Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170056-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 27. Juni 2017
i n Sachen
A._____ GmbH ..., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. D as Grundbuchamt ...-Züri ch sei anzuwei sen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten des Grundstücks Kat.Nr. ... ohne Verzug ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 152'270.00 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 1. März 2017 gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 und Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sei das Grund- buchamt ...-Züri ch sofort anzuweisen, das in Ziffer 1 beantragten Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegneri n." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 1. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin hierorts das Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 2. März 2017 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt ...-Züri ch wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vor- läufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit Eingabe vom 13. April 2017 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung und beantragte im Hauptstandpunkt, das Rechts- begehren der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter stellte sie den Antrag, es sei der Betrag der hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, welcher provisorisch und in bar zu leisten sei, auf 125 % der Pfandsumme – ausmachend CHF 190'337.50 oder einen gerichtlich zu bestim- menden höheren Betrag festzulegen und die Gerichtskasse des Handelsgerichts des Kantons Zürich oder eine andere gerichtlich zu bestimmende Stelle sei als Depositenstelle zu bezeichnen (act. 11). Unter dem nämlichen Datum ersuchte die Nebenintervenientin 1 um Zulassung zum Verfahren und schloss si ch den Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin an (act. 13). Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde der Gesuchstellerin die Möglichkeit gewährt, sich zu den Stellung- nahmen der Gesuchsgegnerin sowie der Nebenintervenientin 1, insbesondere zur
Frage der Höhe einer für sie im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB hi nrei chenden Si- cherhei t, zu äussern (act. 16). Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erklärte die Ge- suchsstellerin, eine Barkaution beim Gericht im Umfang von 125 % der Pfand- summe (d.h. C HF 190'337.50) als hinreichende Sicherheit zu akzeptieren (act. 18). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin bzw. der Nebenintervenien- tin 1 die Möglichkeit eingeräumt, eine entsprechende Sicherheit bei der Oberge- richtskasse zu leisten (act. 19). Mit Valutadatum vom 29. Mai 2017 zahlte die Ne- benintervenientin 2 bei der Obergerichtskasse einen Betrag in der Höhe von CHF 190'337.50 ein (act. 24). Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wurde den Partei- en das rechtliche Gehör zum sinngemässen Interventi onsgesuch der Nebeninter- venientin 2 gewährt. Sodann wurde der Nebenintervenientin 2 Frist zur Erklärung angesetzt, zu welchem Zweck sie die geleistete Summe einbezahlt habe (act. 25). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 ersuchte die Nebenintervenientin 2 nun ausdrück- li ch um Zulassung zum Verfahren. Im Hauptbegehren beantragte sie die vollstän- dige Abweisung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin. Eventualiter stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass sie mit der Leistung einer Barkaution in der Höhe von CHF 190'337.50 bei der Obergerichtskasse zu Gunsten der Gesuch- stellerin hinreichende Sicherheit für die zur vorläufigen Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts angemeldete Forderung geleistet habe (act. 27). Mit Ein- gabe vom 22. Juni 2017 stimmte die Gesuchsgegnerin der Nebenintervention der Nebenintervenientin 2 ausdrücklich zu (act. 28). 2. Nebeninterventionen Betreffend die Nebenintervenientin 1 wurde bereits mit Verfügung vom 21. April 2017 davon Vormerk genommen, dass sie dem Prozess als Nebenintervenientin der Gesuchsgegnerin beigetreten sei (act. 16). Glei ches i st nun auch i n Bezug auf die Nebenintervenientin 2 zu tun, da ihr durch die Gesuchsgegnerin der Streit verkündet worden ist (act. 27 lit. D; act. 15/2; act. 29;Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, die Gesuchsgegnerin habe mit der Nebenintervenientin 2 einen Generalunternehmer-Werkvertrag betreffend
Baufeld ... des streitgegenständlichen Grundstückes abgeschlossen. Diese habe die Ausführung der Arbeitsgattungen BKP Nrn. 215.52 und 221.4 der "ARGE Fassaden Baufeld ..." überlassen, welche sich aus der E._____ AG (in Liquidati- on) und der Nebenintervenientin 1 zusammensetze. Nachdem am 23. Juni 2016 über die E._____ AG der Konkurs eröffnet worden sei, habe die F..AG um- fangreiche Leistungen aus diesem Werk übernommen. Sie (die Gesuchstellerin) habe am 5. Juli 2016 mit der F..AG einen Werkvertrag über die Herstellung und Lieferung von speziellen Zargen und Blechteilen aus Aluminium für das Bau- vorhaben auf dem Baufeld ... G._____ abgeschlossen. Gemäss nachträglicher Vereinbarung seien die Bauteile von ihr an die E._____ d.o.o. in ... (Bosni en und Herzegowina) geliefert worden, welche die Teile weiter bearbeitet bzw. zu Fens- tern verarbeitet und auf die Baustelle nach Zürich gebracht habe. Sie habe am 28. Oktober 2016 eine Teilrechnung über EUR 39'504.– gestellt, welche bis heute unbezahlt geblieben sei. Am 11. November 2016 sei die Schlussrechnung über EUR 102'420.– erfolgt. Auch dieser Betrag sei bisher nicht überwiesen worden. Demgemäss schulde ihr die F._____.AG einen Betrag von EUR 141'924.– (act. 1 Rz 8 ff.). Die Gesuchsgegnerin beantragt im Hauptstandpunkt die Abweisung des Ge- suchs. Zur Begründung führt si e aus, das i n Frage stehende Grundstück in ...- Züri ch sei ei n Ei senbahngrundstück. D em Grundbuchauszug lasse si ch entneh- men, dass darauf zahlreiche Bahngebäude stünden. Ausserdem nehme allein schon die als Bahngebiet umschriebene Fläche 60 % der Gesamtfläche der Par- zelle in Anspruch. Das Grundstück diene somit überwiegend dem Eisenbahnbe- trieb und sei folglich dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen. Die Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts sei damit ausgeschlossen (act. 11 lit. A.). Sodann erklärt die Gesuchsgegnerin, sie bestreite sowohl den Anspruch auf Eintrag eines Pfandrechts als auch die Forderung an sich und behalte sich jegliche Einwendun- gen und Einreden sowie die Stellung eigener Forderungen und Schadenersatzan- sprüche gegen die Gesuchstellerin ausdrücklich vor. Bestritten werde unter ande- rem, dass die Gesuchstellerin "Material und Arbeit" im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbracht habe (act. 11 lit. B.).
Auch das Hauptbegehren der Nebenintervenientin 1 lautet auf vollständige Ab- weisung des Gesuchs. Zur Begründung macht sie einerseits geltend, dass keine Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf Grundstücken im Verwaltungs- vermögen möglich sei. Andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, dass auch im Übrigen die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da kein Werkver- trag vorliege, die Zargen und Blechteile nicht "Material und Arbeit" darstellten, ein Nachweis dafür fehle, dass die angeblich gelieferten Fensterbauteile auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin verbaut worden seien und die Einhaltung der Eintragungsfrist nicht nachgewiesen sei (act. 13 Rz II. A und B ). Die Nebenintervenientin 2 erklärte schliesslich, sich vollumfänglich den Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin anzuschliessen (act. 27). 4. Rechtli ches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ei n Anspruch auf Erri chtung ei nes gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Handelt es sich beim Grundstück unbestri ttenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Be- stimmungen über die einfache Bürgschaft. Ist strittig, ob es sich um ein Grund- stück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unter- nehmer innert vier Monaten eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück
zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung zu löschen (Art. 839 Abs. 4 bis 6 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstelleri n i hr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsi cherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halb- band S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1394 ff.). 5. Provisorischer Pfandanspruch 5.1. Gesuchsgegnerin bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts ist stets die Grundeigentümerin. Da die Gesuchstellerin behauptet, pfandgeschützte Leistungen für das Grundstück der Gesuchsgegnerin erbracht zu haben, ist deren Passivlegitimation gegeben (vgl. act. 3/1 und Prot. S. 2). 5.2. Die Gesuchstellerin erklärt, einen Werkvertrag über die Herstellung und Lieferung von speziellen Zargen und Blechteilen aus Aluminium für das Bauvor- haben abgeschlossen zu haben. Wie aus dem Vertrag und insbesondere aus dessen Leistungsbeschrieb zu entnehmen sei, handle es sich bei den Zargen und Blechteilen um individuell bestellte und eigens für dieses Bauwerk hergestellte Baustoffe. In Ziff. 2.10 bis Ziff. 2.20 des Werkvertrages seien die von i hr vorge- nommenen Arbeiten (Zuschnitt, Kanten, Bohren, Fräsen, Aussparungen anbrin- gen, Entgraten, Schweissen, Verschleifen, Beschichten, Folieren) beschrieben. Sie sei Subunternehmerin und damit Hilfsperson des Unternehmers, welcher die- sen Baustoff einbaue (act. 1 Rz 10 f.; act. 18). Aufgrund dieser Behauptungen bzw. des eingereichten Werkvertrages (act. 3/3) ist glaubhaft, dass die Gesuch-
stellerin tatsächlich individuelle Zargen und Blechteile herstellte und diese nach ... lieferte, welche letztlich für den Einbau in die Bauten auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin bestimmt waren. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass sie Material und Arbeit im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 geleistet hat. Erfolgen sol- che Lei stungen ausschliesslich ausserhalb der Baustelle, sind sie indes nur dann pfandberechtigt, wenn deren Ergebnis schliesslich auch tatsächlich Bestandteil der Bauten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin wird. Dabei ist für die Pfandberechtigung nicht erforderlich, dass die Gesuchstellerin die von ihr herge- stellten Bestandteile selber auf der Baustelle eingebaut hat. Es genügt, wenn die Arbeitsleistungen von einem Dritten in das Bauwerk eingefügt worden sind (S CHUMACHER, a.a.O., N 432 ff.). Dass die aus den von der Gesuchstellerin gelie- ferten Bestandteilen hergestellten Fenster tatsächlich auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin eingebaut worden sind, wird zwar von der Nebenintervenien- tin 1 pauschal bestritten, ein entsprechender Einbau durch die E._____ d.o.o. bzw. die F..AG erschei nt jedoch nicht unwahrscheinlich oder gar ausge- schlossen. Die Nebenintervenientin 1 vermag jedenfalls nichts vorzubringen, was gegen einen entsprechenden Einbau spricht. Damit ist glaubhaft, dass die von der Gesuchstellerin hergestellten Zargen und Bleche schliesslich Bestandteile des Grundstücks der Gesuchsgegnerin wurden, womit sie grundsätzlich pfandberech- tigte Leistungen i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für das Grundstück der Gesuchsgegnerin erbrachte. 5.3. Die Gesuchstellerin begründet ihren Pfandanspruch mit offenen Forderun- gen aus dem Werkvertrag mit der F..AG. Die Gesuchsgegnerin bestreitet zwar pauschal die klägerische Forderung und behält sich sämtliche Einwendun- gen und Einreden vor, sie äussert sich jedoch nicht weiter zu den Vorbringen der Gesuchstelleri n. Auch die Nebenintervenientin 1 macht dazu kei ne Ausführungen. Aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerein und den von ihr eingereichten Rechnungen (act. 3/7 und 3/8) über EUR 39'504.– sowie EUR 102'420.– ist damit einstweilen glaubhaft, dass sie eine offene Werklohnforderung gegenüber der F..AG in der Höhe von umgerechnet CHF 152'270.– hat. Die Gesuchstelle- rin bringt sodann vor, der F..AG i hr Gesuch i n Kopi e als Mahnung zuzustel-
len. Damit ist auch glaubhaft, dass sich die F..AG seit dem 1. März 2017 in Verzug befindet. 5.4. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, ihre Lieferungen an die F..AG seien am 24. Oktober 2016, am 28. Oktober 2016 sowie am 4. November 2016 erfolgt, womit die Ei ntragungsfrist gewahrt sei (act. 1 Rz 12). Die Liefertermine werden weder von der Gesuchsgegnerin noch von der Nebenintervenientin 1 be- stritten. Letztere erklärt jedoch, dass die Verpackung und der Transport von Bau- teilen nicht unter den Begriff der "Vollendung der Arbeit" falle, womit der Fristlauf zur Ei ntragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht mit der Lieferung der Bau- materialien an die E._____ d.o.o. am 4. November 2016, sondern mit der Fertig- stellung der Waren durch die Gesuchstellerin in ihrem Werk in H., D eutsch- land, beginne. Die Gesuchstellerin habe nicht behauptet – geschweige denn glaubhaft gemacht –, dass die Produktion der Baumaterialen in H. am 2. November 2016 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Angesichts der Tatsa- che, dass Lieferungen angeblich bereits in der Vorwoche in Bosnien und Herze- gowina eingetroffen seien, erscheine es als erwiesen, dass die Fertigstellung der Baumaterialen früher erfolgt sei (act. 13 Rz 29 ff.). Für den Unternehmer, der – wie vorliegend – in seiner Werkstatt oder Fabrik Bau- teile nach Mass herstellt, beginnt die Eintragungsfrist in der Tat am Tag nach dem Produktionsende und nicht erst mit dem Transport der Bauteile auf die Baustelle. Der Hersteller und der Unternehmer, welcher die Bauteile in das Bauwerk einfügt, unterliegen getrennten Fristanfängen (S CHUMACHER, a.a.O., N 1112). Das bean- tragte Bauhandwerkerpfandrecht wurde am 2. März 2017 im Grundbuch vorge- merkt (act. 7). Damit müsste die Gesuchstellerin am 1. November 2016 noch ob- jektspezifische Arbeiten ausgeführt haben. Dies erscheint aufgrund der unstritti- gen Tatsache, dass die letzte Lieferung nach Bosnien und Herzegovina erst drei Tage später erfolgte, nicht ausgeschlossen. Damit ist einstweilen glaubhaft, dass die gesetzliche viermonatige Ei ntragungsfri st mit der superprovisorischen Eintra- gung gewahrt wurde. 5.5. Schliesslich steht die ungeklärte Zugehörigkeit des Grundstücks (Verwal- tungs- oder Finanzvermögen) alleine – bzw. das Argument, es handle sich um
Verwaltungsvermögen – der provisorischen Eintragung nicht entgegen, da die Gesuchstelleri n ausführt, dass dies vorliegend strittig sei (Art. 839 Abs. 5 ZGB). Demgegenüber ist eine definitive Ei ntragung nur dann mögli ch, wenn es si ch um ein Grundstück im Finanzvermögen handelt (Art. 839 Abs. 6 ZGB; T HURNHERR, in: BSK-ZGB II, Basel 2015, Art. 839/840 N 42 e und j). 6. Hinreichende Sicherheit 6.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, a.a.O., N 1314 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (S CHUMACHER, a.a.O., N 1254 ff.). 6.2. Die Nebenintervenientin 2 hat bei der Obergerichtskasse einen Betrag in der Höhe von CHF 190'337.50 einbezahlt und erklärt, dass die geleistete Zahlung als Barkaution zur Ablösung des mit Verfügung vom 2. März 2017 zu Gunsten der Gesuchstellerin auf der Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., Vorbahnhof, Stadt- quartier Zürich-..., für eine Pfandsumme von CHF 152'270.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. März 2017 eingetragenen Pfandrechts verstanden werden soll, wobei die Barkaution provisorische geleistet werde (act. 24; act. 27). Die Gesuchstellerin teilte ihrerseits mit, dass sie eine Sicherheitshinterlegung (Barkaution) beim Ge- richt im Umfang von 125 % der Pfandsumme (d.h. CHF 190'337.50) als hi nrei- chende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu akzeptieren bereit sei (act. 18). Die Gesuchsgegnerin sowie die Nebenintervenientin 1 verlangen sodann im Eventualstandpunkt, es sei der Betrag der hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, welche provisorisch und in bar zu leisten sei, auf CHF 190'337.50 festzulegen (act. 11; act. 13).
6.3. Die Nebenintervenientin 2 beantragt demnach die Hinterlegung einer Bar- kaution in der Höhe von CHF 190'337.50 als provisorische Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich, welche Sicherheit die Gesuchstellerin ausdrücklich als hinreichend anerkennt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Sodann ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den einbe- zahlten Betrag als Sicherheit (Barkaution) im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu Gunsten der Gesuchstelleri n entgegen zu nehmen und nur auf geri chtli che An- ordnung hin einem Ansprecher auszuzahlen. Diese Anordnung fiele ohne Weite- res dahin und die Nebenintervenientin 2 könnte die Auszahlung der geleisteten Barkaution verlangen, sollte die Gesuchstellerin die Klage in der Hauptsache nicht fristgerecht einreichen (Art. 263 ZPO). Sodann ist infolge der anerkanntermassen hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB die Löschung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen (BSK ZGB II-T HURNHERR, N 11 zu Art. 839/840). Demgemäss ist das Grundbuchamt ...-Züri ch anzuwei sen, das vor- läufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen. 7. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Neben- i nterveni enti n 2 die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechts. Demgemäss ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicher- heit zu klagen. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen. Eine Verlänge- rung dieser Frist ist grundsätzlich möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kosten- pflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstre- ckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der
Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 152'270.– auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 8'000.– festzusetzen ist. Über den Pfand- bzw. Si cherstellungsanspruch der Gesuchstelleri n i st noch ni cht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver- fahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Ge- suchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch ni cht prosequieren sollte, sind jedoch die Ansprüche der Gesuchsgegnerin sowie der Nebenintervenientinnen zu regeln. Weder die Gesuchsgegnerin noch die Ne- benintervenientin 2 sind berufsmässig vertreten. Eine angemessene Umtriebsent- schädigung wird gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur i n begründeten Fällen zuge- sprochen. Sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die Nebeni nterveni enti n 2 haben es unterlassen, ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren darzulegen und zu begründen sowie ihre Entschädigungsforderung zu bezif- fern. Damit können ihnen keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen werden. Die Nebeni nterveni enti n 1 ist demgegenüber berufsmässig vertreten und hat da- mit bei Obsiegen grundsätzlich einen Anspruch auf die Zusprechung einer Partei- entschädigung nach Tarif (Art. 95 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für
den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, ist der Nebenintervenientin 1 damit in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zuzuspreche n. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die D._____ AG, ... [Adresse], dem Prozess als Nebenintervenientin der Gesuchsgegnerin (Nebenintervenientin 2) beigetre- ten ist. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin die von der Nebenintervenien- tin 2 bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich geleistete Barkauti on i n der Höhe von CHF 190'337.50 als hinreichende Sicherheit für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemel- dete Forderung anerkannt hat. 3. D as Grundbuchamt ...-Züri ch wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2017 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., Vorbahnhof, Stadtquartier Züri ch-..., für eine Pfandsumme von CHF 152'270.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. März 2017. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die von der Nebenintervenientin 2 geleistete Barkaution als Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB entgegen zu nehmen und nur auf ausdrückli che geri cht- li che Anordnung hi n auszubezahle n. 5. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 29. September 2017 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter
der Androhung, dass bei Säumnis die Anweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 dahinfällt und die Nebenintervenienti n 2 beim Einzelgericht des Handelsge- richts des Kantons Zürich die Herausgabe der Sicherheit verlangen kann. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfah- ren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie verpflichtet, der Nebenintervenientin 1 eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse des Kan- tons Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 4 sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Grundbuchamt ...-Züri ch, an di e Gesuchstelleri n, die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin 1 je unter Beilage eines Doppels von act. 27. 10. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 152'270.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 27. Juni 2017
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers