Dissolution of company for organizational deficiency

HE170156Handelsgericht05.07.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ AG in liquidation had a serious organizational deficiency because it had no lawful liquidator and no valid domicile. After an unused deadline to remedy the defect, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The court also set the fee at CHF 2,200, imposed the costs on the defendant, and awarded the plaintiff CHF 300 as an expense allowance.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency of a company in liquidation; if a company lacks a lawful liquidator and a valid domicile and fails to remedy the defect within the set deadline, the court must order dissolution and liquidation under bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful plaintiff may be awarded an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The measure is triggered by a serious and persisting organizational deficiency after unsuccessful remediation.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE170156-O U/jo

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjami n Büchler

Urteil vom 5. Juli 2017

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 740 OR), − kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Elgg wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publi kati on i m kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Elgg und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Elgg. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 5. Juli 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

D r. Benjami n Büchler

Schlagwörter

organizational deficiencydissolutionliquidationbankruptcycompany lawcourt costsexpense allowance