Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160459-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 19. Januar 2017
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ SA, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. 4. Wie der Kläger weiss, wurde im Parallelverfahren HE160513 die Bestel- lung ei nes Sachwalters beantragt. Allerdings wird unter dem Datum des vorlie- genden Urteils auf das dortige Begehren nicht eingetreten. Der allfälligen Be- schreitung des Rechtsmittelweges ist im hiesigen Verfahren Rechnung zu tragen.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl - Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Beauftragung ergeht nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Verfahren HE160513 bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels im Falle seiner Erfolglosigkeit. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) und den Kläger im Verfahren HE160513 sowie jeweils unter Beachtung der Kautelen von Disp.-Ziff. 2 an das Betrei- bungsamt Zürich 5 und (unter Beilage der Einlegerakten des Klägers) an das Konkursamt Aussersihl - Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Züri ch, 19. Januar 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann