Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170168-O U/ei
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 17. Juli 2017
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____ Immobilien AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 6 S. 2) "1. D as Grundbuchamt C._____ sei i m Si nne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zu- gunsten des Gesuchstellers und zu Lasten des Grundstücks ... [Adresse] Grundbuch Blatt 1, Kataster Nr. 2 des Gesuchsgegners ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 82'048.37 zuzüglich 5% seit dem 24. März 2017 sofort vorläu- fi g i m Grundbuch ei nzutragen. 2. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von drei Monaten anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechts gemäss Antrag 1 zulasten des Grundstücks des Gesuchs- gegners einzureichen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Datum Post- stempel) samt Beilagen (act. 1/A–B; act. 2/2–14) die (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Nachdem das hiesige Gericht mit Verfügung vom 22. Mai 2017 i n Ausübung sei ner ri chterlichen Fragepflicht der Gesuchstellerin Frist ansetzte, um darzulegen, auf welches Grundstück der Ein- trag des Pfandrechts beantragt werde (act. 3), reichte die Gesuchstellerin – mitt- lerweile anwaltlich vertreten – fristgerecht ein verbessertes Gesuch samt Beilagen mit oben genannten Rechtsbegehren ein (act. 6; act. 8/2–17). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2017 einstweilen und ohne Anhörung der Ge- genpartei entsprochen. Das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin bis 15. Juni 2017 ange- setzt, unter der Androhung eines Aktenentscheides im Säumnisfall (act. 9). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde die Frist für die Gesuchsgegnerin erstreckt und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um im Doppel lesbare Exemplare des Abnahmeprotokolls nachzureichen (act. 14). Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 (Da-
tum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin die verlangten Unterlagen nach (act. 16 und act. 17). Nachdem die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Datum Poststempel) mitteilte, dass sie nach Durchsicht der Unterlagen auf eine Stellungnahme zum klägerischen Begehren verzichte (act. 19), ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchstellerin und der eingereich- ten Unterlagen ist glaubhaft und unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat. Ebenso erscheint glaubhaft, dass ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde und der Zins von 5 % auf CHF 82'048.37 seit 24. März 2017 geschuldet ist. Die eintsweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Gesuch- stellerin beantragt eine Frist von drei Monaten, ohne jedoch darzulegen, weshalb eine derart lange Frist anzusetzen sei. Die Prosequierungsfrist ist demnach pra- xisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 82'048.37 auszuge-
hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.00 festzusetzen ist. 5. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 6. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin jedoch mangels Antrag keine Entschädigung zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 24. Mai 2017 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf selbständigem und dauerndem Recht GBBl. 1 (zu Lasten Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 3), D._____ [Ortschaft] für eine Pfandsumme von CHF 82'048.37 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. März 2017. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 16. Oktober 2017 angesetzt, um eine Klage auf defini- tive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen.
Zürich, 17. Juli 2017
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati