Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170266-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 11. September 2017
i n Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
gegen
B._____ Group AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es seien gegen die organlose Gesuchsgegnerin die in Art. 731b OR vorgesehenen notwendigen Massnahmen anzuordnen, namentlich sei dafür zu sorgen, dass sie gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 so vertreten ist, dass ihr Betreibungskunden zugestellt werden können. 2. Unter K.u.E.f. zulasten der Gesuchsgegnerin."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin (Beklagte genannt) liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mi t Wohnsi tz i n der Schwei z (Art. 718 Abs. 4 OR), Auch fehlt ein gültiges Domizil. 2. Nach Darstellung des Gesuchstellers (Kläger genannt) hatte sich die Be- klagte als (ehemalige) Mieterin verpflichtet, ihm "aus dem Mietzinsdepotkonto ... bei der UBS AG" CHF 100'000 zu bezahlen (unter Hinweis auf act. 3/2, eine "Ver- einbarung", datierend vom 14. Juni 2017). Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr sei der letzte Verwaltungsrat am 6. Juli 2017 im Han- delsregister gelöscht worden. Unter dem 3. Juli 2017 stellte der Kläger ein Betrei- bungsbegehren gegen die Beklagte (act. 3/5). Er will mit der vorliegenden Klage erreichen, dass die Beklagte eine Vertretung erhält, damit er seinen Anspruch durchsetzen könne. Mit einer Auflösung der Beklagten oder einer Konkurseröff- nung sei i hm ni cht gedi ent. Als Gläubiger ist er aktivlegitimiert (Art. 731b Abs. 1 OR). 3. Gestützt auf die Klage wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Man- gels angesetzt (act. 4). Da - wie befürchtet - kein gültiges Domizil der Beklagten
mehr bestand (act. 5/2), wurde die Fristansetzung publiziert (act. 7). Die Frist ver- stri ch ungenutzt. 4. Als mögliche Massnahmen nennt das Gesetz die Ernennung des fehlen- den Organs, die Einsetzung eines Sachwalters oder die Auflösung der Gesell- schaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b OR). 5. Die Ernennung eines Vertreters (Organ, Sachwalter) macht nur Sinn, wenn vernünftigerweise von einer mehr oder weniger aktiven und aufrechtstehen- den Gesellschaft gesprochen werden kann, bei welcher ein vorübergehendes Problem anzugehen ist. Vorliegend bestehen bei der Beklagten sehr undurchsich- tige Verhältnisse. Alleine schon der Umstand, dass eine Vertretung und ein gülti- ges Domizil fehlen, nähren die Vermutung einer nicht aktiven, allenfalls über- schuldeten Gesellschaft. In casu kommt hinzu, dass gemäss Handelsregisteraus- zug Einträge betreffend zweier Verwaltungsräte im November 2016 durch staats- anwaltschaftliche Verfügung gelöscht wurden. Ein seltsames Gebaren kann auch darin erblickt werden, dass der letzte Verwaltungsrat am 14. Juni 2017 Ansprüche aus einem Mietzinsdepotkonto an den Kläger abtrat und 15 Tage später kundtat, er habe sein Mandat niedergelegt (act. 3/2, act. 3/3). Hier kann man sich des Ein- drucks nicht erwehren, es sei noch über ein letztes Aktivum verfügt und die Ge- sellschaft sodann ihrem Schicksal überlassen worden. Hinzu kommt, dass die klägerischen Interessen durchaus im Rahmen der Liquidation nach den Regeln über den Konkurs gewahrt werden können. Er wird allenfalls gehalten sein, für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten (Art. 230 SchKG). 6. Nach dem Aktenbild besteht bei der Beklagten kein vorübergehendes Problem mit der Vertretung. Es dürfte sich vielmehr um eine inaktive Gesellschaft handeln, deren finanziellen Verhältnisse im Dunkeln liegen. Von daher kommt nur die Liquidation in Frage. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemü-
hungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Gebühr wird aus dem klägerischen Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 2'200 zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'000 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publi kati on i m kantonalen Amtsblatt) sowi e nach Ei ntri tt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Zürich 1 und unter Beilage der Akten an das Konkursamt Züri ch (Altstadt). Die Akten sind dem Handelsgericht nach Beendigung der Liquidation zu- rückzusenden. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.
Züri ch, 11. September 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel