Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160498-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber D r. Benjami n Büchler
Urteil vom 13. Februar 2017
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine gehörige Geschäftsführung. Über den Nachlass des Hauptgesellschafters wurde ein Konkursverfahren eröffnet und - mangels Aktiven - am 15. November 2016 eingestellt; die Stammanteile an der Beklagten dürften wertlos sein (act. 14). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und i hre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Enge-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Züri ch, 13. Februar 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
D r. B. Büchler