Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170108-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberi n Adrienne Hennemann
Urteil vom 22. Juni 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ S.A., Beklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 3. April 2017 reichte die Klägerin hierorts die vorliegende Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von CHF 7'000.– und der Beklagten Frist zur Klageant- wort angesetzt (act. 4). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). Da die Sendung der Beklagten über die von der Klägerin bezeichnete Rechtsvertretung nicht zugestellt werden konnte (act. 5/2), wurde mit Verfügung vom 26. April 2017 die persönliche Zustellung an die Beklagte verfügt unter erneuter Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort (act. 7). Beide Verfügungen konnten der Beklag- ten nunmehr erfolgreich zugestellt werden (act. 8/2). Innert Frist liess sich die Be- klagte nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde der Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um ihre Klageantwort einzurei chen (act. 9). Auch diese
Frist liess die Beklagte ungenutzt verstreichen (act. 10/2). Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. act. 7 und 9). 2. Zuständigkeit Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich erweist sich sowohl örtlich (Art. 17 Abs. 1 ZPO) als auch sachlich (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG) als zuständig. 3. Rechtsschutz i n klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]). 4. Sachverhalt 4.1. Bei definitiv versäumter Klageantwort gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei (grundsätzlich) als unbestritten (L EUENBERGER in:, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm / Hasenböhler / Leu- enberger (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 223 N 5). Damit ist nach der Dar- stellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Ur- kunden (act. 3/2-19) von folgendem im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO liqui- den Sachverhalt auszugehen: 4.2. Die Parteien haben zwei Servicepartnerverträge, einmal für C.- Personenwagen und einmal für C.-Nutzfahrzeuge, abgeschlossen (act. 1 Rz. 16; act. 3/6-9). Im Jahr 2016 hat die Beklagte Garantie-, Kulanz- und Servi ce- arbeiten im Gesamtbetrag von CHF 113'888.29 erbracht (act. 1 Rz. 5; act. 3/5). In den Vorjahren und insbesondere im Jahr 2015 wurden Gewährleistungsaudits
durchgeführt, wobei im April 2015 diverse Fehler (bei 17 von 60 kontrollierten Ar- beiten) und Missstände entdeckt worden sind, die die Anordnung von drei drin- genden Sofortmassnahmen und einer Verbesserungsmassnahme gegenüber der Beklagten erforderlich machten. Die Beklagte musste daraufhin der Klägerin Geld zurückerstatten (act. 1 Rz. 9 ff. und Rz. 20 ff.; act. 3/12). Mit Schreiben vom 27. September 2016 kündigte die Klägerin nach vorgängiger telefonischer Ankün- digung die Durchführung eines Audits am 8. und 9. November 2016 an, da die Resultate des Audits 2015 zeigten, dass eine erneute Überprüfung dringend er- forderlich war. Die parallel verlaufenden Vertragsauflösungsgespräche rechtfertig- ten zudem ein eigentliches Schlussaudit (act. 1 Rz. 21; act. 3/13). Die Beklagte sandte am 29. September 2016 die unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung per E-Mail an die Klägerin. Am 3. Oktober 2016 retournierte die Klägerin ihrerseits die gegengezeichnete Vereinbarung der Beklagten. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2016 teilte die Beklagte dann mit, dass sie unter Berücksichtigung der geplanten Ver- tragsauflösung den Audittermin einseitig annulli ere (act. 1 Rz. 22; act. 3/14-15). Die Klägerin teilte der Beklagten mit E-Mail vom 25. Oktober 2016 mit, dass ein Audit erforderlich sei, selbst wenn ein Partner die Vertriebsorganisation verlasse und forderte die Beklagte auf, den vereinbarten Termin zu respektieren. Die Be- klagte teilte mit, dass ein Audit keinen Sinn mache und folglich nicht stattfinde. Mit Schreiben vom 16. (deutsch) bzw. 18. (französisch) November 2016 wies die Klä- gerin auf die Pflichten betreffend Auskunftserteilung sowie einer Duldung der D urchführung von Auditierungen hin und dass diese Pflichten Geltung über die Beendigung des Vertrags hinaus hätten. Sie bat die Beklagte zwecks Vereinba- rung ei nes neuen Audi t-Termins um Kontaktnahme mit dem Leiter Service Ge- währlei stung und bestand auf der D urchführung ei nes Gewährleistungsaudits, was die Beklagte ablehnte (act. 1 Rz. 22 ff.; act. 3/14-19). Die Klägerin hält fest, ein dringendes Interesse daran zu haben, ob die Mass- nahmen umgesetzt worden seien. Sie habe auch ein Interesse daran, die geltend gemachten Vergütungen für Garanti e-, Kulanz- und Servicearbeiten für das Jahr 2016 zu prüfen. Hinzu komme, dass aufgrund der Beendigung der Vertragsver- hältni sse per 31. Dezember 2016 zu befürchten sei, dass die Sorgfalt und die Ver- trauenswürdigkeit der Beklagten i m Zusammenhang mit Garantie-, Kulanz- und
Servi cearbeiten nicht mehr dieselbe wie in den vergangenen Jahren sei, was die Vornahme eines Schlussaudits sinnvoll und sachlich gerechtfertigt erscheinen lasse. Drittens zeige die unbegründete Verweigerung der Beklagten, dass irgendetwas vor der Klägerin verborgen werden soll, ergebe sich doch nicht, wa- rum die Beklagte die vertraglichen Pflichten missachten sollte, wenn alles in Ord- nung wäre (act. 1 Rz. 11 ff.) . Beide Servicepartnerverträge sähen Auskunfts- und Ei nsi chtspfli chten i nklusi ve Auditpflichten des Servicepartners vor. Ergänzend sei die "Richtlinie Gewährleis- tung und Kulanz" von grosser Relevanz, worin sich die Beklagte verpflichtet habe, Gewährleistungsaudits in i hrem Betrieb zuzulassen und den Auditoren Zugang zu allen benötigten Unterlagen zu geben. Auch das C._____-Handbuch für die Schwei z sehe klare Regeln im Zusammenhang mit Gewährleistungsaudits vor (act. 1 Rz. 17 ff.; act. 3/8-11). Die Klägerin hält fest, aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses und der im Audit 2015 entdeckten Fehler eine ausreichen- de sachliche Rechtfertigung für die Ausübung des Einsichtsrechts und die Durch- führung eines weiteren Audits zu haben. Es würden begründete Verdachtsmo- mente vorliegen, die ein Audit erforderlich machten. D as Auskunfts- und Ei nsi chtsrecht habe sie (die Klägerin) noch während dem lau- fenden Vertragsverhältnis geltend gemacht. Das Auskunfts- und Ei nsi chtsrecht bestehe über die Vertragsdauer hinaus, solange und soweit allfällige Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag bestehen und/oder behauptet werden. Somit sei die Klägerin in zeitlicher Hinsicht trotz Vertragsbeendigung noch immer berechtigt, die Gewährung i hres Auskunfts- und Ei nsi chtsrechts einzufordern (act. 1 Rz. 31 f.).
Die Parteien haben vertraglich ei n Auskunfts- und Ei nsi chtsrecht verei nbart, wo- bei das Einsichtsrecht das Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe voraussetzt. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist i m Unterschied zum Ei nsi chtsrecht ni cht von sachlichen Gründen abhängig. Die von der Klägerin als sachliche Gründe aufgeführten Umstände (vgl. E. 4.2) blieben unbestritten und sind überzeugend, lassen doch die Umstände in der Vergangenheit (Rückzahlung an die Klägerin in- folge Fehlabrechnung) eine Überprüfung als angebracht und sachli ch gerechtfer- tigt erscheinen. Da es um die Überprüfung geht, ob die fakturierten Leistungen betreffend das Jahr 2016 richtig abgerechnet worden sind, besteht auch trotz Be- endigung der Verträge ei n Anspruch auf D urchführung eines Gewährleistungsau- dits. D as Auskunfts- und Einsichtsrecht wurde während der Vertragsdauer geltend gemacht. Damit erweist es sich ohne weiteres als rechtzeitig gestellt. Der Klägerin steht daher gestützt auf obigen Art. 10 Ziff. 1 und Ziff. 3 ein vertragliches Aus- kunfts- und Einsi chtsrecht zu. Da das gestellte Begehren inhaltlich Art. 10 Ziff. 3 der Vereinbarung(en) entspricht, geht es auch nicht über den vertraglich verein- barten Informationsanspruch der Klägerin hinaus. Da auch der zwi schen den Par- teien abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung keine Saldoklausel entnommen werden kann (vgl. act. 3/2), führt die Anwendung bewährter Lehre und Rechtspre- chung (Verträge sind zu halten) zu einem eindeutigen Ergebnis, womit sich die Rechtslage als klar erweist.
Folglich ist sowohl der Sachverhalt unbestritten als auch die Rechtslage klar, wo- mit die Beklagte im Sinne des Rechtsbegehrens zu verpflichten ist , der Klägerin Zutri tt und Ei nsi cht zu gewähren und Auskunft zu ertei len. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Prozesskosten sind der Beklagten als unterliegender Partei aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert in der Höhe von C HF 113'888.29 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte, d.h. CHF 3'500.– festzusetzen und vorab aus dem von der Klägerin geleis- teten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 ZPO). Die Höhe der Entschädigung für di e Partei vertretung durch Anwälti nnen und An- wälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und 11 AnwGebV auf CHF 4'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nach Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeit zum Zwecke der Durchführung der Auditierung von Abrechnungen und D okumentati onen i m Zusammenhang mi t Garanti e-, Kulanz- und Servicearbeiten für Fahrzeuge der Marken C._____ und C._____ Nutzfahrze uge
− das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie -plätze zu erlauben, − Einsicht in die Unterlagen, EDV-Systeme, Konten, Belege und elektro- nisch gespeicherten Geschäftsdaten zu gewähren, − diesbezügliche Auskünfte zu ertei len sowi e − die Fertigung von Kopien von physisch vorhandenen und elektroni- schen Unterlagen und Geschäftsdaten zu ermöglichen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 113'888.29. Züri ch, 22. Juni 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann