Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170088-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjami n Büchler
Urteil vom 21. April 2017
i n Sachen
A._____ AG, ..., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "D as Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne vorgängige Anhörung der Beklagten anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks der Beklagten ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf der Liegenschaft Kat. Nr. ..., Grundbuch Blatt ..., D., Gemeinde E., für eine Pfandsum- me in der Höhe von Fr. 192'693.15, nebst Zins zu 5 % seit Verzugsein- tritt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 20. März 2017 (überbracht am 21. März 2017) samt Beilagen (act. 1; act. 3/2-11) die (vorerst) superprovisori- sche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss dem oben genannten Rechtsbegehren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. März 2017 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grund- buchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin bis 12. April 2017 angesetzt, unter Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Nachdem sich die Gesuchsgegne- rin innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchstellerin und der eingereich- ten Unterlagen (act. 1; act. 3/2-11) erscheint glaubhaft bzw. ist unbestritten ge- blieben, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde und ein Zins von 5% geschuldet ist.
Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs stützt sich die Gesuchstellerin auf ihre Rechnung vom 9. März 2017 und eine Zahlungsfrist gemäss Rechnung von 30 Tagen bzw. gemäss Werkvertrag von 45 Tagen (act. 1 Ziff. 8). Vorab ist dazu festzuhalten, dass es Sache der Gesuchstellerin wäre, den Beginn des Zinsen- laufs zu begründen. Da die Angaben der Gesuchstellerin unbestritten geblieben sind, kann zumindest der früheste Beginn der Zinsenlaufs ohne Weiteres be- stimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer vereinbarten Zah- lungsfrist nicht mittels einfacher Parteierklärung abgewichen werden kann. Da die Gesuchstellerin nicht darlegt, weshalb die kürzere Frist gemäss Rechnung zur Anwendung kommen soll, ist deshalb von der längeren, vertraglich vereinbarten Fri st auszugehen. Somit kann der Verzug frühestens am 24. April 2017 eintreten, weshalb der Zins ab diesem Datum einzutragen ist. Der darüber hinausgehende einstweilen eingetragene Zinsenlauf ist aus dem Grundbuch zu strei chen. 3. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferi- en bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4.1.. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 192'693.15 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– festzusetzen i st. 4.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren
lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 4.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels pro- zessualem Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 22. März 2017 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D., E., für eine Pfand- summe von CHF 192'693.15 nebst Zins zu 5 % ab 24. April 2017. 2. D as Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 22. März 2017 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils – im darüber hinausgehenden Umfang (Begi nn Zi nsenlauf) zu löschen. 3. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 26. Juni 2017 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen.
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Der Gerichtsschreiber:
D r. Benjami n Büchler