorgetrage- ner Sachverhalt als unbestritten: a ct. 1 N 25 "Offen ist damit im heutigen Zeitpunkt noch eine Forderung inkl. MWSt. von CHF 209'223.00 (= CHF 185'876.60 + CHF 23'346.40). (...)." D emnach i st die Pfandsumme gestützt auf die im Recht liegenden Verträge (act. 3/3; act. 3/6) samt ebenfalls nicht bestrittenem Zinslauf ausgewiesen. Die Gesuchsgegnerin bestritt auch die Einhaltung der viermonatigen Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht. Diese ist somit gewahrt. Zusammenfassend ist die bereits superprovisorisch erfolgte Eintragung des Pfandrechts zu bestätigen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Partei- entschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 209'223.– auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist auf rund drei Viertel der Grundgebühr, mi thi n C HF 9'840.–, festzusetzen (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Bei der Parteientschädigung erscheint es angemessen, sie auf zwei Drittel der Grundge- bühr, mi thi n C HF 10'815.–, zu ermässigen (§ 9 AnwGebV). Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die (allfällige) Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).
Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 8. September 2017 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, ..., ...strasse ..., ..., ..., ..., Gemeinde D._____, für eine Pfandsumme von CHF 209'223.– nebst Zi ns zu 5 % seit 20. Juli 2017 auf einem Betrag von CHF 185'876.60 sowie Zins zu 5 % seit 8. August 2017 auf einem Betrag von CHF 23'346.40. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksi chti gung der Gerichtsferien – eine Frist bis 9. Januar 2018 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) l ö- schen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 9'840.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 10'815.– zu bezahlen.
Züri ch, 3. Oktober 2017
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer