Provisional building lien registration confirmed

HE160486Handelsgericht22.12.2016Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court confirmed its ex parte order for the provisional registration of two building liens in favor of A._____ AG against two properties of B._____ AG. Because the respondent did not object and the applicant’s pleadings and exhibits made the lien claims credible, the court upheld the provisional entry under Art. 961 ZGB. It set a deadline until 3 March 2017 for filing the action for definitive registration and noted that failure to do so would allow deletion of the provisional entry. Court costs of CHF 1,800 were provisionally charged to the applicant; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 961 ZGB; provisional registration of a building lien; where the applicant makes the claim for a lien credible and the respondent raises no objections, the court confirms the ex parte provisional entry. The measure is maintained only until the final determination of the follow-up action for definitive registration. The court may set a prosecution deadline, taking judicial holidays into account; if the claimant defaults, the opposing party may request deletion of the provisional entry. In such interim proceedings, costs may be charged provisionally to the claimant, subject to reallocation in the ordinary action, and party compensation may be denied where the respondent files no response and shows no compensable effort (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160486-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 22. Dezember 2016

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Gesuch: (act. 1 S. 2) " Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB zunächst superprovisorisch und hernach vorläufig anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der folgenden Grundstücke der Ge- suchsgegnerin je ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf: Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundregister-Blatt 2, D.-Strasse 1, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.- zuzüglich 5% Zins seit 11. November 2016; Liegenschaft Kataster-Nr. 3, Grundregister-Blatt 4, D.-Strasse 2, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.- zuzüglich 5% Zins seit 11. November 2016; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin ersuchte mi t i hrer Eingabe vom 24. November 2016 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-12) um (vorerst) superprovi- sorische Eintragung je eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den betreffenden Liegenschaften der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. November 2016 ei nstwei len und ohne Anhörung der Gegenpartei entspro- chen, und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, die entsprechenden Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin bis zum 20. Dezember 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Innert Fri st teilte die nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin mit, dass im vorliegen- den summarischen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet werde (act. 9; act. 10). 2. Die Gesuchsgegneri n erhebt im vorliegenden summarischen Verfahren kei- ne Ei nwendungen. Angesichts der unbestri ttenen Ausführungen der Gesuchstel- leri n und unter Berücksi chti gung i hrer Bei lagen sind die Voraussetzungen zur Ein-

tragung der entsprechenden Pfandrechte glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anwei sung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Si nne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 38'400.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'800.– festzusetzen i st. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie- hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin macht für den Fall, dass die Gesuchstellerin den Anspruch nicht weiterverfolgen sollte, eine an- gemessen Entschädigung geltend (act. 9). Der Anspruch auf di e Gebühr entsteht

grundsätzli ch erst mit der Beantwortung eines Gesuchs (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin hat aber auf eine Stellungnahme ver- zi chtet und legt auch sonst keinerlei Aufwendungen dar. Folglich ist der Gesuchs- gegnerin für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 29. November 2016 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D.-Strasse 1, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. No- vember 2016; auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 4, D.-Strasse 2, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. No- vember 2016. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 3. März 2017 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ei ntragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'800.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

  1. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 38'400.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Züri ch, 22. Dezember 2016

H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Schlagwörter

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