Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160403-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 31. Januar 2017
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Gesuch: (act. 6 S. 1) " 1. D as Grundbuchamt ...-Züri ch sei i m Si nne von Art. 961 ZGB so- fort und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zulasten der beiden Grundstücke der Gesuchsgegnerin jeweils ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen, und zwar auf dem Stockwerkseigentumsanteil GBBl. 1 (652/10000) für eine Pfandsumme von Fr. 23750.-- und auf dem Stockwerkeigentumsanteil GBBl. 2 (452/10000) für eine Pfandsumme von Fr. 16464.75, beide auf der Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 4, C._____-Strasse .... 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf D i e Gesuchstelleri n ersuchte mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2016 (überbracht am 27. September 2016) um (vorerst) superprovisorische Eintragung von Bauhand- werkerpfandrechten auf den entsprechenden Stockwerkseigentumsanteilen der Gesuchsgegnerin (act. 1; act. 2; act. 3/2-13). Da weder dem Gesuch noch den eingereichten Beilagen entnommen werden konnte, welche Arbeiten auf welchem der beiden Stockwerkmiteigentumsanteilen erbracht wurde, wurde der Gesuch- stellerin mit Verfügung vom 27. September 2016 Frist zur Verbesserung ange- setzt (act. 4). Nachdem die Gesuchstellerin i hr Gesuch mit ihrer Eingabe vom 28. September 2016 ergänzt hatte (act. 6; act. 7), wurde diesem mi t Verfügung vom 28. September 2016 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei ent- sprochen, und das Grundbuchamt ...-Züri ch wurde angewiesen, die entsprechen- den Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 8). Innert erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme vom 8. November 2016 ein (act. 14; act. 15/1-9). Mit ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2016 nahm die mitt- lerweile anwaltlich vertretene Gesuchstelleri n innert ihr angesetzter Frist Stellung (act. 16; act. 19; act. 20; act. 21; act. 23; act. 24/15-16), worauf der Gesuchsgeg-
neri n ebenfalls Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 25; act. 27). Die rechtzeitig eingereichte Stellungnahme vom 5. Januar 2017 der Gesuchsgegnerin wurde sodann am 13. Januar 2017 der Gesuchstellerin zugestellt (act. 28; Prot. S. 9). Weitere Eingaben ergingen nicht. 2. Wesentliche Parteistandpunkte D i e Gesuchstelleri n führt i m Wesentli chen aus, dass sie am 14. April 2016 telefo- nisch vonseiten der D._____ AG (fortan D.) damit beauftragt worden sei, drei Bauhandwerker auf eine Baustelle in der C.-Strasse ... i n Züri ch-... zur D urchführung von Gi pser- und Trockenbauarbeiten zu entsenden. Diese hätten im Zeitraum vom 19. April 2016 bis zum 28. Mai 2016 die entsprechenden Arbei- ten verrichtet. In der Folge seien indessen sämtliche von der Gesuchstellerin an die D._____ gestellten Rechnungen für die entsprechenden Arbeiten der entsen- deten Mitarbeiter unbezahlt geblieben (act. 1 S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin stellt sich aus verschiedenen Gründen gegen die entspre- chende vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf den betref- fenden Stockwerkeigentumsanteilen. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass die Gesuchstellerin durch die Vermittlung von drei Bauhandwerkern im Rahmen eines Personalverleihvertrags keine Arbeitsleistung im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbracht habe. Die Vermittlung von Personal sei als intellektuelle Leis- tung zu qualifizieren, wofür keine Pfandberechtigung bestehe (act. 14 S. 4 ff. Rz. 9 ff.). Dagegen führt die Gesuchstellerin aus, dass nicht bloss eine "intellektuelle Ar- beitsleistung" erbracht worden sei. Sie habe nämli ch nicht einfach irgendwelche fremden Mitarbeiter vermittelt bzw. entsandt, welche anschliessend in eine andere Arbeitsorganisation bzw. Firma eingegliedert und in deren Lohnbuchhaltung inte- griert worden seien. Vielmehr habe sie ausschliesslich eigene Mitarbeiter, welche von Anfang bis Ende der durchzuführenden Bauarbeiten vertragsgemäss mit ih- ren Löhnen fix auf der Lohnbuchhaltung der Gesuchstellerin gestanden und ver- bleiben sollten, geschickt (act. 23 S. 3).
i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, weshalb sie folglich auch ni cht pfandbe- rechtigt ist. Aufgrund dessen i st das Gesuch um Ei ntragung von Bauhandwerkerpfandrechten abzuweisen, und das Grundbuchamt ...-Züri ch i st anzuwei sen, die entsprechen- den mit Verfügung vom 28. September 2016 vorläufig eingetragenen Pfandrechte zu löschen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 40'214.80 auszugehen, wo- bei die Geri chtsgebühr i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'600.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstelle- rin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann ist der Gesuchsgegnerin i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 4'100.– zuzuspreche n. Das Einzelgericht erkennt: 1. D as Gesuch um vorläufige Ei ntragung von Bauhandwerkerpfandrechten wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt ...-Züri ch wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung vom 28. September 2016 vorläufig eingetragenen Pfandrechte – nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist – zu löschen: - auf Liegenschaft GBBl. 1: 652/10000 Miteigentum an Kat. Nr. 3, GBBl. 4, C._____-Strasse ..., ... Züri ch für eine Pfandsumme von CHF 23'750.–
Züri ch, 31. Januar 2017
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya