Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160486-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 22. Dezember 2016
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Gesuch: (act. 1 S. 2) " Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB zunächst superprovisorisch und hernach vorläufig anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der folgenden Grundstücke der Ge- suchsgegnerin je ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf: Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundregister-Blatt 2, D.-Strasse 1, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.- zuzüglich 5% Zins seit 11. November 2016; Liegenschaft Kataster-Nr. 3, Grundregister-Blatt 4, D.-Strasse 2, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.- zuzüglich 5% Zins seit 11. November 2016; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin ersuchte mi t i hrer Eingabe vom 24. November 2016 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-12) um (vorerst) superprovi- sorische Eintragung je eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den betreffenden Liegenschaften der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. November 2016 ei nstwei len und ohne Anhörung der Gegenpartei entspro- chen, und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, die entsprechenden Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin bis zum 20. Dezember 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Innert Fri st teilte die nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin mit, dass im vorliegen- den summarischen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet werde (act. 9; act. 10). 2. Die Gesuchsgegneri n erhebt im vorliegenden summarischen Verfahren kei- ne Ei nwendungen. Angesichts der unbestri ttenen Ausführungen der Gesuchstel- leri n und unter Berücksi chti gung i hrer Bei lagen sind die Voraussetzungen zur Ein-
tragung der entsprechenden Pfandrechte glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anwei sung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Si nne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 38'400.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'800.– festzusetzen i st. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie- hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin macht für den Fall, dass die Gesuchstellerin den Anspruch nicht weiterverfolgen sollte, eine an- gemessen Entschädigung geltend (act. 9). Der Anspruch auf di e Gebühr entsteht
grundsätzli ch erst mit der Beantwortung eines Gesuchs (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin hat aber auf eine Stellungnahme ver- zi chtet und legt auch sonst keinerlei Aufwendungen dar. Folglich ist der Gesuchs- gegnerin für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 29. November 2016 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D.-Strasse 1, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. No- vember 2016; auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 4, D.-Strasse 2, E., für eine Pfandsumme von CHF 19'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. No- vember 2016. 2. Der Gesuchstellerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichts- ferien – eine Frist bis 3. März 2017 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ei ntragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv- Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'800.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.
Züri ch, 22. Dezember 2016
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya