Organizational deficiency led to dissolution and bankruptcy liquidation

HE170005Handelsgericht18.05.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Register Office sued a company for organizational deficiency. The court found that the company had neither a lawful auditor nor a registered waiver of limited audit, and that the deadline to remedy the deficiency had expired unused. It therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, instructed the Bankruptcy Office Schlieren to execute the liquidation, and imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant. The defendant was also ordered to pay CHF 300 to the plaintiff as compensation for expenses.

Regest

Art. 727 ff. OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency of a company due to absence of a lawful auditor and no registered waiver of the limited audit. If the deficiency is not remedied within the court-set period, the court shall dissolve the company and order liquidation according to the rules of bankruptcy. The losing company bears the costs under Art. 106 ZPO and may be ordered to pay appropriate expense compensation to the plaintiff under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE170005-O U/gr

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 18. Mai 2017

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Schweiz AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich trotz Erstreckung ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzu- lösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Schlieren wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowi e nach Ei ntri tt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Schlieren und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Schlieren. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 18. Mai 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Schlagwörter

organizational deficiencydissolutionbankruptcy liquidationauditorcourt costsexpense compensation