Deletion of branch office for organizational defect

HE170069Handelsgericht15.05.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court held that the defendant’s branch office lacked the mandatory Swiss-resident representative and a valid domicile. After an unused period to cure the defect, and in view of the apparent absence of activity and assets, the court ordered the branch office deleted from the commercial register under Art. 731b para. 1 CO. The defendant was also ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the plaintiff.

Regest

Art. 731b Abs. 1 OR; Organisationsmangel einer Zweigniederlassung; gerichtliche Massnahmen bei fortbestehendem Mangel. Fehlen einer in der Schweiz wohnhaften Vertretung und eines gültigen Domizils stellt einen Organisationsmangel dar, wenn die gesetzlich zwingenden Anforderungen an die Organisation nicht erfüllt sind (Art. 160 Abs. 2 IPRG; Art. 935 Abs. 2 OR). Bleibt die Mangelbehebung innerhalb der angesetzten Frist aus, kann das Gericht die erforderlichen Massnahmen anordnen; bei fehlender Aktivität und fehlenden Aktiven ist die Löschung der Zweigniederlassung als verhältnismässige Massnahme zulässig. Die Kosten- und Entschädigungsfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens (consid. 1-7).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE170069-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber D r. Benjami n Büchler

Urteil vom 15. Mai 2017

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Auch fehlt ein gültiges Domizil. 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstri ch ungenutzt . 4. Gegen die vor einem halben Jahr eingetragene Zweigniederlassung laufen kei- ne Betreibungen, weshalb von fehlenden Aktivitäten und Aktiven auszugehen ist, wobei ei n Ni ederlassungskonkurs höchstwahrschei nli ch nur Kosten und kei nen Nutzen verursachen würde (act. 6). 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von über CHF 30'000 blieb unbestrit- ten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.

Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 6, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000. Züri ch, 15. Mai 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

D r. Benjami n Büchler

Schlagwörter

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