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HE170114 ΓÇó Dissolution for serious organizational defect in GmbH
HE170114Handelsgericht13.06.2017Granted
The Zurich Commercial Court, sitting as single judge, found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no management and no valid domicile. The deadline to cure the defect expired unused. The court therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. It also appointed the Konkursamt Riesbach-Zürich to carry out the liquidation. Court costs of CHF 2,200 were imposed on the defendant, and it was ordered to pay the Handelsregisteramt of the Canton of Zurich CHF 300 as an expense allowance.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; organisatonsmangel bei der GmbH und Säumnis der Behebung: Liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor und bleibt die angesetzte Frist zur Behebung unbenutzt, so hat das Gericht die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Ein fehlender Geschäftsführer und ein fehlendes gültiges Domizil genügen als schwerwiegender Mangel. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 106 ZPO; dem obsiegenden Kläger kann zudem eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170114-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 13. Juni 2017
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR i n Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Riesbach-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Zürich, 13. Juni 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann