projekte
HE170029 ΓÇó Organizational defect in GmbH: appointment of managing chair
HE170029Handelsgericht05.04.2017Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organizational defect because it had no chair of the management. After an unsuccessful deadline to cure the defect, the court held that dissolution would be disproportionate and instead appointed the majority shareholder, B_____, as chair of the management. The defendant was ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the Handelsregisteramt des Kantons Zürich, which had brought the action.
Art. 731b OR; organizational defect in a GmbH; proportionality of measures. Where a company lacks a mandatory organ, the court must order the measure necessary to remedy the defect. Dissolution is a subsidiary and disproportionate remedy if a less severe measure suffices. In particular, appointment of a suitable person as chair of the management may be ordered when this cures the defect and preserves the company’s existence (consid. 1-3). Costs follow the outcome of the proceedings, and the prevailing public authority may obtain an indemnity for necessary expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 4).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170029-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 5. April 2017
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsfüh- rung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstri ch ungenutzt . 3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte ver- fügt gemäss Handelsregistereintrag über einen Mehrheitsgesellschafter (B.) und einen Minderheitsgesellschafter (C.). Von daher rechtfertigt es sich, B._____ in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung ei nzusetzen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf über CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einz elrichter erkennt: 1. B., ... [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Ge- schäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jeder- zeit frei, den Vorsitz anders zu regeln. 2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B., sowie zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt über CHF 30'000.00.
Züri ch, 5. April 2017
Handelsgericht des Kantons Züri ch Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann