Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170273-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber D r. Benjami n Büchler
Urteil vom 10. August 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei die Beklagte, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die folgenden vertraglichen Pflichten gemäss Sponsoringvertrag für das diesjährige Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 ei nzuhalten: 1.1. Die Beklagte habe der Klägerin am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 die exklusiven Listungs-, Ausschank-, Visibilitäts- und Werberechte in folgenden Bereichen zu gewäh- ren: Alkoholfreie Getränke (Ausnahme Energy). 1.2. Die Beklagte habe am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 folgende Produkte der Klägerin im Sortiment zu listen und exklusiv während dem Anlass in der 50 cl PET-Flasche im Public Bereich und wo möglich in der Glasflasche im VIP Be- reich zum Verkauf anzubieten: A1., A2., A3., A4., A5., A6., A7., A8.. 1.3. Die Beklagte habe zu gewährleisten, dass alle Vertragspro- dukte der Klägerin an sämtlichen Getränkeverkaufsstellen am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 exklusi v aus- geschenkt werden. 1.4. Die Beklagte habe der Klägerin auf allen Werbemitteln für das Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 eine Lo- gopräsenz in der Grösse des entsprechenden Sponsoring-Status gemäss dem Sponsoringvertrag zu gewähren. 1.5. Die Beklagte habe der Klägerin den Namen und das Logo des Open Air C._____ 2017 anlässlich des Open Air C._____ 2017 zur Verfügung zu stellen, damit die Klägerin dieses bei ei- genen Promotionsmassnahmen im Sinne des Sponsoringvertrag kommuni zi eren kann. 1.6. Die Beklagte habe der Klägerin ab dem tt.mm.2017 eine ei- gene Standfläche von 100 m 2 an optimaler Lage am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 zur Verfügung zu stel- len. 1.7. Die Beklagte habe der Klägerin ab dem tt.mm.2017 den Platz für eine VIP-Bar am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 zur Verfügung zu stellen. 1.8. Die Beklagte habe der Klägerin folgende Anzahl Gratisti- ckets des Open Air C._____ des Jahres 2017 innerhalb von 5 Tagen nach Ergehen des Massnahmeentscheides, jedoch vor dem tt.mm.2017 zur Verfügung zu stellen: 20 VIP und 30 normale Tickets. 2. Die Ziffern 1.1. bis 1.8 hiervor seien gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO superprovisorisch anzuordnen.
2/4). Nur waren damals die zeitlichen Verhältnisse offenbar viel enger. Der Anlass begann 10 Tage nach der seitens der Beklagten geleisteten Unterschrift. 3.2 Zum Andern ist es nicht unvertretbar, den Vertrag (act. 2/1) so auszulegen, dass die Nichtgewährung von Rechten seitens der Beklagten lediglich zum gan- zen oder teilweisen Entfall des klägerischerseits versprochenen Sponsoringbei- trages führen sollte, mithin kein Recht auf Realerfüllung bestand (vgl. insbesonde- re Ziff. 2.2. letzter Absatz). Auch wenn es von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, fällt zudem auf, dass sich die Klägerin im offenbar von ihr redigierten Vertrag zwar Rücktrittsrechte vorbehielt (z.B. act. 2/1 Ziff. 4.3), aber keine Schadenersatz- rechte. Dort ist alleine von der Rückerstattung allenfalls schon geleisteter Sponso- ri ng - Beiträge die Rede. Analoges wurde für die Annullierung des Anlasses (act. 2/1 Ziff. 4.5) statuiert. Diese recht schlanke Regelung erscheint insofern nicht un- vernünftig, als der Vertragsumfang - es geht um einen Sponsoringbeitrag von CHF 32'500 - als bescheiden einzustufen ist und grössere Rechtshändel unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht verträgt (act. 2/1 Ziff. 3.1). 3.3 Der Vertragsschluss und der Anspruch auf Realerfüllung des Vertrages ge- mäss act. 2/1 wurden gesamthaft nicht glaubhaft gemacht. Das Massnahmebe- gehren ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 80'000. Der Einz elrichter erkennt: 1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'300 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'400 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln von act. 7 und act. 9/2 - 11, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 6.
Züri ch, 10. August 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
D r. Benjami n Büchler