Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160363-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberi n Adrienne Hennemann
Verfügung vom 6. September 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahme
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Strafverfolgung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die Telecom-D i enstlei stungen gemäss Interkonnektvertrag vom 4. April 2013 per 31. August 2016 einzustellen, und es sei die Gesuchsgegnerin richterlich anzuwei- sen, die entsprechenden Lieferungen ohne Unterbruch für die Dauer des Prozesses in bisherigem Umfang fortzuführen; 2. Es sei diese Verfügung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit super- provisorisch anzuordnen; 3. Es sei der Gesuchstellerin / Klägerin seitens des Gerichts Frist an- zusetzen, um die ordentliche Klage beim Handelsgericht einzu- rei chen; 4. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin / Beklagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Am 17. August 2016 reichte die Klägerin ein Massnahmebegehren hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde das superprovisorisch ge- stellte Rechtsbegehren abgewiesen, der Klägerin Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Erstattung der Massnahme- antwort angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Klägerin ein Wiedererwä- gungsgesuch, das mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen wurde (act. 7 und 8). Eine beklagtische Beantwortung des Massnahmebegehrens ging weder i nnert Fri st noch bi s zum heuti gen Zei tpunkt ei n (vgl. act. 4 und act. 5/2). Mit Ein- gabe vom 5. September 2016 zog die Klägerin das Massnahmebegehren zurück (act. 10). 2. Der Rückzug des Gesuchs beendet das Verfahren, weshalb es als dadurch erledigt abzuschreiben ist (Art. 241 ZPO). 3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1
lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert geschätzt CHF 30'000.– (vgl. act. 4 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangs- gemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ist eine Partei nicht berufsmässig vertreten, so hat sie in begründeten Fällen An- spruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine Umtriebsentschädigung wurde durch die Beklagte ni cht beantragt. Ohnehi n liess sich die Beklagte während der Dauer des Verfahrens nicht vernehmen und reichte insbesondere auch keine Massnahmeantwort ein. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einz elrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzug des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 10. 6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde inner- halb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.
Züri ch, 6. September 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann