HE170167•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170167-O U1/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Verfügung vom 5. Dezember 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 18. Mai 2017 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat (act. 2/1). Gegen die säumige Beklagte erging am 11. Juli 2017 das Urteil (act. 6). 2. Am 6. November 2017 wurde ein Gesuch der Beklagten betreffen Wie- derherstellung der Frist zur Mangelbehebung gutgeheissen und das Urteil vom 11. Juli 2017 aufgehoben (act. 17). Am 7. November 2017 wurde der Mangel be- hoben (act. 20). 3. Nach der Mangelbehebung kann das vorliegende Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO). 4. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie schon früher mitgeteilt – über CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Zürich, 5. Dezember 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger