Dissolution for organizational defect and liquidation in bankruptcy

HE160309Handelsgericht14.09.2016Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that the defendant company had a serious organizational defect because it lacked both a Swiss-resident authorized representative and a valid domicile. After the deadline to cure the defect expired without action, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The defendant was also ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and compensation of CHF 300 to the Handelsregisteramt des Kantons Zürich. The Konkursamt Hottingen-Zürich was designated to carry out the liquidation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a company and failure to cure within the set deadline: if a corporation lacks the mandatory organization, in particular no authorized representative resident in Switzerland and no valid domicile, and the defect remains unremedied after expiry of the court-appointed period, the court shall order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful applicant may additionally be awarded an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160309-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers

Urteil vom 14. September 2016

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Hottingen-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Züri ch 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Hottingen-Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 14. September 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Rafael Rutgers

Schlagwörter

organizational defectdissolutionliquidation in bankruptcyregistered officecostsexpense compensation