Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170174-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 14. Juli 2017
i n Sachen
A._____ Electric GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ Immobilien AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstel- lerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom 1. Juni 2017 wurde dem Gesuch ei nstwei len ohne Anhörung der Ge- genpartei entsprochen und das Grundbuchamt Männedorf angewiesen, das bean- tragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren angesetzt (act. 5). Innert erstreckter Frist teilte die Gesuchsgegnerin mit, auf eine Stellungnahme zu ver- zi chten (act. 9 und 12). 2.1 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ei n Anspruch auf Erri chtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Un- ternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N. 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).
2.2 Vorliegend teilte die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 12. Juli 2017 mit, auf eine Stellungnahme zu verzi chten, si ch jedoch sämtli che Ei nwendungen gegen den Bestand des Pfandrechts und die Höhe der Pfandsumme im ordentli- chen Hauptverfahren auf definitive Eintragung ausdrücklich vorzubehalten (act. 12 S. 2). Damit ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin im Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat (act.1 Rz. 5 ff.), ein Be- trag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 Rz. 7), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 Rz. 15) und Zi nsen von 5 % ab 23. Mai 2017 geschuldet sind (act. 1 Rz. 7). Demgemäss steht der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Verfügung vom 1. Juni 2017 verfügten Umfang (act. 5) nichts entgegen. 3. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet si ch i n erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 98'759.80 auszugehen. D i e Geri chtsgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d. h. CHF 4'300.– fest- zusetzen. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren noch festzustellen sein, ob die Gesuchstelleri n
endgültig obsiegt. Gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO ist die Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzu- behalten. Nur für den Fall des Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen und si nd die Kosten der (diesfalls unterliegenden) Gesuchstellerin aufzuerlegen, wo- mit der Kostenbezug definitiv würde. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da diese erst mit der Erstattung der Gesuchsantwort verdient wäre (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und die Gesuchsgegnerin keine substantiierten Ausfüh- rungen zu allfälligen bereits entstandenen Kosten gemacht hat. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Männedorf wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 1. Juni 2017 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2390, GBBl. 1493, Schachenriet, Plan 91, für eine Pfandsumme von CHF 98'759.80 nebst Zi ns zu 5 % seit 23. Mai 2017. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksi chti gung allfälli ger Gerichts- ferien – eine Frist bis 16. Oktober 2017 angesetzt, um eine Klage auf defini- tive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen.
Züri ch, 14. Juli 2017
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann