Provisional construction lien entry confirmed and time limit set

HE160530Handelsgericht03.02.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court confirmed a previously ordered provisional construction lien on the respondent’s property for CHF 671,671.50 plus interest, finding the lien requirements credibly shown and uncontested. It set the applicant a deadline until 24 April 2017 to bring the action for definitive entry, warning that failure to do so would allow deletion of the provisional entry and final allocation of costs against the applicant. The court fee was set at CHF 9,000, provisionally borne by the applicant, while the question of party compensation was reserved for the later ordinary proceedings.

Regest

Art. 961 CC, Art. 837(1) ch. 3 CC, Art. 839(2) CC; provisional entry of a construction lien and prosecution period. If the creditor credibly establishes the furnishing of labour or materials, the unpaid secured amount, and compliance with the statutory filing period, the court confirms the provisional registration as a temporary entry pending the action for definitive registration. In summary proceedings the court may set a prosecution deadline taking court vacations into account; failure to prosecute permits deletion of the provisional entry. Costs may be allocated provisionally, subject to the final decision in the subsequent ordinary action (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160530-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 3. Februar 2017

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Baugenossenschaft B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei das Grundbuchamt ...-Züri ch anzuwei sen, zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks der Beklagten, B1._____, Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ..., Züri ch-..., ei n Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 671'671.50 zuzüglich Zins von 5 % auf C HF 669'026.20 seit dem 28. Dezember 2016 vorläufig vorsorglich im Grundbuch ein- zutragen bzw. vorzumerken. 2. Es sei das Grundbuchamt ...-Züri ch mit superprovisorischer Verfügung (vorläufige Anordnung als dringliche vorsorgliche Massnahme i m Si nne von Art. 265 Abs. 1 ZPO) ohne Anhörung der Gegenpartei sofort anzuweisen, das in Ziffer 1 beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort im Grundbuch vorzumerken. 3. Es sei die beantragte Verfügung dem Grundbuchamt ...-Züri ch gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. b GBV sowohl telefonisch und elektro- ni sch als auch schri ftli ch mi tzutei len. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin ersuchte mi t i hrer Eingabe vom 28. Dezember 2016 (Datum Poststempel; eingegangen am 29. Dezember 2016) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-12) um (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts auf dem betreffenden Grundstück der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch wurde in der Folge mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 ei nstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das zuständige Grund- buchamt ...-Züri ch wurde – nach entsprechenden Unklarhei ten hi nsi chtli ch der Feiertagsregelung der Notariate bzw. Grundbuchämter – angewiesen, das betref- fende Pfandrecht vorläufig i m Grundbuch ei nzutragen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist bis zum 23. Januar 2017 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4; act. 7-11). Innert erstreckter Frist teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie im vor- liegenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichte, ohne Anerkennung der

behaupteten Ansprüche der Gesuchstellerin oder des Pfandrechts (act. 13; act. 16). 2. Entsprechend ist im vorliegenden summarischen Verfahren (und nur i n die- sem) unbestri tten geblieben und zudem – angesichts der Ausführungen der Ge- suchstellerin sowie der Beilagen – glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuch- stellerin für di e eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgeg- neri n (Prot. S. 2; act. 3/3-4) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert hat (act. 1 S. 5 ff. Rz. II.4. ff.; act. 3/5-8), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 S. 8 ff. Rz. II.1 0. ff.; act. 3/9-11), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1 S. 7 Rz. II.9. und S. 11 Rz. IV .3.; act. 3/8) und Zi nsen von 5 % auf CHF 669'026.20 seit dem 28. Dezember 2016 geschuldet sind (act. 1 S. 10 Rz. III.2.; act. 3/12). Demgemäss steht der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Entschei d vom 29. Dezember 2016 verfügten Umfang (act. 4) ni chts entge- gen. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt ...-Züri ch ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet si ch i n erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 671'671.50

auszugehen. D i e Geri chtsgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 9'000.– festzusetzen. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin i st noch ni cht defi ni ti v entschi eden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Gesuchstel- lerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren le- diglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Handels- gerichtes des Kantons Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin bezogen, wo- bei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihre Klage i nnert Prosequierungsfrist ni cht anhängi g machen sollte, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen wird dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt es di e Gesuchstelleri n, i hren Anspruch i nnert Frist zu prosequieren, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt diesfalls auch betreffend die Gesuchsgegnerin, hat sie doch keinen entspre- chenden Antrag gestellt (act. 16). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt ...-Züri ch wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 29. Dezember 2016 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ..., B1._____, Stadtquartier Zürich-..., für eine Pfandsumme von CHF 671'671.50 nebst Zi ns zu 5 % auf CHF 669'026.20 seit 28. Dezember 2016. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 24. April 2017 angesetzt, um eine Klage auf definitive

Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 9'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Kosten des Grundbuchamtes) blei- ben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, ist kei- ner Partei eine Parteientschädigung zuzuspreche n. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie an das Grundbuchamt ...-Züri ch. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 671'671.50. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Züri ch, 3. Februar 2017

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

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