Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170301-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier
Urteil vom 10. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Der Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die - Büroräume im Erdgeschoss links (ca. 154 m2), - Büroräume im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2), - zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss, in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Züri ch, unverzügli c h zu räumen und zu verlassen sowie der Klägerin in vertragsge- mässem Zustand (inkl. sämtlicher Schlüssel) zu übergeben. 2. Das zuständige Stadtammannamt Zürich 3 sei anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin reichte ihr Gesuch am 3. August 2017 (Datum Poststempel, act. 1) hierorts ein. Mit Verfügung vom 7. August 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Die Stellung- nahme der Beklagten datiert vom 6. September 2017 (act. 9). Der Klägerin wurde hierauf Frist angesetzt, um sich zu einem Punkt in der beklagtischen Eingabe zu äussern (act. 12). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 19. September 2017 nach (act. 14). Auf die Einreichung einer Replik verzichtete die Beklagte (act. 19). 2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und
4A_480/2013 vom 10. Februar 2014). Im Falle einer Ausweisung beziffert sich der Streitwert nach dem geschuldeten Mietzins für die Zeit ab Einleitung des Verfah- rens bis zur effektiven Ausweisung, wobei im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen praxisgemäss von einem Streitwert in der Höhe von sechs Mo- natsmi etzi nsen auszugehen i st (ZR 114/2015 S. 61). Ausgehend von einem Brut- to-Mietzins von monatlich gesamthaft CHF 13'615.85 (act. 1 Rz. 3) ergibt dies ei- nen Streitwert von CHF 81'695.–. 3. Sachverhalt Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über Büroräume im Erdgeschoss (ca. 154 m2) und im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2) sowie zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____-Strasse ... i n ... Zürich besteht (act. 3/6). Da sich die Beklagte im Zahlungsrückstand betreffend die Mietzinse des 1. Quartals 2017 (CHF 16'334.25) und des 2. Quartals 2017 (CHF 40'847.50) befand, wurde ihr mit Schreiben vom 21. April 2017 eine Zah- lungsfri st im Sinne von Art. 257d Abs. 1 OR angesetzt, unter Androhung der Kün- di gung. Da die Beklagte die Mietzinsausstände weiterhin ni cht beglich, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ausserordentlich frist-, form- und termingerecht per 31. Juli 2017 (act. 1 Rz. 8 und 9). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 zeigte die Klägerin der Beklagten den Abgabetermin vom 2. August 2017 an und forderte sie auf, das Mietobjekt vollständig geräumt und gereinigt zurückzugeben (act. 1 Rz. 12). Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach (act. 1 Rz. 15). 4. Rechtli ches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]).
Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schri ftli ch ei ne Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR). Nach beendetem Mietverhältnis muss der Mieter die Sache gemäss Art. 267 OR dem Vermieter zurückgeben. Zur Durchsetzung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann der Vermieter die Ausweisung des Mieters beantragen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 267-267a N. 15). Mit der Ausweisungsklage kann der Vermieter Vollstreckungsmassnah- men, d.h. insbesondere ei nen Ausweisungsbefehl, verlangen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). 5. Würdi gung Der Sachverhalt ist unbestritten und die Kündigung der Mieträume erfolgte geset- zeskonform, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Die Beklagte macht indessen geltend, dass sie einen ganzen Jahresmietzins (CHF 163'390.–) hinterlegt habe, womit die Mietzinse bis und mit Dezember 2017 sichergestellt seien. Da sich die Suche nach neuen Mieträumlichkeiten überdies schwierig ge- stalte, sei es angemessen, die Auswei sung bis Ende November 2017 aufzuschie- ben (act. 9 Rz. 1 ff.). Die Hinterlegung eines Jahresmietzinses ändert nichts da- ran, dass das Mietverhältnis gesetzeskonform aufgelöst wurde und die Mietobjek- te zurückzugeben si nd. Si e führt auch ni cht zur Unverhältni smässi gkei t der sofor- tigen Räumung. Die Klägerin erwiderte zu Recht, dass die Beklagte seit der Kün- digung am 13. Juni 2017 genügend Zeit hatte, um eine Lösung zu finden und ei n Aufschub ni cht gerechtferti gt i st (act. 14 Rz. 5). Andere Gründe für di e Annahme der Unverhältnismässigkeit der sofortigen Räumung macht die Beklagte nicht gel- tend und si nd auch aus den Akten ni cht ersi chtli ch. D i e sofortige Räumung ist demnach antragsgemäss anzuordnen.
a) Büroräume im Erdgeschoss links (ca. 154 m2), b) Büroräume im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2) und c) zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss. 2. Das Stadtammannamt Zürich 3 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positivziffer 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzu- schiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.– zzgl. 8 % MwSt zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts Zürich 3. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 81'695.–.
Züri ch, 10. Oktober 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
C laudi a Iunco-Feier