Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170311-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 3. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
sowie
D._____ AG, Nebenintervenientin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. D as Grundbuchamt E._____ sei i m Si nne von Art. 961 ZGB rich- terli ch anzuwei sen, i m Grundbuch zugunsten der Klägeri n auf dem Grundstück - der Beklagten 1 KTN Nr. 1 ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 189'852.90, - der Beklagten 2 KTN Nr. 2 ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 132'568.70, und - der Beklagten 2 KTN Nr. 3 ei n Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 310'421.60, sofort vorläufig einzutragen. 2. In einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt E._____ anzuweisen, das gemäss Ziff. 1 hiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort ohne Anhörung der Gegen- partei vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Klägerin sei eine angemessene Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ge- mäss Ziff. 1 hiervor zu Lasten der Grundstücke der Beklagten ei nzurei chen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin ersuchte mi t i hrer Eingabe vom 17. August 2017 (D atum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/2-22) um (vorerst) superprovisorische Ei ntragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf den betreffenden Grundstücken der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 18. August 2017 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenparteien entsprochen, und das zuständige Grundbuchamt E._____ wurde angewiesen, die entspre- chenden Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzu tragen. Gleichzeitig wurde den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Frist bis zum 11. September 2017 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Die D._____ AG (fortan Nebenintervenientin) ist dem Pro-
zess in der Folge – nachdem i hr von beiden Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 der Streit verkündet wurde, und si e ei n Interventi onsgesuch gestellt hatte – als Nebe- nintervenientin beigetreten (act. 10-17). Sowohl die Gesuchsgegnerin 1 als auch die Nebenintervenientin haben auf eine Stellungnahme im summarischen Verfahren verzichtet (act. 13; act. 19); ei ne Stel- lungnahme der Gesuchsgegnerin 2 blieb aus. 2. Damit ist im vorliegenden summarischen Verfahren (und nur in diesem) un- bestritten geblieben und zudem – angesichts der Ausführungen der Gesuchstelle- rin sowie der Beilagen – glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuchstellerin für die eingetragenen Pfandsummen auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin- nen 1 und 2 (Prot. S. 2; act. 3/5) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert hat (act. 1 S. 4 ff. Rz. II I.2. ff.; act. 3/7-8 und act. 12-22), ei n Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsummen bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 S. 7 Rz. III. 8. f.; act. 3/12-14) und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 S. 7 f. Rz. III. 10. f.; act. 3/22). Demgemäss steht der vorläufigen Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte im mit Entscheid vom 18. August 2017 verfügten Umfang (act. 4) nichts entgegen. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ ist daher als vorläufi- ge Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 anzuheben. Die Prose- quierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichts- ferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenparteien oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt.
Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet si ch i n erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 632'843.20 auszugehen. Die Gerichtsgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 12'000.– festzusetzen. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin i st noch ni cht defi ni ti v entschi eden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Gesuchstel- lerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren le- diglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Handels- gerichtes des Kantons Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung von Pfandrechten von der Gesuchstellerin bezogen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihre Klage i nnert Prosequie- rungsfri st ni cht anhängi g machen sollte, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen wird dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt es di e Gesuchstelleri n, i hren Anspruch i nnert Frist zu prosequieren, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Glei ches gilt diesfalls auch betreffend die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 sowie die Nebenin- tervenientin, wurde doch gar nicht erst eine Gesuchsantwort eingereicht (vgl. § 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]). Kommt hi nzu, dass we- der die Gesuchsgegnerin 2 noch die Nebenintervenientin einen entsprechenden Antrag gestellt haben (act. 10; act. 19), und die ni cht anwaltli ch vertretene Ge- suchsgegnerin 1 ihre Aufwendungen nicht dargetan hat (act. 13). Das Einzelgericht erkennt: 1. Betreffend die Gesuchsgegnerin 1 wird die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom
August 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv- Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 4, F.-Str. ... und ..., F.-Platz ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 189'852.90. 2. Weiter wird betreffend die Gesuchsgegnerin 2 die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 18. August 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses − auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 5, F.-Platz ..., ..., ... und ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 132'568.70, und − auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 6, F.-Platz ... und ..., G.-Str. ..., ..., ..., ... und ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 310'421.60. 3. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 4. Dezember 2017 angesetzt, um eine Klage auf defi- nitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 anzuheben. Bei Säumni s können die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 die je- weiligen vorläufigen Eintragungen (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) löschen lassen. 4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 12'000.–. Die weiteren Kosten betragen: − CHF 104.95 (Rechnung Nr. ... des Grundbuchamtes E. vom 22. August 2017) − CHF 231.50 (Rechnung Nr. ... des Grundbuchamtes E._____ vom 22. August 2017). 5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Geri chts i m nachfol-
genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, ist kei- ner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Ge- suchsgegneri nnen 1 und 2 je unter Beilage eines Doppels von act. 19 sowie an das Grundbuchamt E._____. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 632'843.20. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 3. Oktober 2017
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Ei nzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya