Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160516-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 14. Februar 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____ Group AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Gesuch: (act. 7 S. 2) " 1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Züri ch anzuwei sen, den mutmasslich im Zeitraum vom 7.-9. November 2016 ange- meldete Generalversammlungsbeschluss vom 7./8. November 2016 der C._____ Group AG, D._____ [Ort], ni cht ei nzutragen. 2. Es sei die Registersperre im Sinne von Ziffer 1 vorsorglich anzu- ordnen. 3. Es sei den Gesuchstellern vollständige Einsicht in die Originalak- ten des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich betreffend die C._____ Group AG mit Sitz in D._____ zu gewähren. 4. Es sei den Gesuchstellern Klagefrist in der Hauptsache anzuset- zen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin evt. deren Verwaltungsratspräsidenten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Kläger 1 und 2 machten mit Eingabe vom 17. November 2016 (act. 7 [Origi- nal]; Poststempel: ohne Datum; Eingangsstempel: 18. November 2016) beim Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon ei n Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Handelsregistersperre) anhängi g. Nach- dem das betreffende Einzelgericht darauf mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten war (act. 3/4), reichten die Kläger 1 und 2 am 15. Dezember 2016 (Datum Poststempel) innert der Monats- frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO beim hiesigen Einzelgericht ein entsprechendes Gesuch ei n (act. 1; act. 3/3-13). Da es sich dabei aber nicht um das gleiche, ur- sprünglich beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon eingereichte Gesuch im Original handelte, bestätigte das hiesige Ei nzel- gericht den Parteien mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 lediglich den Ein- gang des Gesuchs vom 15. Dezember 2016. Gleichzeitig wurde den Klägern 1 und 2 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 6'000.– und der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4).
Mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichten die Kläger 1 und 2 i hr ur- sprünglich beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon eingereichtes Gesuch i m Original samt Beilagen sowie eine Kopie des betreffenden Nichteintretensentscheides nach (act. 6; act. 7; act. 9/1-6; act. 10). Da di e Nachrei chung noch innert der Monatsfrist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO er- folgte, wurde – aus prozessökonomischen Überlegungen – mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 eine Rückdatierung auf den 18. November 2016 (Datum Rechtshängigkeit) vorgenommen, und wurden die Doppel des Gesuchs vom 17. November 2016 und dessen Beilagen (act. 7; act. 9/1-6) der Beklagten zuge- stellt und diese darauf hingewiesen, dass si ch i hre Stellungnahme nunmehr da- rauf zu beziehen habe (act. 11). In der Folge gingen sowohl der Gerichtskosten- vorschuss als auch die Stellungnahme der Beklagten samt Beilagen fristgerecht ein (act. 13; act. 15/1-22; act. 19). Die Stellungnahme der Beklagten wurde so- dann den Klägern 1 und 2 zugestellt (act. 17), welche hierzu mit ihrer Eingabe vom 7. Februar 2017 Stellung nahmen (act. 21; act. 22/14-17). 2. Prozessgegenstand und Parteivorbringen 2.1. Mi t i hrem Gesuch wollen die Kläger 1 und 2 eine Handelsregistersperre be- treffend die von der Beklagten mit ihrer Eingabe vom 7. November 2016 bean- tragten Änderungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich erwirken. Im Weiteren beantragen die Kläger 1 und 2, das Handelsregisteramt des Kantons Züri ch anzuwei sen, i hnen unei ngeschränkte Ei nsi cht i n di e entsprechenden Origi- nalakten der Beklagten zu gewähren. 2.2. Die Kläger bringen i m Wesentli chen vor, dass die von der Beklagten beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragten Änderungen auf unri chti gen Angaben beruhten. Sämtli che von der Beklagten beim Handelsregisteramt ei nge- rei chten Dokumente (das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 7. November 2016 [act. 3/11] und das Schreiben an das Handelsregisteramt des Kantons Züri ch vom 7. November 2016 [act. 3/12] sowie die Rücktrittserklärung des Klägers 1 [act. 3/10]) seien ohne das Wissen der Kläger erstellt worden. Eine ordentliche Generalversammlung habe am 7. November 2016 nicht stattfinden können, da der Kläger 2, welcher mit 49 Namenaktien zu je CHF 1'000.– an der
Beklagten beteiligt sei, hiervon nichts gewusst habe. Demnach sei auch nicht das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten gewesen (act. 7 S. 4 f. Rz. 2.1 ff.). Würden die entsprechenden Änderungen im Tagesregister vorgenommen, so würde der Kläger 1 mit einem Schlag seine Vertretungs- und Mitgestaltungsmög- lichkeit an der Beklagten verlieren, ohne dass er je den Rücktritt erklärt hätte oder dies durch die Mehrheitsaktionäre beschlossen worden wäre. Damit würde der Kläger 1 ohne bzw. entgegen jedem Erklärungswillen aus dem Verwaltungsrat gedrängt, wodurch seine Ansprüche verletzt würden. Das materiell unbegründete Ausschei den aus dem Verwaltungsrat stelle einen ni cht lei cht wi edergutzuma- chenden Nachteil dar, könnte der Kläger 1 doch nur mit erheblichem Verlust an Zeit und Kosten wieder zurück in den Verwaltungsrat kommen, und bestehe doch ein Anspruch auf unverfälschte Willensbildung einer jeden Gesellschaft. Der Klä- ger 2 würde als Aktionär in seinen Rechten verletzt, wenn er sich bei der Gesell- schaft, welche i hm zu 49 % gehöre, nicht auf eine ordentliche Organisation und Beschlussfassung verlassen dürfe (act. 7 S. 6 Rz. 3.1 f.). 2.3. Die Beklagte stellt sich gegen die beantragte Handelsregistersperre. Hi erzu führt sie im Wesentlichen aus, dass Herr E._____ seit der Gründung der Beklag- ten Alleinaktionär sei. Der Kläger 2 sei nicht mit 49 Namenaktien zu je CHF 1'000.– an der Beklagten beteiligt. Diese Behauptung werde nicht einmal durch das von den Klägern eingereichte Aktienbuch (act. 9/6) gestützt, da darin der Kläger 1 und nicht der Kläger 2 als Aktionär aufgeführt sei. Zudem sei darin auch nicht von Namenaktien sondern von Inhaberaktien die Rede, was ein Ak- ti enbuch ohnehi n per se hinfällig machen würde. Auch habe der Kläger 1 im glei- chen Zei traum i n einem anderen Verfahren behauptet, das Aktionariat der Beklag- ten umfasse i n Tat und Wahrhei t drei Personen, nämlich die Kläger 1 und 2 sowie E._____, was bereits die völlige Beliebigkeit der klägerischen Behauptung zum Aktionariat der Beklagten belege. Bei den von den Klägern eingereichten Doku- menten habe es sich lediglich um Entwürfe gehandelt, die für eine ursprüngliche geplante einvernehmliche Variante mit einem Rücktritt des Klägers 2 vorbereitet worden seien. Dies sei jedoch am Widerstand der beiden Kläger gescheitert. We-
der handle es sich bei diesen Entwürfen um Fälschungen, noch seien sie dem Handelsregisteramt Zürich eingereicht worden. Stattdessen sei am 7. November 2016 eine Universalversammlung durchgeführt worden, worauf die Beklagte dem Handelsregisteramt Zürich mit Schreiben vom 7. November 2016 (act. 15/8) das Universalversammlungsprotokoll vom 7. November 2016 (act. 15/6) eingereicht habe (act. 13 S. 9 f. Rz. 2.4 ff., S. 14 Rz. 2.15, S. 15 ff. Rz. 3.4 ff.). 3. Rechtli ches 3.1. Damit das Gericht gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Mass- nahmen anordnen kann, müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können (Z ÜRCHER, in: BRUN- NER /GASSER/SCHW ANDER [HRSG.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 261 N. 17; KOFMEL EHRENZELLER, i n: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 261 N. 4). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine Nach- teilsprognose. Letzteres bedeutet, dass dem Kläger ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohen muss. Gleichzeitig hat eine gewisse zeitliche Dring- lichkeit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wiedergut- zumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnah- men abgewendet werden kann, und ei n Zuwarten auf das Resultat des Hauptver- fahrens ni cht zumutbar erschei nt. Sodann wird nach der Praxis des Bundesge- richts dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer Stellenwert eingeräumt (Z ÜRCHER, in: ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 261 N. 12, N. 17 und N. 33; KOFMEL EHRENZELLER, i n: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], a.a.O., Art. 261 N. 7). Kei nen ni cht lei cht wiedergutzumachenden Nachteil stellt insbesondere der Aus- schluss von der Teilnahme an einer Generalversammlung dar; auch nicht im Hin- blick auf die allfällige Notwendigkeit eines Anfechtungsprozesses (S PRECHER, in: S PÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 261 N. 35 mit Verweis auf ZR 85 Nr. 105).
Der Kläger muss sowohl das Bestehen seines materiellen Anspruchs zivilrechtli- cher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht lei cht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Das Gericht ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der vo m Kläger geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Be- weisen ergibt und ob für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nicht- verwirklichung dieser Tatsachen besteht (H UBER, IN: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 261 N. 25 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 321, E. 3.3). Blosse Behauptungen genügen indessen nicht (BGE 103 II 287, E. 2). Die Beklagte kann das Glaubhaftmachen des Klägers zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch ni cht besteht (BGE 132 III 83, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003, E. 3.1). 3.2. Im summari schen Verfahren tritt grundsätzlich mit den ersten Parteivorträ- gen der Aktenschluss ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 6. September 2016; BGE 138 III 252, E. 2.1). D anach können neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Noven sind ohne Verzug vorzubringen. Dabei ist substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO i n zei tli cher und i nhaltli cher Hi nsi cht erfüllt si nd. Als ohne Verzug vor- gebracht gilt eine Eingabe innert zehn Tagen (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 35 S. 141 und ZR 113 (2014) Nr. 54 S. 176 mit Verweisung auf L EUENBERGER, in: SUTTE R- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, a.a.O., Art. 229 N. 9 f. m.w.N.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120008 vom 23. Oktober 2013, E. 4.2; D AETWYLER/STALDER, in: Handelsgericht Zürich, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 211).
Rede ist, stützen. Aber auch eine allfällige Aktionärsstellung des Klägers 1 (sofern von einem redaktionellen Versehen ausgegangen würde) wäre ni cht glaubhaft gemacht worden. Die Kläger behaupten den Erwerb von Namenaktien, ohne in- dessen eine Übertragung zu behaupten oder ein entsprechendes Indossament bzw. gegebenenfalls eine Zessionsurkunde beizubringen. Kommt hi nzu, dass die i m "Akti enbuch" enthaltene Bezei chnung "IA" vielmehr auf Inhaberaktien schlies- sen lässt, wobei diesfalls ei n Akti enbuch ohnehi n hi nfälli g wäre. Eine weitere Un- gereimtheit ist das im "Aktienbuch" enthaltene Er werbsdatum der Aktien, nämli ch der Tag der Ei ntragung der Beklagten im Tagesregister. Da die Kläger gemäss Handelsregisterauszug erst viel später die betreffenden Funktionen bei der Be- klagten übernommen haben, und in der Gründungsurkunde vom 14. Oktober 2015 lediglich von E._____ als Alleinaktionär gesprochen wird, erscheint eine Übertragung allfälliger Aktien bereits zu diesem Zeitpunkt als eher unwahrschein- lich. Bereits diese Vielzahl an Widersprüchen spricht gegen die Aktionärsstellung einer der beiden Kläger. Da die in der Eingabe vom 7. Februar 2017 enthaltenen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel hinsichtlich des Aktionariats – wie erwähnt – keine Berücksichtigung finden, ist entsprechend davon auszuge- hen, dass E._____ als Alleinaktionär eine Universalversammlung abhalten durfte. Dies alles spricht für die Gültigkeit der betreffenden Generalversammlungsbe- schlüsse. Inwi efern ansonsten mit der abgehaltenen Universalversammlung irgendwelche sonstigen Rechte der beiden Kläger in ihrer Funktion als Mitglied des Verwal- tungsrats bzw. Direktor verletzt worden sein soll, ist ni cht ersi chtli ch und auch ni cht dargetan worden. Wenn die Kläger lediglich von 'verletzten Ansprüchen' sprechen, genügt dies ei ner hi nrei chenden Begründung ni cht. Demnach fehlt es an einer günstigen Hauptsachenprognose, weshalb das Ge- such bereits aus diesem Grund abzuweisen ist . 4.2. Verfügungsgrund Auch ei nen ni cht lei cht wi edergutzumachenden Nachtei l haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Inwiefern ein erheblicher Verlust an Zeit und Kosten, um wie-
der in den Verwaltungsrat zu kommen, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen sollte, ist weder dargetan worden, noch ist darin ein entspre- chender Nachteil zu erblicken, welcher eines vorsorglichen Rechtsschutzes be- dürfte. Gleiches gilt hinsichtlich der unverfälschten Willensbildung der Gesell- schaft. Auch ansonsten i st ni cht ersi chtli ch, wori n der ni cht lei cht wi eder gutzuma- chende Nachteil bestehen soll. Allfällige Ansprüche gegen die Beklagte (etwa fi- nanzielle Nachteile) könnten gegebenenfalls ohne Weiteres als Schadenersatz geltend gemacht werden. Kommt hinzu, dass die Kläger auch keinerlei Ausfüh- rungen hi nsi chtli ch der zei tli chen D ri ngli chkei t machen. Im Übrigen wäre – wie erwähnt (vgl. Erw. 3.1.) – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil selbst dann nicht gegeben, wenn einer der Kläger (als Aktionär) zu unrecht von der Teil- nahme an der Generalversammlung ausgeschlossen worden wäre. Da es damit auch an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil fehlt, ist das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Einsichtsrecht in die Anmeldungsunterlagen des Handelsregisteramtes Ein Ei nsprecher hat nur dann ei nen Anspruch auf Ei nsi cht i n di e Anmeldungsun- terlagen des Handelsregisteramtes, wenn das Gericht dies anordnet (Art. 162 Abs. 2 HRegV). Ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht kommt dem Einsprecher ni cht zu, da er nicht Partei des Eintragungsverfahrens ist. Die Anordnung betref- fend Akteneinsicht muss beim Gericht, das auch über die vorsorgliche Massnah- me zur Aufrechterhaltung der Registersperre zu entscheiden hat, beantragt wer- den. Bei seinem Entscheid über die Frage, ob dem Einsprecher Einsicht in die Anmeldeunterlagen einzuräumen ist, hat das Gericht die Interessen des Einspre- chers auf Ei nsi cht gegenüber denjenigen der betroffenen Rechtseinheit auf Ver- traulichkeit der Anmeldung und der dazugehörenden Belege gegeneinander ab- zuwägen (C ARBONARA, i n: SIFFERT/TURIN [HRSG.], Handelsregisterverordnung Handkommentar, Bern 2013, Art. 162 N. 55 f.). Da sich vorliegend die Beklagte nicht gegen die beantragte Akteneinsicht in die betreffenden Anmeldungsunterlagen beim Handelsregisteramt stellt, ist das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich entsprechend anzuweisen, den Klägern 1 und
2 – auf Verlangen – Ei nsi cht i n di e Anmeldungsunterlagen vom 7. November 2016 zu gewähren. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Kläger 1 und 2 gelten vorliegend als vollständig unterliegend. Dem ge- währten Einsichtsrecht kommt keine wesentliche Bedeutung zu. Sie si nd daher – unter solidarischer Haftung – vollumfängli ch kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 6.2. Das Gericht stellte bei der Festsetzung des Kostenvorschusses einstweilen auf den von den Klägern angegebenen Streitwert von C HF 80'000.– ab (act. 4). Die Kläger gehen bei der Streitwertberechnung von den Saläransprüchen der Kläger aus, wobei sie lediglich den Saläranspruch des Klägers 1 berücksichtigt haben wollen. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Saläransprüche beider Kläger zu berücksichtigen seien. Im Weiteren bringt sie vor, dass sie eine Streit- wertberechnung anhand einer unbestimmten Dauer der Saläre ohnehi n als un- richtig erachte (vgl. act. 1 S. 3 f. Rz. 3.3.; act. 13 S. 5 ff. Rz. 1.2). Auch bei einer beantragten Handelsregistersperre ist – wie bei der Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung – das (Gesamt-)Interesse der Gesell- schaft an der Eintragung und nicht dasjenige der klagenden Partei massgebend (Urteile des Bundesgerichts 4A_537/2013 und 4A_539/2013 vom 29. November 2013, E. 2; BGE 133 III 368, E. 1.3.3). D i e Partei en machen kei ne Ausführungen hi nsi chtli ch des Interesses der Gesellschaft. Die Beklagte führt lediglich aus, dass die Kläger Vorkehrungen getroffen hätten, die zur Aushöhlung der Beklagten füh- ren würden (act. 13 S. 11 Rz. 2.9). Für die Festsetzung des Streitwerts ist daher das Interesse der beklagtischen Gesellschaft an der Verhinderung einer mögli- chen Gefährdung des Geschäftsverkehrs massgebend. Angesichts der hohen Wichtigkeit, welche die beklagtische Gesellschaft dieser Eintragung im Handels- register beizumessen scheint, ist demnach der Streitwert auf CHF 100'000.– zu schätzen. Davon ausgehend ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebüh-
ren (GebV OG) auf C HF 6'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind – soweit möglich – aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.3. Ausserdem ist der Beklagten für das vorliegende Massnahmeverfahren – i n Nachachtung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV OG) und unter Berücksi chti- gung der von ihr eingereichten rund dreissigseitigen Stellungnahme (vgl. act. 13) – eine Parteientschädigung von CHF 7'000.– zuzusprechen. Für den von der Beklagten geltend gemachten übri gen Aufwand, der für die Um- formulierung der Stellungnahme entstanden sein soll (act. 13 S. 32 Rz. 5.2), ist ni chts zuzusprechen. Die Beklagte hat nur wenige Tage später davon Kenntnis erhalten, dass si ch i hre Stellungnahme nunmehr auf das Ori gi nal zu ri chten habe. Dabei handelt es sich notabene um dasjenige Gesuch, welches der Beklagten be- reits vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon zugestellt wurde. Von einem dadurch entstandenen grösseren Aufwand kann da- her nicht gesprochen werden, zumal sich auch das Gesuch vom 15. Dezember 2016 (act. 1) ni cht wesentlich von demjenigen vom 17. November 2016 (act. 7) unterscheidet. Der Einz elrichter erkennt: 1. D as Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, den Klä- gern 1 und 2 – auf Verlangen – Einsicht in die Anmeldungsunterlagen vom 7. November 2016 zu gewähren. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und – soweit möglich – aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt.
Züri ch, 14. Februar 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya