Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170071-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers Urteil vom 14. Juni 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
sowie
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei das Grundbuchamt E._____ geri chtli ch anzuwei sen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zulasten der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin das Grundbuchblatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., Vorbahnhof, Baufeld ... ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 50'776.95 nebst Zins zu 5 % ab 11. November 2016 im Grundbuch einzutragen; 2. Die Anweisungen gemäss Ziff. 1 an das Grundbuchamt E._____ seien superprovisorisch sofort zu verfügen. 3. Ales unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegneri n." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 10. März 2017 überbrachte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren dem hiesigen Gericht (act. 1). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt E._____ wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit Eingabe vom 27. April 2017 nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung und beantragte i m Haupt- standpunkt, die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzu- weisen. Eventualiter stellte sie den Antrag, es sei der Betrag der hi nrei chenden Si cherhei t i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, welcher provisorisch und in bar zu leisten sei, auf CHF 25'000.– festzulegen und die Gerichtskasse des Handelsge- richts des Kantons Zürich oder eine andere gerichtlich zu bestimmende Stelle sei als Depositenstelle zu bezeichnen (act. 13). Unter dem nämlichen Datum ersuch- te die Nebenintervenientin 1 um Zulassung zum Verfahren als Nebenpartei und erklärte sich mit Art, Umfang und Inhalt der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einverstanden. Gleichzeitig verkündete sie der Nebenintervenientin 2 den Streit im vorliegenden Verfahren sowie auch in einem allfälligen Prosequierungsverfah- ren (act. 16 und 17/2). Mit Valutadatum vom 28. April 2017 wurde von der Neben- i nterveni enti n 2 bei der Obergerichtskasse ein Betrag von CHF 25'000.– ei nbe-
zahlt (act. 18). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 wurde der Nebenintervenientin 2 Frist angesetzt, schriftlich zu erklären, zu welchem Zweck sie die genannte Zah- lung geleistet habe. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, zur an- gebotenen Sicherheit Stellung zu nehmen. Sodann wurde den Parteien das recht- liche Gehör betreffend Nebeninterventionen gewährt (act. 19). Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie die von der Nebeninterveni- enti n 2 hi nterlegte Sicherheit in der Höhe von CHF 25'000.– als hi nrei chend i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB betrachte und sie keine Einwände gegen die Ne- beninterventionen habe (act. 21). Die Gesuchsgegnerin stimmte mit Eingabe vom 18. Mai 2017 den Nebeninterventionen ausdrücklich zu (act. 22). Die Nebeninter- veni enti n 2 liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurden die Nebenintervenientinnen 1 und 2 zur Unterstützung der Gesuchsgegnerin im Prozess zugelassen. Gleichzeitig wurde der Nebenintervenientin 2 eine letzte Frist gewährt, um sich zum Zweck ihrer Einzahlung bei der Obergerichtskasse zu äussern (act. 23). Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 erklärte die Nebenintervenien- tin 2, den einbezahlten Betrag als provisorische Barkaution zur Ablösung des ein- getragenen Pfandrechts leisten zu wollen (act. 25). 2. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, sie und die Nebeninterve- ni enti n 2 hätten am 26. Juli 2016 einen mündlichen Werkvertrag zur Montage von 442 Türen abgeschlossen. Es sei vereinbart worden, dass sämtliche Türeinbau- ten an der F._____ [Ort], Baufeld ... von ihr durchgeführt werden sollten. Die Ne- benintervenientin 2 habe mit der Gesuchsgegnerin einen Werkvertrag abge- schlossen. Insgesamt seien aus Lieferung, Material und Arbeitsaufwand an die Nebenintervenientin 2 betreffend das Grundstück F._____ Baufeld ... der Ge- suchsgegneri n noch C HF 50'776.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. November 2016 ausstehend. Das Datum der letzten Arbeitsausführungen sei der 11. November 2016 gewesen. An diesem Datum habe die Gesuchstellerin den Einbau der Türen in der Liegenschaft vollständig abgeschlossen (act. 1 Rz B.1. ff.).
Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt die Abweisung des Ge- suchs. Zur Begründung führt sie aus, das in Frage stehende Grundstück i n E._____ sei ein Eisenbahngrundstück. Dem Grundbuchauszug lasse sich ent- nehmen, dass darauf zahlreiche Bahngebäude stünden. Ausserdem nehme allein schon die als Bahngebiet umschriebene Fläche 60 % der Gesamtfläche der Par- zelle i n Anspruch. D as Grundstück diene somit überwiegend dem Eisenbahnbe- trieb und sei folglich dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen. Die Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts sei damit ausgeschlossen (act. 13 lit. A.). Sodann erklärt die Gesuchsgegnerin, sie bestreite sowohl den Anspruch auf Ei ntrag ei nes Pfandrechts als auch die Forderung an sich und behalte sich jegliche Einwendun- gen und Einreden sowie die Stellung eigener Forderungen und Schadenersatzan- sprüche gegen die Gesuchstellerin ausdrücklich vor. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung sei nicht berechtigt und sodann auch gänzlich un- substanziiert; insbesondere gehe aus den eingereichten Stundenrapporten weder hervor, welche Arbeit geleistet worden seien, noch wo dies geschehen sei (act. 13 lit. B.). 3. Rechtli ches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn di e Lei stungen ni cht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Be- stimmungen über die einfache Bürgschaft. Ist strittig, ob es sich um ein Grund-
stück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unter- nehmer innert vier Monaten eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung zu löschen (Art. 839 Abs. 4 bis 6 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstelleri n i hr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentli- chen Geri cht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halb- band S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1394 ff.). 4. Provisorischer Pfandanspruch 4.1. Gesuchsgegnerin bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist stets die Grundeigentümerin. Da die Gesuchstellerin behauptet, pfandgeschützte Leistungen auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbracht zu haben, ist deren Passivlegitimation gegeben (vgl. act. 3/1 und Prot. S. 2). 4.2. Die Gesuchstellerin erklärt, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Tü- ren montiert zu haben, was nicht explizit bestritten worden ist. Damit ist glaubhaft, dass sie grundsätzlich pfandberechtigte Leistungen i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbrachte. 4.3. Die Gesuchstellerin begründet ihren Pfandanspruch mit offenen Forderun- gen aus dem Werkvertrag mit der Nebenintervenientin 2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet zwar pauschal die klägerische Forderung und behält sich sämtliche
Einwendungen und Einreden vor, sie äussert sich jedoch nicht weiter zu den Vor- bringen der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe im Werkvertrag mit der Nebeninter- veni enti n 2 die Montage von 442 Türen zu einem Stückpreis von CHF 168.– für ei nflügli ge Türen und C HF 350.– für zweiflüglige Türen sowie einen Stundenan- satz von C HF 85.– für Regiearbeit vereinbart. Nachdem eine erste Akontorech- nung bezahlt worden sei, sei von der zweiten Akontorechnung vom 26. Oktober 2016 beinhaltend Regie-, Montage- und Befestigungsarbeiten sowie Arbeit nach Aufwand über CHF 32'788.10 lediglich ein Betrag von CHF 20'000.– beglichen worden. Sodann sei eine dritte Rechnung ausstehend. Der Stundenaufwand der Regiearbeiten vom 25. August 2014 bis zum 24. September 2016 sei separat aufgelistet und verrechnet worden und sei noch ausstehend. Der Stundenauf- wand belaufe sich auf 1'081.85 Stunden. Insgesamt sei demnach aus Lieferung, Material und Arbeitsaufwand an die Nebenintervenientin 2 noch ein Betrag von CHF 50'776.95 ausstehend (act. 1 Rz 1 ff.). Wie die Gesuchstellerin auf den von ihr geltend gemachten Gesamtbetrag kommt, i st ni cht ersi chtli ch. Dennoch erscheint nicht geradezu ausgeschlossen, dass eine entsprechende Werklohnforderung besteht. Allein schon die Entschädigung von 1'081.85 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 85.–, welche gemäss den Ausführungen der Gesuchstelleri n noch ausstehend sei, ergibt eine Forderung in der Höhe von CHF 91'957.25, welche die geltend gemachte Pfandsumme deut- lich übersteigt. Dazu kommen die noch offenen Beträge der gestellten Akonto- rechnungen. Insgesamt gelingt es der Gesuchstellerin damit noch glaubhaft zu machen, dass sie einen Pfandanspruch in der geltend gemachten Höhe hat. Die Gesuchstellerin verlangt sodann die Eintragung des Pfandrechts auch für Verzugszi nse von 5 % seit 11. November 2016, ohne dies jedoch zu begründen. Insbesondere erklärt sie nicht, weshalb die Nebenintervenientin 2 ab dem ge- nannten Datum in Verzug gewesen sein soll. Ob eine Verzugszinsforderung be- steht, ist zwar eine Rechtsfrage, die Parteien haben indes die Umstände darzule- gen, aufgrund welcher der Verzug eingetreten ist. Da die Gesuchstellerin dies un- terlassen hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Nebenintervenientin 2 i n
Verzug befindet. Damit hat die Gesuchstellerin im Umfang der geltend gemachten Verzugszinse keinen Anspruch auf Bestätigung der einstweiligen Eintragung des Pfandrechts. 4.4. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass die Gesuchstellerin die letzten Arbeiten am 11. November 2016 ausgeführt hat. Mit der superprovisorischen Ein- tragung am 10. März 2017 wurde die gesetzliche viermonatige Ei ntragungsfri st damit gewahrt. 4.5. Schliesslich steht die ungeklärte Zugehörigkeit des Grundstücks (Verwal- tungs- oder Finanzvermögen) alleine – bzw. das Argument der Gesuchsgegnerin, es handle si ch um Verwaltungsvermögen – der provisorischen Ei ntragung ni cht entgegen, da die Gesuchstellerin dies mi t Ei nrei chung i hres Begehrens um Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts – wovon sie auch nach Erhebung der entsprechenden Einrede der Gesuchstellerin ni cht Abstand nahm – sinngemäss bestreitet (Art. 839 Abs. 5 ZGB). Demgegenüber ist eine definitive Ei ntragung nur dann mögli ch, wenn es si ch um ei n Grundstück i m Fi nanzvermögen handelt (Art. 839 Abs. 6 ZGB; T HURNHERR, in: BSK-ZGB II, Basel 2015, Art. 839/840 N 42 e und j). 5. Hinreichende Sicherheit 5.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Si cherhei t nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1314 f.). Inhaltlich ist die Si cherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszin- sen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1254 ff.).
5.2. Die Nebenintervenientin 2 hat bei der Obergerichtskasse einen Betrag in der Höhe von CHF 25'000.– einbezahlt und erklärt, sie wolle damit eine Barkauti- on zur Ablösung des mit Verfügung vom 10. März 2017 zu Gunsten der Gesuch- stellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin für eine Pfandsumme von CHF 50'776.95 (nebst Zins) eingetragenen Pfandrechts als provisorische Sicher- hei t i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB leisten, wobei die Sicherheit dahinfalle, wenn die Gesuchstellerin nicht bis am 10. Juli 2017 eine Zivilklage einreiche und die Forderung prosequiere (act. 25). Die Gesuchstellerin teilte ihrerseits mit, dass sie die von der Nebenintervenientin 2 hinterlegte Sicherheit in der Höhe von CHF 25'000.– als hi nrei chend i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB betrachte. Sie würde folglich auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verzichten, sollte die Zahlung bei der Obergerichtskasse als Barkaution hinterlegt bleiben. Sodann beantragte die Gesuchstellerin, es sei ihr eine Frist zur Zivilklage in die- ser Streitsache anzusetzen, längstens bis 10. Juli 2017. Sollte sie bis dann keine Klage eingereicht haben, so würde die Sicherheitsleistung an die Nebeninterveni- enti n 2 verfallen (act. 21). Damit erklärte sie sich auch mit der zeitlichen Be- schränkung der Sicherungspflicht ausdrücklich einverstanden. Die Gesuchsgeg- neri n sowie die Nebenintervenientin 1 verlangen sodann im Eventualstandpunkt, es sei der Betrag der hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, welche provisorisch und in bar zu leisten sei, auf CHF 25'000.– festzulegen (act. 13; act. 17/2). 5.3. Die Nebenintervenientin 2 beantragt demnach die Hinterlegung einer Bar- kaution in der Höhe von CHF 25'000.– als provisorische Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich, welche da- hinfallen soll, wenn die Gesuchstellerin nicht bis am 10. Juli 2017 Klage in der Hauptsache anheben sollte (act. 25), welche Sicherheit die Gesuchstellerin aus- drückli ch als hi nreichend anerkennt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Sodann ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den einbezahlten Betrag als Sicherheit (Bar- kauti on) i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu Gunsten der Gesuchstellerin ent- gegen zu nehmen und nur auf geri chtli che Anordnung hi n ei nem Ansprecher aus- zuzahlen. D i ese Anordnung fiele – sowohl aufgrund der zeitlichen Befristung der Sicherheit als auch aufgrund rechtlicher Gründe (Art. 263 ZPO) – ohne Weiteres
dahin und die Nebenintervenientin 2 könnte die Auszahlung der geleisteten Bar- kaution verlangen, sollte die Gesuchstellerin die Klage in der Hauptsache nicht bis zum 10. Juli 2017 einrei chen. D a die Klage in der Hauptsache aufgrund der Höhe der geleisteten Barkaution nicht beim Handelsgericht des Kantons Zürich einge- reicht werden dürfte, das hiesige Gericht jedoch bei versäumter Klagefrist die Obergerichtskasse entsprechend anweisen müsste, ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich unter der vorliegenden Verfahrensnummer bis spätestens am 10. Juli 2017 (Datum Post- stempel) mitzuteilen, ob sie die Klage in der Hauptsache anhängig gemacht hat oder nicht. Im Säumnisfall wäre davon auszugehen, dass die Klagefrist ungenutzt geblieben ist und die Barkaution der Nebenintervenientin 2 ausbezahlt werden kann. Sodann ist infolge der anerkanntermassen hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB die Löschung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen (BSK ZGB II-T HURNHERR, N 11 zu Art. 839/840). Demgemäss ist das Grundbuchamt E._____ anzuweisen, das vor- läufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen. 6. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Neben- intervenientin 2 die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechts. Demgemäss ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicher- heit zu klagen. Die Prosequi erungsfri st i st antragsgemäss bis zum 10. Juli 2017 festzulegen. Ei- ne Verlängerung dieser Frist ist grundsätzli ch möglich, bedarf aber eines geson- derten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fris- terstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung
der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussba- re Hinderungsgründe anerkannt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass aufgrund der zeitlichen Modalitäten der geleisteten Barkaution eine Fristerstre- ckung nur mit einer schriftlichen Erklärung der Nebenintervenientin 2, die Sicher- heit weiterhin aufrecht erhalten zu wollen, möglich wäre. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 50'776.95 auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf C HF 4'200.– festzusetzen ist. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Gesuchstellerin ist noch ni cht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver- fahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Ge- suchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch ni cht prosequieren sollte, sind jedoch die Ansprüche der Gesuchsgegnerin sowie der Nebenintervenientinnen zu regeln. Weder die Gesuchsgegnerin noch die Ne- benintervenientinnen sind berufsmässig vertreten. Eine angemessene Umtriebs- entschädigung wird gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen zugesprochen. Sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die Nebenintervenientin haben es unterlassen, ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren darzulegen und zu begründen sowie ihre Entschädigungsforderung zu
beziffern. Damit können ihnen keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen werden. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin die von der Nebenintervenien- tin 2 bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich geleistete Barkaution in der Höhe von CHF 25'000.– als hinreichende Sicherheit für die von der Ge- suchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung anerkannt hat. 2. D as Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2017 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., Vorbahnhof, Stadtquartier E._____, für eine Pfandsumme von CHF 50'776.95 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2016. 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die von der Nebenintervenientin 2 geleistete Barkaution als Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB entgegen zu nehmen und nur auf ausdrückliche gericht- li che Anordnung hi n auszubezahle n. 4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 10. Juli 2017 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Anweisung gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 dahinfällt und die Nebenintervenienti n 2 beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich die Herausgabe der Sicherheit ver- langen kann. 5. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 10. Juli 2017 angesetzt, um gegen- über dem Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Züri ch unter der
vorliegenden Geschäftsnummer schriftlich und im Doppel zu erklären, ob sie eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit angehoben hat oder nicht. Bei Säumnis würde davon ausgegangen, dass innert Frist keine Klage an- gehoben wurde und die Obergerichtskasse würde zur Auszahlung der Bar- kaution an die Nebenintervenienti n 2 ermächtigt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfah- ren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 4 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wer- den keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse des Kan- tons Züri ch gemäss Dispositiv-Ziffer 3 sowie nach Ablauf der Rechtsmittel- frist an das Grundbuchamt E._____, an die Gesuchstellerin, die Gesuchs- gegnerin und die Nebenintervenientin 1 je unter Beilage eines Doppels von act. 25. 10. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'776.95.
Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 14. Juni 2017
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers