Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170090-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber C hri sti an Markutt
Urteil vom 20. April 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. D as Grundbuchamt C._____ sei i m Si nne von Art. 961 ZGB rich- terlich anzuweisen, im Grundbuch der Gemeinde D., Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., Liegenschaft E. ..., D._____, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts für eine Pfandsumme von CHF 57'560.09 zuzügli ch 5 % Zins ab 20.03.2017, zugunsten der Klägerin vorzumerken. 2. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen i nklusi ve MWST (von derzeit 8 %) zulasten der Beklagten."
sowie folgenden Prozessualen Antrag
"Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei sofort vor- sorgli ch und ohne Anhörung der Beklagten, d.h. superproviso- ri sch, anzuordnen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 21. März 2017 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/2-25) die (vorerst) superprovisorische Ei ntragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss den oben genannten Rechtsbegehren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. März 2017 ei nstwei len und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grund- buchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufi g i m Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin bis 13. April 2017 angesetzt, unter der Andro- hung eines Aktenentscheides im Säumnisfall (act. 4). Nachdem sich die Ge- suchsgegnerin innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist andro- hungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchstellerin und der eingereich- ten Unterlagen (act. 1; act. 3/2-25) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten
geblieben, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde und der Zins von 5 % seit 20. März 2017 auf den Pfandbetrag geschuldet ist. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferi- en bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 57'560.09 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen ist. 5. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstelleri n i hren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels pro- zessualem Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 23. März 2017 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., E._____ ..., D., für eine Pfandsumme von CHF 57'560.09 nebst Zi ns zu 5 % seit 20. März 2017. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 23. Juni 2017 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. ... des Grundbuch- amtes C. vom 24. März 2017). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbe- halten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin i nnert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wer- den den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 57'560.09. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 20. April 2017
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
C hri sti an Markutt