Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170325-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjami n Büchler
Urteil vom 23. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ Genossenschaft für ..., Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei das Grundbuchamt ...-Wi nterthur ri chterli ch anzuwei sen, auf der im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Liegen- schaft Grundblatt Nr. 1 (selbständiges und dauerndes Baurecht), Plan Nr. 20, Kataster Nr. 2, C._____-Strasse ... und ..., ... Win- terthur, zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfand- recht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Betrag von CHF 360672.65 zuzüglich Zins zu 5% aus Fr. 9'229.70 seit 05.05.2017, Zins zu 5% seit 12.05.2017 aus Fr. 9'755.70 sowie zins zu 5% seit 19.05.2017 aus Fr. 8161.60 und Zins zu 5 % seit 26.5.2017 aus Fr. 9'525.65 zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzu- merken. 2. Die Eintragung sei ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu ver- fügen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchs- gegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 30. August 2017 (Datum Poststempel) stellte die Gesuch- stellerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich das vorste- hend aufgeführte Begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 1. September 2017 wurde das Grundbuchamt ...-Winterthur angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Ge- suchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 25. September 2017 hat die Gesuchstellerin i hre Stellungnahme erstattet (act. 8). Der Gesuchstellerin wurde daraufhin mit Verfügung vom 26. September 2017 der Aktenschluss angezeigt und es wurde ihr Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 11). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin erging am 2. Oktober 2017 (act. 13). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 9. Oktober 2017 zugestellt (Prot. S. 7). Die Gesuchstellerin hat dazu nicht Stellung genommen.
besserungsarbeiten, wie etwa die Mängelbehebung nicht entscheidend sind (CHRISTOPH THURNHERR, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 29 zu Art. 839/840 ZGB m.w.H.; vgl. dazu auch S CHUMACHER, a.a.O., N 1101 ff.). Geht es wie hier lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und di e Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484, D IETER ZOBL, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 [1982], II. Halbband, S. 158; ZR 79 Nr. 80 E. 1; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 3.2. Dass die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin pfandberechtigte Arbeiten ausgeführt hatte wurde nicht bestritten. Ebenso wurde - abgesehen von den Zinsen - nicht bestritten, dass die Restforderung der Gesuch- stellerin im geltend gemachten Umfang besteht. Diese wird von der Gesuchstelle- ri n auch schlüssi g dargestellt und durch Rechnungen belegt (act. 2/5-31). Hingegen bestreitet die Gesuchsgegnerin die rechtzeitige Eintragung des Pfandrechts (act. 8 Rz. 3). Tatsächlich ergibt sich aus den Bestellungen, dass als Liefertermine der 24. und 25. April 2017 vereinbart worden sind (act. 2/4). Aller- dings legt die Gesuchstellerin schlüssig dar, das die Montage erst ab dem 5. Mai 2017 erfolgt ist (act. 1 S. 2 ff.). Dies ergibt sich auch aus den zahlreichen Rech- nungen der Gesuchstellerin, welche jeweils kurz nach den entsprechenden Ter- minen gestellt worden sind. Da zudem gerichtsnotorisch ist, dass es bei Gross- bauten zu Verzögerungen im Terminplan kommen kann, kann der pauschale Verweis auf die Bestellung durch die D._____ AG die Darstellung der Gesuchstel- leri n ni cht erschüttern. Auch legt die Gesuchsgegnerin ni cht hi nrei chend dar, dass entgegen der soweit glaubhaften Ausführung der Gesuchstellerin Lieferscheine
auch bei Baumontagen ausgestellt würden. Damit erscheint glaubhaft, dass die relevanten Arbeiten ab dem 5. Mai 2017 erfolgt sind, womit der Eintrag am 1. September 2017 rechtzeitig ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die mit der Eingabe vom 2. Oktober 2017 eingereichte Bestätigung (act. 13) noch zu berücksichtigen wäre. Zutreffend ist der Einwand der Beklagten bezüglich des Beginns des Zinsen- laufs (act. 8 Rz. 4). Sowohl aus den Bestellungen (act. 2/4) als auch aus den Rechnungen (act. 2/5-31) ergibt sich eine Zahlungsfrist von 60 Tagen. Damit kann die D._____ AG bzw. die E._____ AG erst nach Ablauf dieser Frist in Verzug ge- raten sein. Angesichts der Tatsache, dass über die E._____ AG mittlerweile der Konkurs eröffnet worden ist, erscheint die Behauptung der Gesuchstellerin, tele- fonisch die Rechnungen gemahnt zu haben, gerade noch als genügend, um ei ne Mahnung glaubhaft zu machen. Damit ist nach Ablauf der 60-tägigen Zahlungs- frist ein Zins von 5% einzutragen. Der darüber hinausgehende einstweilen einge- tragene Zinsenlauf ist aus dem Grundbuch zu streichen. 4. Prosequierungsfrist Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferi- en bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2
Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 36'672.65 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt ...-Wi nterthur wird bestä- tigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vor- läufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 1. September 2017 bi s zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Grundstück (Baurecht) Kat. Nr. 2, GBBl. 1, C._____-Str. ... und ..., ... Wi nterthur, für eine Pfandsumme von CHF 36'672.65 nebst Zi ns zu 5 % - auf CHF 9'229.70 seit 8. Juli 2017 - auf CHF 9'755.70 seit 15. Juli 2017 - auf CHF 8'161.60 seit 22. Juli 2017 - auf CHF 9'525.65 seit 29. Juli 2017.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 23. Oktober 2017
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
D r. Benjami n Büchler