Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170203-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 20. Juni 2017
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei die am 12. Juni 2017 beantragte Sperre des Handelsregis- ters hinsichtlich der Absetzung von A._____ als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer sowie Eintragung von E._____ und/oder weiteren Per- sonen als Verwaltungsrat/Direktor/Geschäftsführer in der B._____ Hol- ding AG bzw. C._____ GmbH und D._____ GmbH vorsorglich zu be- stätigen und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die entsprechenden Personalmutationen nicht im Tagesregister einzu- tragen. 2. Es sei dem Gesuchsteller Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ging am 20. Juni 2017 ein (act. 1). 2. Die Parteien werden nachfolgend Kläger und Beklagte genannt. 3. Gemäss klägerischer Sachdarstellung hatte er sich im Rahmen einer güter- rechtlichen Auseinandersetzung verpflichtet, nach Erhalt einer ersten Tranche von CHF 100'000 für den Verkauf von Aktien der Beklagten 1 die notwendigen Unter- lagen für seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Beklagten 1 bzw. den Rücktritt als Geschäftsführer der anderen Beklagten und die Wahl der (ehemali- gen) Ehefrau (E.) bezüglich dieser Positionen zu unterschreiben. Das sei so geschehen. Bezüglich der weiteren Tranchen sei die Schuldnerin säumig geblie- ben. Der Kläger geht davon aus, dass E. die erwähnten Mutationen veran- lasst habe bzw. veranlassen wolle. Damit würden seine Rechte verletzt. 4. Der klägerische Parteivortrag ist nicht schlüssig. Zum Einen wird kein Bezug genommen auf Beschlüsse einer Generalversammlung oder einer Gesellschafter- versammlung, die er anzufechten gedenkt. Zum Andern wird nicht geltend ge- macht, dass die Vereinbarung betr. Güterrecht nichtig oder anfechtbar sei. Mithin
würden die Mutationen als Folge der Erfüllung einer gültigen Verpflichtung erfol- gen. Der allfällige Verzug bei der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen durch die (ehemalige) Ehefrau ändert daran nichts. 5. Mangels Glaubhaftmachens eines materiellen Anspruches ist das Massnah- mebegehren abzuweisen (Art. 253 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert wird auf CHF 100'000 geschätzt.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000 wird dem Kläger auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 8, sowie an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.
Zürich, 20. Juni 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann