Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE170022-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schnei der
Urteil vom 29. Juni 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Beklagten sei zu verbieten, der US Steuerbehörde (IRS) oder dem US Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Kläger herauszugeben, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügli ch 8% MWST) zu Lasten der Beklagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 30. Januar 2017 ging das vorliegende Massnahmebegehren ein (act. 1; Post- aufgabe 26. Januar 2017). Die Parteien werden nachfolgend Klägerin 1, Kläger 2 (= Klägerschaft) und Beklagte genannt. Die Klägerschaft leistete den ihr mit Ver- fügung vom 30. Januar 2017 auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 5, 7). Die beklagtische Gesuchsantwort datiert vom 14. März 2017 (act. 11; Postein- gang 16. März 2017). Diese wurde der Klägerschaft mit Verfügung vom 16. März 2017 zugestellt, welche dazu mit Eingabe vom 31. März 2017 Stellung nahm (act. 16). Die Stellungnahme der Klägerschaft wurde der Beklagten am 10. April 2017 zugestellt (Prot. S. 6; act. 17). Am 11. April 2017 (Datum Poststempel) machte die Klägerschaft eine weitere Eingabe (act. 18, 19/1-2), welche der Be- klagten am 12. April 2017 zugesandt wurde (Prot. S. 7). Mit Datum vom 20. April 2017 (Datum Poststempel) ging die beklagtische Stellungnahme ein (act. 20). Diese wurde der Klägerschaft am 25. April 2017 übersandt (Prot. S. 8), welche sich dazu wiederum mit Eingabe vom 10. Mai 2017 äusserte (act. 22). Diese Stel- lungnahme wurde der Beklagten am 11. Mai 2017 zugesandt (Prot. S. 9). Am 14. Juni 2017 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. S. 11).
beim betreffenden Konto um einen sogenannten "US related account" handle. So- lange die Abklärungen liefen, würden keine Daten an das DoJ übermittelt. Im Üb- rigen würde sie sich bei beabsichtigter Übermittlung an die Vorgaben der Verfü- gungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 28. März 2014 bzw. 26. März 2015 halten (act. 11 Rz. 8). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 setzte die Klägerschaft der Beklagten letztmals eine Frist bis 31. Oktober 2016, um Ko- pien der von der Datenherausgabe betroffenen Daten vorzulegen sowie um mit- zuteilen, innerhalb welcher Frist im Falle einer beabsichtigten Datenherausgabe das Gericht anzurufen sei. Diese Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen (act. 1 Rz. 33 f.) . Am 16. Februar 2017 hat die Beklagte die Klägerin 1 über die von ihr be- absichtigte Datenübermittlung informiert und sie zur Ei nsi cht i n di e zu übermit- telnden Daten eingeladen (act. 11 Rz. 20; act. 12/1). 2.3. Die Klägerschaft macht zusammengefasst geltend, die umgehende Anord- nung eines vorsorglichen Herausgabeverbots stelle die einzige Möglichkeit dar, die Datenherausgabe zu verhindern. Die von der Beklagten beabsichtigte Daten- übermittlung verstosse gegen die Datenschutzbestimmungen und verletze die Persönlichkeitsrechte, das Bankkundengeheimnis sowie das Geschäftsgeheimnis der Klägerschaft, weshalb jegliche Bewilligung der Beklagten zur D atenherausga- be gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB entfalle und eine Datenherausgabe strafbar im Sinne der genannten Bestimmung bleibe (act. 1 Rz. 23, 37). 2.4. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, dass dem Kläger 2 keine Daten- übermittlung drohe. Er sei während der massgeblichen Zeitperiode für das streit- gegenständliche Konto nie zeichnungsberechtigt gewesen, weshalb sie nicht ver- pflichtet sei, seinen Namen an das DoJ zu liefern. Entsprechend fehle dem Klä- ger 2 das Rechtsschutzi nteresse für die vorliegende Klage (act. 11 Rz. 6 ff.). In Bezug auf die Klägerin 1 machte die Beklagte im Rahmen ihrer Ge- suchsantwort noch geltend, diese sei weder partei- noch prozessfähig, da sie be- reits vor Jahren aufgelöst worden sei (act. 11 Rz. 11). Dieser Einwand wurde in der Folge Fallen gelassen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sein wird. Im
Übrigen bringt die Beklagte vor, die von der Klägerschaft beantragte vorsorgliche Massnahme sei nicht notwendig, da das in der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vorgesehenen Verfahren noch ni cht durchlaufen worden sei. Bevor dieses Prozedere nicht durchlaufen sei, könne sie ohnehin keine Daten übermitteln. Schliesslich sei auch die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt. Dies insbesondere deshalb, weil die Klägerschaft nach Abschluss des Briefwech- sels zwischen den Parteien drei Monate mit der Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens zugewartet habe. Ferner seien auch keine Nachteile der Klägerschaft er- sichtlich (act. 11 Rz. 16 ff., 26 ff.) 3. Rechtli ches und Würdi gung 3.1. Um dem Beschleunigungsgebot des summarischen Verfahrens nachzule- ben, wird vorliegend im Rahmen der materiellen Würdigung nur auf die entscheid- relevanten Umstände Bezug genommen. Eine umfassende sachverhaltliche und rechtliche Würdigung muss dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Das Massnahmeverfahren wird vom Glaubhaftmachen beherrscht und kennt auch an- sonsten Grundsätze, die im ordentlichen Verfahren nicht gelten. Bei Massnahme- begehren, welche der Sicherstellung des bisherigen Zustandes dienen, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (ZR 111 (2012) 117 E. 7 m.H.). Unabhängig von der materiellen Rechtslage wird vom Bundesgericht im- mer wieder – im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes des Massnahmeverfah- rens – die Beachtung des Verhältnissmässigkeitsprinzips und eine Interessens- abwägung vor allem auch in der Nachteilsfrage angemahnt (vgl. die Hinweise bei J OHANN ZÜRCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 33 zu Art. 261 ZPO; SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 261 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass bei Eingriffen in absolute Rechte (z.B. Persönlichkeitsrechte, Immaterialgüterrechte, Eigentum und Besitz) die dadurch bewirkten Nachteile kaum mehr zu beheben sind. Ein späte- res Aufwiegen des Nachteils durch Geld stellt nur eine Hilfslösung dar, auf welche sich die betroffene Partei nicht einlassen muss (J OHANN ZÜRCHER, a.a.O., N. 31 zu Art. 261 ZPO).
Das Gesagte führt dazu, dass bei Massnahmebegehren, welche die Si- cherstellung des bisherigen Zustandes in Bezug auf die drohende Verletzung ei- nes absoluten Rechts betreffen, die Interessensabwägung im Zentrum steht. Be- wirkt die Anordnung der anbegehrten Massnahme keine wesentlichen Nachteile für die Gegenpartei, ist eine solche im Zweifelsfall anzuordnen. 3.2. Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist das vorliegende Mass- nahmebegehren zu würdigen. Zum Einwand der Beklagten, dass die Anordnung vorsorglicher Massnah- men aufgrund der Regularien des Finanzdepartements (Verfügungen des Eidge- nössischen Finanzdepartements vom 28. März 2014 und 26. März 2015; act. 4/14 S. 3 ff.) nicht notwendig sei, gilt es festzuhalten, dass die Beklagte seit dem 3. Juli 2016 ihren Zweck geändert hat und keinen Bankbetrieb mehr führt (vgl. act. 4/3). Insofern erscheint fraglich, ob diese Regularien für die Beklagte überhaupt noch gelten. Allei n schon aufgrund dieser Unsicherheit, kann der Klägerschaft nicht von vornherein ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte im vorliegend ersten relevanten Schreiben vom 20. September 2016 (act. 4/10) ankündigte, sie werde unter dem NPA den amerikanischen Behörden Daten und Informationen über Konten mit US-Bezug liefern. Ein Hinweis darauf, dass die erwähnten Regularien eingehalten würden, fehlte gänzlich. Dies wurde immerhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (act. 4/14) nachgeholt. Die von der Klägerschaft mit Hinweis auf die fehlende Bankeigenschaft der Beklagten am 21. Oktober 2016 gesetzte Frist, sich bis Ende Monat zu erklären, liess die Be- klagte aber unbenutzt verstrei chen (act. 4/15). In der Folge wurde das vorliegende Massnahmebegehren eingereicht. In der Tat fällt es schwer, das lange Zuwarten der Beklagten nachzuvollziehen. Eine stichhaltige Erklärung wurde auch im vor- liegenden Verfahren nicht gegeben. Nachdem das Gericht am 30. Januar 2017 erstmals verfügt hatte, vergingen bloss 17 Tage, bis die Beklagte der Klägerschaft mitteilte, sie plane die Herausgabe von Dokumenten, in welchen der Name der Klägerin 1 erwähnt sei (act. 12/1). Nachdem die Beklagte die Klägerschaft mona- telang im Ungewissen gelassen hatte, musste diese mit dem Ergreifen rechtlicher
Schritte nicht länger zuwarten. Ihr Rechtschutzinteresse am Massnahmebegehren ist daher zu bejahen. Gleiches gilt für die Dringlichkeit desselben. Gemäss Schreiben der Beklagten vom 10. April 2017 sollen die Dokumen- te "Account Parties" und "Transactions über USD 100'000" an das DoJ übermittelt werden (act. 19/1). Diese liegen in anonymisierter bzw. codierter Form vor und enthalten offenbar den Namen der Klägerin 1 (vgl. Anhänge von act. 19/1). Ist den US-Behörden der Name der Klägerin 1 bekannt, kann nach der allgemeinen Le- benserfahrung zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch den Na- men des Klägers 2 als deren zeichnungsberechtigtes Organ in Erfahrung bringen können, zumal über diese Tatsache auch Dokumente existieren (act. 4/2). Inso- fern ist auch der Kläger 2 zumindest indirekt – und unabhängig davon, dass die Beklagte zusichert, den Namen des Klägers 2 nicht an das DoJ liefern zu wollen – von der streitgegenständlichen Datenlieferung betroffen. Entsprechend ist dem Kläger 2 – entgegen den beklagtischen Vorbringen – auch unter diesem Aspekt ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. Dass die Klägerschaft im Übermittlungsfall mit einer Verfolgung seitens der US-Behörden rechnen müsste, darf vermutet werden. Welcher Art sie wäre, ist zwar schwierig zu sagen, aber alleine diese Ungewissheit muss nach dem Ge- sagten schon reichen, um den relevanten Nachteil gemäss Massnahmerecht zu bejahen. Dass der Beklagten vorliegend durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. eines vorläufigen Datenübermittlungsverbots Nachteile ent- stünden, i st denn auch ni cht ersi chtli ch und wi rd von i hr auch ni cht geltend ge- macht. 3.3. Somit ist das Massnahmebegehren der Klägerschaft gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die definitive Verlegung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung) ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachengericht vorzu- behalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens
des Prozesses dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anord- nung zu treffen. 4.2. Die Klägerschaft macht geltend, es handle sich vorliegend um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit und der Streitwert betrage CHF 50'000.– (act. 1 Rz. 7; act. 16 Rz. 48). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, da nicht ein überwiegend wirt- schaftlicher Zweck verfolgt werde. Eventualiter erklärt die Beklagte ausdrücklich, dass sie der Einschätzung der Klägerschaft bezüglich des Streitwerts (CHF 50'000.–) zustimme (act. 11 Rz. 30 ff.). Anlässlich der Vergleichsverhand- lung vom 14. Juni 2017 erklärten die Parteien übereinstimmend, für ihr bilaterales Verhältnis bzw. für die Bemessung der Parteientschädigung sei in jedem Fall auf einen Streitwert von CHF 50'000.– abzustellen (Prot. S. 11). 4.3. Eine Streitigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vermö- gensrechtlicher Natur, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streit- sache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. (BGE 142 III 145 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.3; 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.3.; 4A_191/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.3.). 4.4. Die Parteien beweg(t)en sich im Bereich der Vermögensverwaltung, was eine typische wirtschaftliche Betätigung darstellt. Es darf als notorisch gelten, dass die Verfolgung durch amerikanische Behörden an die Öffentlichkeit gelan- gen kann und damit die wirtschaftliche Betätigung bzw. das Fortkommen der Klä- gerschaft beeinträchtigt würde. Somit wird vorliegend klarerweise ein wirtschaftli- cher Zweck verfolgt, weshalb von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszu- gehen ist. Der Streitwert wird indessen von den Parteien offensichtlich viel zu tief angesetzt, weshalb dieser vom Gericht zu schätzen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen der Vermögensverwaltungstätigkeit ging es nämlich um Millionenbeträge (act. 19/1). Zu diesen muss die Streitwertschätzung in einem vernünftigen Ver- hältnis stehen. Deshalb ist der Streitwert vorliegend auf CHF 500'000.– zu schät-
zen. Dieser bildet die Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr. Da die Parteien ausdrücklich erklärt haben, für die Bemessung der Parteientschädigung sei in jedem Fall von ihrer übereinstimmenden Streitwertangabe auszugehen, wogegen nichts eingewendet werden kann, ist diesbezüglich von einem Streitwert von C HF 50'000.– auszugehen (ZR 89 (1990) 114 S. 283 f.). Die Mehrwertsteuer i st mangels Begründung ni cht zu berücksi chti gen. Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000 im Widerhand- lungsfall, vorsorglich verboten, der US Steuerbehörde (IRS) oder dem US Justizministerium (DoJ) irgendwelche Daten betreffend die Kläger heraus- zugeben. 2. Den Klägern wird – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – eine Frist bis 20. September 2017 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache an- hängi g zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 10'000.–. Sie wird aus dem von den Klä- gern geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten. 4. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Haupt- sacheprozess zu befinden. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), haben die Kläger unter solidarischer Verpflich- tung der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Züri ch, 29. Juni 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Susanna Schnei der