Dissolution for serious organizational defect

HE160459Handelsgericht19.01.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court held that A._____ SA had a serious organizational defect because it lacked a lawful board of directors. The deadline granted to cure the defect expired unused. The court therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. It also assigned execution to the Konkursamt Aussersihl - Zürich, set court fees at CHF 2,200, and ordered the defendant to pay the plaintiff CHF 300 in compensation for its efforts.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; dissolution of a company for persistent organizational defect; if a legally required corporate organ is missing and the defect is not remedied within the court-set deadline, the court shall order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The measure is mandatory once the statutory preconditions are fulfilled. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; a party may additionally be awarded an indemnity for necessary expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The execution authority may be designated in the dispositive section for implementation of the liquidation (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160459-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 19. Januar 2017

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ SA, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. 4. Wie der Kläger weiss, wurde im Parallelverfahren HE160513 die Bestel- lung ei nes Sachwalters beantragt. Allerdings wird unter dem Datum des vorlie- genden Urteils auf das dortige Begehren nicht eingetreten. Der allfälligen Be- schreitung des Rechtsmittelweges ist im hiesigen Verfahren Rechnung zu tragen.

Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl - Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Beauftragung ergeht nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Verfahren HE160513 bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels im Falle seiner Erfolglosigkeit. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) und den Kläger im Verfahren HE160513 sowie jeweils unter Beachtung der Kautelen von Disp.-Ziff. 2 an das Betrei- bungsamt Zürich 5 und (unter Beilage der Einlegerakten des Klägers) an das Konkursamt Aussersihl - Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 19. Januar 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Schlagwörter

organizational defectboard of directorsdissolutionliquidationbankruptcycourt costsexpense compensation