Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170100-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 11. Mai 2017
i n Sachen
A._____ Innen + Aussen Fassadenbau B._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
Baugenossenschaft C._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. D as Grundbuchamt ...-Züri ch sei geri chtli ch anzuwei sen, zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin, GBBl Züri ch D._____ Nr. 1, Kat.-Nr. 2, C1._____ ...-... i n ... Züri ch, zugunsten des Gesuchstel- lers ein Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für die Pfandsumme von CHF 191'181.45 nebst 5 % Zins seit dem 20. Dezember 2016 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzu- tragen. 2. Die Anweisung gemäss vorstehender Ziffer 1 sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs und ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerin) zu erlassen und dem Grundbuchamt ...-Züri ch unver- züglich (vorab telefonisch oder per Fax) zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mi tzutei len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin ersuchte mi t i hrer Eingabe vom 28. März 2017 (D atum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/2-17) um (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem betreffenden Grundstück der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. März 2017 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das zuständi- ge Grundbuchamt ...-Zürich wurde angewiesen, das betreffende Pfandrecht vo r- läufi g i m Grundbuch ei nzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist bis zum 20. April 2017 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 4). Mit ihrer Eingabe vom 20. April 2017 (Datum Poststempel) ersuchte die Gesuchs- gegnerin um Fristerstreckung sowie um Zustellung einer lesbaren Kopie von act. 3/16 (act. 8). Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde der Gesuchstellerin ei- ne Nachfrist angesetzt, um eine einwandfrei lesbare Kopie von act. 3/16 nachzu- reichen. Im Weiteren wurde dem Fristerstreckungsgesuch bis zum 11. Mai 2017
stattgegeben (act. 10). Mit ihrer Eingabe vom 25. April 2017 stellte die Gesuch- stellerin den Antrag auf Verpflichtung der E._____ AG in Liquidation bzw. des be- treffenden Konkursamtes auf Aushändigung einer einwandfrei lesbaren Kopie von act. 3/16 (act. 12). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 26. April 2017 abge- wiesen (act. 13). Mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 2017 verzichtete die Gesuchs- gegnerin – aufgrund eingeschränkter Kenntnisse über die von der Gesuchstellerin behaupteten Ansprüche und Umstände – auf eine Antragstellung und ei ne Stel- lungnahme (act. 15). 2. Entsprechend ist im vorliegenden summarischen Verfahren (und nur in die- sem) unbestritten geblieben und zudem – angesichts der Ausführungen der Ge- suchstellerin sowie der Beilagen – (noch) glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuchstelleri n für di e eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin (Prot. S. 2; act. 3/4) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Mate- rial und Arbeit geliefert hat (act. 1 S. 10 ff. Rz. 14 ff.; act. 3/8-16), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 S. 12 ff. Rz. 18; act. 3/8 und act. 3/13-15), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 S. 12 f. Rz. 19 ff.; act. 3/11) und Zi nsen von 5 % seit dem 20. Dezember 2016 (antrags- gemäss) geschuldet sind. Demgemäss steht der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Entscheid vom 30. März 2016 verfügten Umfang (act. 4) nichts entgegen. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt ...-Züri ch ist daher als vorläufige Ei ntragung i m Si nne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden
nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet si ch i n erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 191'181.45 auszugehen. D i e Geri chtsgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'500.– festzusetzen. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin i st noch ni cht defi ni ti v entschi eden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Gesuchstel- lerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren le- diglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Handels- gerichtes des Kantons Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin bezogen, wo- bei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihre Klage i nnert Prosequierungsfrist ni cht anhängi g machen sollte, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt es die Gesuchstellerin, ihren Anspruch i nnert Frist zu prosequieren, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt diesfalls auch betreffend die Gesuchsgegnerin, hat sie doch keinen entspre- chenden Antrag gestellt (act. 15), und si nd die Voraussetzungen für eine Partei- entschädi gung doch ohnehin nicht gegeben (vgl. § 11 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt ...-Züri ch wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 30. März 2017 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1,
C1._____ ...-..., ... Züri ch-D._____, für eine Pfandsumme von CHF 191'181.45 nebst Zi ns zu 5 % seit 20. Dezember 2016. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 14. Juli 2017 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumni s kann di e Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'500.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Kosten des Grundbuchamtes) blei- ben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, ist kei- ner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Grundbuchamt ...-Züri ch. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 191'181.45.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 11. Mai 2017
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya