Summary eviction order in clear cases

HE170031Handelsgericht07.03.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court, sitting as a single judge in summary proceedings, granted the landlord's application for clear-case eviction. It found that the tenant had been properly put in default, that the lease had been validly terminated after the rent arrears remained unpaid, and that the tenant still occupied the commercial premises without legal basis. The court ordered immediate surrender of the premises in cleaned and vacated condition, authorized the city bailiff authority to enforce the order on request, and allocated court costs and party compensation to the tenant.

Regest

Art. 257 ZPO; summary relief in clear cases for eviction after lease termination: The court grants relief where the relevant facts are undisputed or immediately provable and the legal position is clear. In landlord-tenant matters, a valid payment default notice with a statutory grace period, followed by an effective termination and continued occupation, suffices to establish the landlord's restitution claim under Art. 267 OR and to justify an eviction order. Upon a proper request, enforcement measures may be ordered under Art. 236 Abs. 3 and Art. 337 Abs. 1 ZPO. Costs follow the outcome; a VAT surcharge on party compensation is awarded only if the claimant alleges and substantiates the impossibility or incompleteness of input tax deduction (consid. 4.1-6).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE170031-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 7. März 2017

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Sàrl, Beklagte

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von i hr gemietete Ge- schäftsraumfläche, EG, ca. 300 m 2 , in der Liegenschaft C._____- Strasse ..., ... Zürich, unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Klägerin zurückzugeben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt anzuweisen, den zu er- lassenden Befehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstre- cken. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin (fortan Klägeri n) rei chte i hr Gesuch um Ausweisung, datiert vom 6. Februar 2017, am 5. Februar 2017 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1; act. 3/II,III,1-6). Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) Frist zur Stellungnahme angesetzt, unter Androhung ei nes Ak- tenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Die entsprechende Verfügung konnte der Beklagten am 10. Februar 2017 zugestellt werden (act. 5/3). Der Gerichtskosten- vorschuss ging in der Folge rechtzeitig ein (act. 8). Die Beklagte hat si ch i ndessen innert Frist bzw. bis dato nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist . 2. Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zuständigkeit des Han- delsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO (zur sachli chen Zuständigkeit vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014). In mi etrechtli chen Angelegenheiten liegt das Streitwerterfordernis bei CHF 15'000.–.

Dem steht auch § 44 lit. b des kantonalen GOG, in welchem für die sachliche Zu- ständigkeit des Handelsgerichts ein Streitwerterfordernis von C HF 30'000.– fest- gesetzt wurde, ni cht entgegen. Der Bund hat nämli ch von seiner Rechtsetzungs- kompetenz Gebrauch gemacht und die sachliche Zuständigkeit für jene Streitsa- chen, welche die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO erfüllen, ab- schliessend geregelt. Diesbezüglich ist eine parallele Zuständigkeitsregelung durch den Kanton daher ausgeschlossen (vgl. BGE 140 III 155, E. 4.3). 3. Sachverhalt Da sich die Beklagte nicht vernehmen liess, ist – wie erwähnt – androhungsge- mäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Entsprechend ist von folgender klägeri- scher Sachdarstellung, die durch die eingereichten Akten belegt ist, auszugehen: Am 13. April 2016 schlossen die Parteien (die Klägerin als Vermieterin, vertreten durch die D._____ AG, und die Beklagte als Mieterin) einen Mietvertrag betref- fend den Geschäftsraum EG, in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Züri ch (ca. 300 m 2 ), mit einem Mietzins von CHF 3'120.– brutto pro Monat (zahlbar je- weils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats). Die Beklagte be- fand sich Mitte Oktober 2016 mit der Bezahlung des zu leistenden Mietzinses im Betrag von CHF 3'120.– im Verzug. Ihr wurde daher mit Mahnschreiben vom 19. Oktober 2016 eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung des Mietzinsaus- standes angesetzt, mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf das Mietverhältnis auf den nächstmöglichen Termin ausserordentlich gekündigt werde. Die eingeschriebene Postsendung wurde von der Beklagten nicht abgeholt. Da in der Folge der betreffende Mietzinsausstand ni cht bezahlt worden war, wurde das betreffende Mietverhältnis mit amtlichem Formular vom 29. November 2016 mit Wirkung auf den 31. Dezember 2016 gekündigt. Auch diese eingeschriebene Postsendung wurde von der Beklagten nicht abgeholt. Die Beklagte hat das betreffende Mietobjekt bis dato nicht zurückgegeben bzw. ver- lassen (act. 1 S. 4 ff. Rz. 7 ff.; act. 3/1-6).

  1. Rechtli ches 4.1. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summa- ri schen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch ni cht ei nzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berücksi chti gung der Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsan- wendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2, m.w.H.). 4.2. Is t die Mieterin mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihr die Vermieterin schri ftli ch ei ne Zahlungsfri st setzen und i hr androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Abs. 1). Bei der Zahlungsfristansetzung beginnt die Frist mit dem Zugang bzw. Empfang durch die Mieterin. Bei einer eingeschriebenen Postsendung ist auf den Zeitpunkt der konkreten Abholung auf dem Postbüro abzustellen. Wird die Mittei- lung i nnert der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt, so gilt der letzte Tag als fiktives Zustelldatum (sog. eingeschränkte Empfangstheorie; BGE 119 II 147, E. 2). Bezahlt die Mieterin i nnert der angesetzten Zahlungsfri st ni cht, so kann die Ver- mieterin bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Abs. 2). Bei Kündigungen gelangt die uneingeschränkte Empfangstheorie zur Anwendung. Ei ne Kündi gung mit ei nge- schriebenem Brief ist wirksam, wenn die Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Schreiben ins Postfach der Mieterin gelegt worden, und die Abholung dem Empfänger nach dem üblichen Lauf der Dinge zumutbar ist, auch wenn sie erst später davon Kenntnis erlangt (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2014 vom 19. Mai 2014, E. 5.1; BGE 137 III 208, E. 3). 4.3. Nach beendetem Mietverhältnis muss die Mieterin der Vermieterin die Sache gemäss Art. 267 OR zurückgeben. Zur Durchsetzung des Rückgabean- spruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann die Vermieterin um di e Auswei-

sung der Mieterin ersuchen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Art. 267-267a N. 15). Mit dem Ausweisungsgesuch kann die Vermieterin Vollstreckungsmass- nahmen, d.h. ei nen Auswei sungsbefehl, beantragen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). 5. Würdi gung Vorliegend ist die Rechtslage klar, womit ein Anspruch nach Art. 257 ZPO gege- ben ist. Denn der Beklagten wurde schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an- gesetzt und angedroht, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Dieses Schreiben betreffend die Zahlungsfristansetzung konnte der Beklagten rechtsgültig am 27. Oktober 2016 (Ablauf der siebentägigen Abho- lungsfrist) zugestellt werden (act. 3/2, Anhang). Die 30-tägige Zahlungsfrist lief damit am 26. November 2016 ab. Nachdem der ausstehende Mietzins nicht be- zahlt worden war, wurde sodann das Mietverhältnis per 31. Dezember 2016 ge- kündi gt. Die Abholungseinladung dieses Schreibens gi ng der Beklagten am 1. Dezember 2016 zu (act. 3/5, Anhang), und die Kündigungsfrist begann somit am Folgetag, also am 2. Dezember 2016, zu laufen. Die 30-tägi ge Kündi gungs- frist (bis 31. Dezember 2016) ist damit gewahrt worden. Entsprechend wurde das Mietverhältnis rechtsgültig gekündigt. Dennoch hat die Beklagte das Mietobjekt (auch) bis zu m 31. Dezember 2016 bzw. bis zum heuti- gen Zeitpunkt nicht geräumt und damit ihre Rückgabepflicht verletzt. Die Beklagte hält si ch somit ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf, weshalb der Ausweisungsbe- fehl zu erteilen i st. Antragsgemäss ist daher der Beklagten zu befehlen, das Mietobjekt (Geschäfts- raum im EG, ca. 300 m 2 , in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Züri ch) un- verzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben. Die Klägerin beantragt zudem Vollstreckungsmassnahmen. Dem ist stattzugeben. Das Stadtammannamt Zürich ... ist daher anzuweisen, den Ausweisungsbefehl (wie beantragt) auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken.

  1. Kosten- und Entschädi gungsfolgen Ausgangsgemäss ist die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist von einem Streitwert in der Höhe von sechs Mo- natsmi etzi nsen auszugehen (ZR 114/2015 S. 61), was vorliegend CHF 18'720.– ergibt. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG) und der Beklagten aufzuerlegen. Sodann ist der Klägerin – in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 9 AnwGebV OG – eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zuzusprechen. Die Klägerin bean- tragt, ihr sei die Parteientschädigung zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer zuzuspre- chen (act. 1 S. 2). Dem steht indessen die grundsätzliche Möglichkeit des Vor- steuerabzugs entgegen. Wäre ein entsprechender Abzug nicht oder ni cht vollum- fängli ch möglich, so hätte dies die Klägerin behaupten und belegen müssen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.), was sie indessen ni cht tat. Folglich ist i hr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird befohlen, das Mietobjekt, Geschäftsraum im EG, ca. 300 m 2 , in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Züri ch, unverzüg li ch zu verlassen und der Klägerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ord- nungsgemäss zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Un- terlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.

  2. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Kläge- rin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts Zürich .... 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 18'720.–.

Züri ch, 7. März 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

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