Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170195-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjami n Büchler
Urteil vom 11. Juli 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1S. 2) "1. D as Grundbuchamt C._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück Grundregister Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., D., Grundbuch E., der Gesuchsgegneri n zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfand- summe von CHF 114'013.80 zuzügli ch Zi ns von 5% auf CHF 42'696.00 seit 29. Oktober 2016, Zins von 5% auf CHF42692.40 seit 16. Januar 2017, Zins von 5% auf CHF 18'214.20 seit 1. April 2017 sowie Zins von 5% CHF 3'132.00 seit 1. April 2017 vorläufig vorzumerken. 2. D as Grundbuchamt C._____ sei im Sinne einer superprovisori- schen Verfügung gestützt auf Art. 265 Abs. 1 ZPO anzuweisen, in Ziff. 1 das hiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von mindestens drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorläufige Vormerkung, anzusetzen und Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziff. 1 hiervor zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegneri n ei nzurei chen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchs- gegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (überbracht) stellte die Gesuchstellerin das Gesuch mit vorgenanntem Begehren (act. 1). Mit Verfügungen vom 14. Juni 2014 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4 und act. 7). Gleichzei- tig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt um zum Begehren der Gesuch- stellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine Stellungnahme (act. 12).
unsicher ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Ge- richt vorzubehalten. Dies gilt namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; ZR 79 Nr. 80 E. 1; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 4.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin pfandberechtigte Arbeiten ausgeführt. Dies erscheint glaubhaft, zumal die Gesuchstellerin die Auftragsbestätigungen, di e Rechnungen auf wel- chen die jeweiligen Ausführungsdaten erfasst sind und eine Liste mit Inbetrieb- nahmedaten ins Recht legt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/7-15). Die geforderte Pfand- summe ergibt sich sodann aus den Auftragsbestätigungen und den gestellten Rechnungen (act. 1 Rz. 9 ff.; act. 3/7-14). Diese entsprechen dem vereinbarten Werklohn, womit auch glaubhaft erscheint, dass dieser Betrag den Leistungen entspricht und geschuldet ist. Der geltend gemachte Zinsenlauf ergibt sich eben- falls aus den Rechnungen (act. 3/11-14). Sodann macht die Gesuchstellerin gel- tend, dass die Inbetriebnahme der Klimageräte als letzte relevante Arbeit gelte. Bei dieser werde die Software für die Steuerung des Geräts programmiert und den örtlichen Begebenheiten angepasst. Diese Arbeiten seien noch nicht voll- ständig erfolgt. Die letzten Montagearbeiten hätten am 14. Februar 2017 stattge- funden (act. 1 Rz. 10 und 18). Da die superprovisorische Eintragung am 14. Juni 2017 erfolgt ist (act. 10) und damit die viermonatige Eintragungsfrist auch hin- sichtlich der Montagearbeiten gewahrt ist, kann offen gelassen werden, ob die In- betriebnahme der Klimageräte eine relevante Arbeit darstellt. Die Gesuchsgegnerin bestreitet den Anspruch der Gesuchstellerin auf Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich pauschal und macht insbe- sondere keine konkreten Vorbringen zu den einzelnen Voraussetzungen (act. 12 S. 2). Damit kann sie die Sachdarstellung der Gesuchstellerin nicht entkräften. 4.3. Da die Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wurden, hat die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im begehrten Umfang.
verdient wäre (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und die Gesuchsgegnerin keine substanti- i erten Ausführunge n zu allfälligen bereits entstandenen Kosten gemacht hat. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügungen vom 14. Juni 2017 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D., E., für ei ne Pfandsumme von CHF 114'013.80 nebst Zi ns zu 5 % auf CHF 42'696.– seit 29. Oktober 2016, Zins zu 5 % auf CHF 42'692.40 seit 16. Januar 2017 sowie Zins zu 5 % auf CHF 21'346.20 seit 1. April 2017. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksi chti gung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 11. September 2017 angesetzt, um eine Klage auf de- finitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 63.– (Rechnung Nr. ... des Grundbuch- amtes C._____ vom 15. Juni 2017). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch
die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, werden den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 12 sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 114'013.80. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 11. Juli 2017
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
D r. Benjami n Büchler