Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160277-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 28. Juli 2016
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Verein C._____, Beklagter
vertreten durch Fürsprecheri n li c. i ur. Y._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei dem Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihm gemieteten Objekte: Kinderkrippe, EG, Nr. ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kel- lerabteil, und den Einstellplatz Nr. ... in der Liegenschaft D._____strasse ..., ... Züri ch, unverzügli ch ordnungsgemäss ge- räumt und gereinigt zu verlassen und den Klägerinnen zurückzu- geben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt anzuweisen, den zu er- lassenden Befehl auf erstes Verlangen der Klägerinnen zu vollstre- cken; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerinnen reichten ihr Begehren am 27. Juni 2016 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurde ihnen Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten Frist zur Stellungnah- me angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgemäss ein (act. 6). Der Be- klagte li ess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (vgl. zur sachlichen Zu- ständigkeit die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014).
2.2. Anderweitige Rechtshängigkeit
Die Klägerinnen erklären, der Beklagte habe bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein Kündigungsschutzbegehren eingereicht, die Verhandlung betreffend Kündi- gungsschutz/A nfec ht ung vom 21. März 2016 habe keine Einigung gebracht, im Nachgang zur Verhandlung hätten nochmals Einigungsgespräche stattgefunden und der Beklagte habe am 25. April 2016 beim Handelsgericht Klage erhoben, auf die mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten worden sei (act. 1 S. 5 Rz 8). Ob das Schlichtungsverfahren vor Schlichtungsbehörde abgeschlossen ist o- der Klage beim sachlich zuständigen Gericht erhoben worden ist, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber auch nicht entscheidend. Mangels identischen Streit- gegenstandes kann es nicht zur Sperrwirkung der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO kommen, sodass es dem Vermieter nicht verwehrt ist, das Aus- weisungsgericht anzurufen, nachdem der Mieter bereits ein Verfahren bei der Schli chtungsbehörde anhängig gemacht hat. Folglich kann das Ausweisungsge- richt den Mieter unabhängig von einem bereits hängigen mietrechtlichen Verfah- ren vor der Schlichtungsbehörde bereits ausweisen, wenn es die Gültigkeit der Kündigung des Vermieters als Vorfrage mit der auf klares Recht und liquide tat- sächliche Verhältnisse beschränkten Kognition bejahen kann. Nach allgemeiner Zürcher Praxis wird das Verfahren vor Mietschlichtungsstelle sistiert (BGE 141 III 262 E. 3.2; Hofmann, in: S PÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 18a; SUTTE R-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 257 N 38a). 3. Sachverhalt Da sich der Beklagte nicht vernehmen liess, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Art. 147 ZPO), Die Klägerinnen schildern den – unbe- stritten gebliebenen – Sachverhalt wie folgt: Die Klägerinnen schlossen mit dem vormaligen Mieter, dem Verein E._____ im ...park, einen Mietvertrag über näher bezeichnete Räume und Flächen betreffend Kinderkrippe, EG, Nr. ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kellerabteil, in der Liegenschaft D._____strasse ... i n ... Zürich ab. Als Mietbeginn wurde der 1. April 2014 festgesetzt und ein Mietzins von C HF 4'317.30 brutto pro Monat vereinbart, zahlbar jeweils auf den Ersten jeden Monats. Mit Nachtrag vom 23. März 2015
trat der vormalige Mieter die erwähnten Mietobjekte im Einverständnis mit den Klägerinnen an den Beklagten ab. Er ist damit seit 1. April 2015 alleiniger Mieter. Der Mietzins wurde während der ganzen Vertragsdauer nicht angepasst (act. 1 S. 6 Rz. 10; act. 3/VIII/1 und 3/VIII/2). Die Parteien schlossen sodann am 30. April 2015 einen Mietvertrag betreffend Einstellplatz Nr. ... in der streitgegenständli- chen Liegenschaft ab, wobei der Mietzins monatlich CHF 160.– brutto betrug, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten des Monats. Auch dieser Mietzins wurde während der Vertragsdauer nicht angepasst (act. 1 S. 6 Rz. 10; act. 3 /V III/3 ) . Da der Beklagte sich Mitte Dezember 2015 mit der Bezahlung von Mietzinsen im Betrag von CHF 8'575.55 in Verzug befand, setzten die Klägerinnen, vertreten durch die F._____ AG, dem Beklagten mittels Schreiben vom 16. Dezember 2015 eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung des Mietzinsausstandes für die Ob- jekte "Kinderkrippe" und "Einstellplatz Nr. ..." im Betrag von CHF 4'477.– an, verbunden mit der Kündigungsandrohung bei unbenütztem Fristablauf. Dieses Schreiben wurde sowohl an den Sitz des Beklagten als auch an die Adresse des Mietobjekts versandt und vom Beklagten je am 17. Dezember 2015 in Empfang genommen (act. 1 S. 6 Rz. 12; act. 3/VIII/4; act. 3 /V III/5 ). Der Beklagte bezahlte am 28. Dezember 2015 den Klägerinnen einen Betrag von CHF 4'637.30 (act. 3 /V III/7 ). Hernach betrug der gesamte Ausstand noch CHF 3'938.25 (CHF 8'575.55 – CHF 4'637.30, vgl. act. 1 S. 7 Rz. 13).
Nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist kündigten die Klägerinnen, wiederum vertreten durch die F._____ AG, die Mietverhältnisse betreffend Kinderkrippe, EG, ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kellerabteil und Einstellplatz Nr. ... in der Liegenschaft D._____strasse ..., ... Züri ch androhungsgemäss mittels amtlichem Formular vom 27. Januar 2016 mit Wirkung auf den 29. Februar 2016. Die Post- sendung wurde dem Beklagten am 28. Januar 2016 zur Abholung gemeldet und der Beklagte hat die Kündigung am 9. Februar 2016 via Postfach in Empfang ge- nommen und – wie erwähnt – angefochten (act. 1 S. 8 Rz. 16 und S. 11 Rz. 28; act. 3 /V III/8). Eine Rückgabe der Mietobjekte erfolgte nicht (act. 1 S. 8 Rz. 17).
Rechtli ches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]). Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist – wenn weder eine gültige Erklärung über die Til- gung noch ei ne Bezei chnung i n der Quittung vorliegt – eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. 5. Würdi gung Die formalen Voraussetzungen der Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind mit der Zahlungsaufforderung vom 16. Dezember 2015 – welche am 17. Dezember 2016 dem Beklagten zugestellt wurde (act. 3 /V III/4 und act. 3 /V III/5) – und dem Kündi gungsschrei ben vom 27. Januar 2016 (act. 3/VIII/8) eingehalten. Der Beklagte hat am 28. Dezember 2016 i nnert Fri st eine Zahlung in der Höhe von CHF 4'637.30 getätigt, die höher war als der in der Zahlungsaufforderung ge- nannte Betrag von CHF 4'477.–. Indessen hat der Beklagte weder den Einzah- lungsschein der Klägerin verwendet, noch erklärt, auf welche fällige Schuld die Zahlung angerechnet werden soll, einmal davon abgesehen, dass der Betrag nicht mit dem in der Zahlungsaufforderung genannte Betrag übereinstimmt. Am
Dezember 2015 wies das Konto des Beklagten einen Minussaldo von CHF 8'575.55 auf (act. 3 /V III/7 S . 1). Mangels Erklärung des Beklagten ist die Zahlung auf die zuerst fälligen Forderungen anzurechnen (vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Es lag somit innerhalb der Zahlungsfrist noch immer ein Zahlungsausstand von CHF 3'938.25 vor. Der Gültigkeit der Kündigung vom 27. Januar 2016 steht somit nichts entgegen. Aufgrund des liquiden Sachverhalts und der klaren Rechtslage hat der Beklagte sowohl gestützt auf Vertrag (Rückgabe Mietsache nach Beendi- gung des Mietverhältnisses) wie auch aus Eigentum (Art. 641 ZGB) die Mieträum- lichkeiten und den Einstellplatz Nr. ... antragsgemäss zu verlassen und den Klä- gerinnen zu übergeben. Die Klägerinnen beantragen zudem Vollstreckungsmass- nahmen. Dementsprechend ist das Stadtammannamt Zürich 11 anzuweisen, den Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerinnen zu vollstrecken. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von CHF 170'000.– auszugehen. Die vom Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 GebV OG). Der Beklagte ist zu verpflich- ten, den Klägerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Mehr- wertsteuer ist nach neuester Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.) ni cht zu berücksi chti gen.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Dem Beklagten wird befohlen, das Mietobjekt (Kinderkrippe, EG, Nr. ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kellerabteil, und den Einstellplatz Nr. ... in der Liegenschaft D._____strasse ..., ... Züri ch) unverzüg li ch zu ver- lassen und den Klägerinnen in geräumtem und gereinigtem Zustand zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall.
Züri ch, 28. Juli 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Ei nzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann