Dissolution of GmbH for severe organizational defect

HE160461Handelsgericht10.01.2017Granted

Zusammenfassung

The Handelsgericht Zürich held that A._____ GmbH suffered from a severe organizational defect because it had no management. After the deadline granted to cure the defect elapsed without action, the court ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules. The Konkursamt Bassersdorf was tasked with execution. The defendant also had to pay the CHF 2,200 court fee and CHF 300 in expense compensation to the Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organizational defect of a GmbH and failure to remedy after deadline. If a GmbH lacks a mandatory organ, in particular management, this constitutes a serious organizational defect. Where the defect is not cured within the period set by the court, dissolution of the company and liquidation according to bankruptcy rules must be ordered. The consequence follows mandatorily after unheeded warning; the court may entrust the competent bankruptcy office with execution. Costs are borne by the unsuccessful company, and the plaintiff may obtain appropriate compensation for efforts under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160461-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiberin Adrian Joss

Urteil vom 10. Januar 2017

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Bassersdorf und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt Bassersdorf. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 10. Januar 2017

Handelsgericht des Kantons Züri ch Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Adrian Joss

Schlagwörter

organizational defectlimited liability companydissolutionbankruptcy liquidationcourt costsexpense compensation