HE170183•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170183-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
Urteil vom 2. August 2017
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsi tz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Auch fehlt ein gültiges Domizil. 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt . 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb von feh- lenden Aktivitäten und Aktiven auszugehen ist, wobei ein Niederlassungskonkurs höchstwahrschei nli ch nur Kosten und kei nen Nutzen verursachen würde (act. 6). 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von über CHF 30'000 blieb unbestrit- ten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer ...) wird im Handels- register gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Verstreichen der Be- schwerdefri st vorzunehme n. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schri ftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 6, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.
Züri ch, 2. August 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Adrian Joss