Dissolution for organizational defect under company law

HE160508Handelsgericht15.02.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organizational defect because it lacked a registered authorized representative domiciled in Switzerland. After the court-set deadline expired unused, it ordered the company’s dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The Konkursamt Dübendorf was appointed to carry out the liquidation. The defendant was ordered to pay court costs of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

Regest

Art. 814 Abs. 3 and 6 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a GmbH. If a company lacks a registered representative domiciled in Switzerland and the defect is not cured within a judicially set deadline, the court must dissolve the company and order liquidation under bankruptcy rules. A prior factual misunderstanding does not preclude the measure where the decisive defect is nonetheless established and the cure period was sufficient. The losing company bears the court costs and may be ordered to pay an appropriate expense compensation under Art. 106 ZPO and Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160508-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 15. Februar 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Zwar war ursprünglich angenommen worden, der eingetrage- ne Geschäftsführer lebe nicht mehr. In Wirklichkeit betraf das Ableben den Vater des eingetragenen Geschäftsführers. Letzterer hat sich allerdings im Februar 2016 "nach unbekannt" abgemeldet (act. 10). Dadurch schuf er einen Organisati- onsmangel nach Art. 814 Abs. 3 OR. Insofern kann von einer genügenden ge- richtlichen Fristansetzung ausgegangen werden. Androhungsgemäss ist die Be- klagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt Dübendorf wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dübendorf und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Dübendorf. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 15. Februar 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Schlagwörter

organizational defectcompany dissolutionliquidationbankruptcy liquidationregistered representativecourt costsexpense compensation